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Betreute WG - Wohnkosten, Mieterhöhung usw

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute WG - Wohnkosten, Mieterhöhung usw im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, vielleicht weiß jemand Rat: Der B. lebt in einer betreuten WG. Es besteht ein Mietvertrag sowie ein Betreuungsvertrag mit ...


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Alt 08.10.2022, 11:58   #1
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard Betreute WG - Wohnkosten, Mieterhöhung usw

Hallo,
vielleicht weiß jemand Rat:


Der B. lebt in einer betreuten WG. Es besteht ein Mietvertrag sowie ein Betreuungsvertrag mit Querverweisen. Der Mietvertrag ist dem Mietvertrag einer Wohnung sehr ähnlich, inkl Kaution, BK-Regelung usw. Das Zimmer wird mit 29 qm geführt.


Der Betreiber klagt auf Mieterhöhung, u.a. mit "Vergleichswohnungen" (alles seine Zimmerchen) und "ortsüblicher Vergleichsmiete".


Die "ortübliche Vergleichsmiete" ist wahrscheinlich geringer. Hierzu sollte ein Sachverständiger bestellt werden.


Die Fläche des Zimmers ist 18,5 qm. Im Verfahren legt der Betreiber einen Grundriss der Wohnung vor und begründet die Differenz mit den Gemeinschaftsräumen Küche, Bad und Flur. Zufällig (!?) passt das sogar.


In der WG werden Regelungen angewandt, die sonst nur in Heimen üblich sind (Zugang mit Coronatest, Regulierung Alkohol- und Drogen usw). Okay, was ich bisher nicht wusste ist, daß es landesgesetze zur Regulierung unterstützender Wohnformen gibt.


Richter schlug Vergleiv vor, Zustimmung Mieterhöhung ab 1.4., Anerkenntnis wohnfläche, Kostenaufhebung.


Unklar beleibt dann wie mit den BK zu verfahren wäre, die ich ja auch aus verschieden Gründen nicht anerkannte (z.B. keine Verbrauchserfassung bei den Heizkosten und daher Abzug, Handwerkerrechnungen usw).


Es stellt sich für mich hier die Frage, nach welchen Vorschriften diese Wohnform überhaupt angeboten wird und welche Vorschriften für Miete und BK einschlägig sind.


Imo kann es nicht sein, daß einerseits Regelungen für Heime erfolgen, andererseits die Kosten gem BGB umgelegt werden können.


Das vermiete Zimmer ist auch im Vertrag nicht konkret benannt ("Ein Zimmer in Wohnung Anschrift, Lage der Wohnung im Haus"), Gemeinschaftsräume - die Gesamtflächge beträgt 29 qm.


Das bedeutet im Umkehrschluss, würde er das Zimmer innhalb der Wohnung tauschen wäre die Fläche unzutreffend.


Vertreten wird er fachanwaltlich, aber derzeit sind wir beide überfordert, welche Gesetze überhaupt anwendbar sind. Ganz bestimmt kann doch eine betreute WG nicht mit einer Studi-WG vergleichbar sein? Auch dürfte sich das interesse der dort lebenden Menschen eher auf Rückzug beschränken, was den "Wert" der Gemeinschaftsräume mindert?



Kann irgendwer Licht ins Dunkel tragen?
Tomas11 ist offline  
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Alt 08.10.2022, 16:53   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
Standard

Ich denke, Du brauchst den richtigen Anwalt...

Wie sieht der Richter das denn, er müsste ja seine Meinung durchaus begründen können.
Mächschen ist offline  
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Alt 09.10.2022, 07:27   #3
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Richter möchte BGB anwenden und vergleichen, ist aber hinsichtlich der weiteren Schwierigkeiten unscharf.


Zivilverfahren werden ja nur noch selten ausgefochten.
Tomas11 ist offline  
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Alt 09.10.2022, 08:28   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
Standard

Also sieht der Richter Wohnraummietrecht?

Jedenfalls braucht man den richtigen Anwalt, wenn man das als erster Ausfechten will, entsprechende Urteile sind mir nicht bekannt.

Aber das kann nach meinem Rechtsampfinden so nicht richtig sein, so könnte ja jeder Pflegeheimbetreiber machen, was er will, indem er getrennte Verträge für Wohnen, Verpflegung und Versorgung abschließen würde.
Mächschen ist offline  
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Alt 09.10.2022, 08:37   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
indem er getrennte Verträge für Wohnen, Verpflegung und Versorgung abschließen würde.
Das findet in weiten Teilen bereits verbreitet statt.
Zum Teil auch unter sog. Verbundfirmen.
Heimbetreiber ist Herr X
Pflegedienstbetreiber ist Frau X
Verpflegung kommt durch Cousine X.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 10.10.2022, 18:26   #6
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Nee,


1. Verpflegung gehört nicht zum Paket - alles Selbstversorger
2. Richter ist derzeit beim BGB, aber letztlich noch unentschlossen
3. die Querverweise Betreuungsvertrag/Mietvertrag sind der gleiche Anbieter. Zwar behauptet der Anbieter, ein Wechsel des ABW sei problemlos möglich, wirklich erkennen kann ich das jedoch nicht. U.a. hätte eine Kündigung des Wohnraums die Aufhebung des Betreuungsvertrags zur Folge bzw. ist der Betreuungsvertrag an ein Wohnangebot des Anbieters gebunden (nicht z.B. an eine beliebige Wohnung)


Ganz bestimmt ist es eine Grauzone. Es kann aber nicht sein, daß der Anbieter sich die Vorzüge aus "zwei Welten" erschafft. An irgendetwas muß er sich halten müssen.


Z.B. wäre die "ortsübliche Vergleichsmiete" ja ein begrenzender Faktor für BGB-Mietverhältnisse - allerdings fand ich Urteile, daß hierzu in WGs Abschläge anzusetzen wären (das Klo ist eben nicht zur alleinigen Nutzung usw). Da es dort keinen Mietspiegel gibt würde ein Gutachter beauftragt werden *seufz* - ohne RSV und nur mit mündlicher PKH-Zusage. (Der punkt, an dem ich das Rechtssystem treten könnte)


Hier wären diese Abschläge deutlich höher anzusetzen, z.B. aufgrund der doch eher rigiden Hausordnung, die doch eher einen Heimbetrieb vermuten lässt, Damenbesuch enenso untersagt wie das Ausleben einer Psychose oder Drogenkonsum -> Verweise Betreuungsvertrag = fehlende Compliance = Verlust "Wohnung"


Natürlich läuft das über einen Fachanwalt Mietrecht - von beiden Seiten. Aber vielleicht ist diese Sicht schlicht unzutreffend.


By the way musste ich bisher jeden RA mit Material versorgen. Einen Prozess in der Hängematte hatte ich noch nie.
Tomas11 ist offline  
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Alt 11.10.2022, 03:49   #7
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
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Naja, die Frage ist, ob man hier überhaupt eine ortsübliche Vergelichsmiete ermitteln kann, sagt der Sachverständige, kann ich nicht, wird wohl der Richter nochmal über das BGB nachdenken.
Mächschen ist offline  
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