Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreis Heimangelegenheiten im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
meine Betreute musste überraschend im Anschluss an einen Klinikaufenthalt in ein Pflegeheim verlegt werden.
Mein Aufgabenkreis umfasst derzeit u. ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
meine Betreute musste überraschend im Anschluss an einen Klinikaufenthalt in ein Pflegeheim verlegt werden. Mein Aufgabenkreis umfasst derzeit u. a. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge aber keine Heimange- legenheiten. Muss ich die Erweiterung der Aufgabenbereiche um die Heimangelegenheiten extra beantragen oder sind diese durch die bestehenden Aufgabenbereiche abgedeckt ? Danke im Voraus Gruß Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Moin, Deine Aufgabenkreise umfassen alles, um die Heimangelegenheiten zu regeln. Auch die, die für eine dauerhafte Unterbringung nötig sind.
MfG |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Das gilt aber nur bis 31.12.22. Ab 1.1.23 muss die Freiheitsentziehung als Aufgabenbereich speziell angeordnet werden, § 1815 Abs. 2 BGB 2023. Man muss aber keinen Erweiterungsantrag stellen, das geschieht beim 1 Genehmigungsantrag auf Unterbringung nach dem 1.1.23 in einem Abwasch.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.12.2022
Ort: Münsterland
Beiträge: 16
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Hallöchen
Die Heimangelegenheiten sollten sich über die Vermögenssorge regeln lassen. Es geht ja meistens um Verträge die unterschrieben werden müssen, Renten die unmgeleitet werden müssen, und Rechnungen die bezahlt werden wollen. Ich würde alles regeln, aber trotzdem noch Behörden und Sozialversicherungsträger beantragen. Trotzdem Anträge stellen, wenn notwendig. Muss eine Wohnung aufgelöst werden oder ein Haus verkauft werden? Dann auch noch Wohnungsangelegenheiten beantragen. Muss nicht zwingend, aber für die bessere Transparenz sieht es besser aus (Meine Meinung) Ist die Betreute denn mir der Verlegung einverstanden? Wenn ja, alles gut. Wenn nein, wird es schon etwas schwieriger. Gegen den Willen darf ein Betreuer nicht ohne konkreten Beschluss den Aufenthalt bestimmen. Aufenthaltsbestimmung ist ein Antragsrecht! |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Vielen Dank für Eure Antworten
Gruß Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.12.2022
Ort: Münsterland
Beiträge: 16
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noch vergessen.....
Die zur Aufgabenkreiserweiterung benötigten "Ärztlichen Zeugnisse oder Atteste" direkt vom KH ausstellen lassen und mit dem Antrag ans Gericht schicken. Oft geht es dann ein wenig schneller |
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#7 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
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Moin moin
Zitat:
MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#8 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
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Würde ich von abraten, weil in dem Fall der Betreuer die Kosten für das Attest übernehmen muss, besser das Gericht bestellen lassen, weil dann das Land oder der Betroffene die Kosten tragen muss.
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