Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung Wohnungskündigung: Attest vom Facharzt im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
meine Betreuter ist im Pflegeheim. Die Versorgung in seiner eigenen Wohnung war nicht mehr möglich (trotz Pflegedienst). Den ...
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04.01.2023, 18:18 | #1 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 216
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Genehmigung Wohnungskündigung: Attest vom Facharzt
Hallo Zusammen,
meine Betreuter ist im Pflegeheim. Die Versorgung in seiner eigenen Wohnung war nicht mehr möglich (trotz Pflegedienst). Den Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung habe ich beim Betreuungsgericht eingereicht. Nun fordert mich das Betreuungsgericht auf, ein fachärztliches Attest einzureichen, wonach das Verbleiben in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist. Sollte der Betreute seinen Willen nicht mehr kundtun können, soll dies aus dem Attest hervorgehen. Mein Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung habe ich ausreichend begründet. Ich frage mich, ob ich jedoch verpflichtet bin, einen Facharzt zu suchen, der den Betreuten im Heim aufsucht und das Attest ausstellt? Ich meine, das ist Aufgabe des Gerichts, nicht die der Betreuerin. Weiß jemand dazu etwas und kann etwas zur Rechtslage sagen? Danke Maren |
04.01.2023, 19:28 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,604
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Moin moin
Du willst etwas, was genehmigungspflichtig ist und Du begründest es. Das ist ja auch gut so. Das Gericht ist gehalten, zur Genehmigung Deines Vorhabens eben die Notwendigkeit zu prüfen, wozu auch die Bewertung einer unabhängigen Person gehört. Ob Gutachter, Facharzt (auch ein Proktologe ist ein Facharzt) oder Hausarzt - hauptsache unabhängig. Vielleicht würde da sogar schon das Pflegegutachten ausreichen, wenn der PG hoch ausgefallen ist. Und sonst: Falls Dein Betreuter vor dem Heimaufenthalt im Krankenhaus war und von dort in ein Heim empfohlen wurde, dann wären die dortigen Behandler für die Stellungnahme bestens geeignet (Wenn sie eine Rechnung mitschicken: gleich an das Gericht mit der Stellungnahme weiterleiten). Eine kleine telefonische Rückfrage bei dem zuständigen Menschen im Gericht kann die Höhe der Messlatte schnell aufklären. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
05.01.2023, 15:07 | #3 |
Routinier
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Beiträge: 1,284
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Wobei, wenn Du als Betreuer ein Attest schreiben lässt, bleibst Du auf den Kosten sitzen...
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05.01.2023, 17:22 | #4 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
MfG Imre
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05.01.2023, 17:28 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Zitat:
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05.01.2023, 17:55 | #6 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
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Moin moin
Zitat:
In manchen Ecken hat es sich eingebürgert, dass die Gerichte die BetreuerInnen anschreiben und bitten, für die Stellungahmen bzgl. der Betreuungsüberprüfungen zu sorgen. Das ist das selbe und meiner Meinung nach auch nicht unlogisch: Ich weiß als Betreuer besser als das Gericht, welcher Arzt dafür angeschrieben werden kann, als das Gericht. FAX und fertig - sofern der Arzt keine Schnarchnase ist. Ob ich das Gericht anschreibe und mitteile, welcher Arzt es denn sein könnte, oder den Arzt anfaxe, macht den Kohl nicht fett. MfG Imre
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