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Vorübergehende Änderung Wohnheimplatz

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorübergehende Änderung Wohnheimplatz im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, ein von mir Betreuter lebt in einer stationären Wohngruppe einer Wohlfahrtsorganisation. Diese hat nun entschieden, dass die Wohngruppe ...


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Alt 05.09.2022, 09:32   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
Standard Vorübergehende Änderung Wohnheimplatz

Guten Morgen,

ein von mir Betreuter lebt in einer stationären Wohngruppe einer Wohlfahrtsorganisation. Diese hat nun entschieden, dass die Wohngruppe umgebaut wird und die Bewohner vorübergehend in andere Räumlichkeiten umziehen müssen. Ob die Bewohner in das ehemalige Haus zurückkehren werden oder im Einzelfall in ein anderes Haus der Einrichtung umziehen werden ist noch unklar.
Ich habe dieser Vorgehensweise zur Kenntnis genommen.
Jetzt habe ich mir einen "Rüffel" des zuständigen Rechtspflegers eingehandelt, der der Meinung ist, das dieser Vorgang ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gewesen ist.
Wird diese Meinung geteilt. Ich sehe das anders, weil ich keinen Einfluss auf die baulichen Planungen einer Trägers habe und ja kein Wohnraum verloren gegangen ist.
niederrheiner ist offline  
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Alt 05.09.2022, 09:44   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von niederrheiner Beitrag anzeigen
Jetzt habe ich mir einen "Rüffel" des zuständigen Rechtspflegers eingehandelt, der der Meinung ist, das dieser Vorgang ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gewesen ist.
Wenn der Vermieter kündigt (oder, wie hier, eine Änderungskündigung ausspricht) ist das selbstverständlich nicht genehmigungspflichtig. Was soll denn da genehmigt werden, deine Untätigkeit?


Eine Genehmigung ist nur erforderlich wenn du selbst kündigst oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter aushandelst (ist einer Kündigung gleichgestellt).
Pichilemu ist offline  
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Alt 05.09.2022, 10:33   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Es gibt die Mitteilungspflicht in § 1907 Abs. 2 BGB. Vielleicht war die gemeint.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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