Dies ist ein Beitrag zum Thema Kündigung der Wohnung durch Vermieter im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich kenne das Urteil , wonach eine Wohnungskündigung bei Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts nur dann wirksam ist, wenn sie dem Betreuer ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 27.03.2020
Beiträge: 4
|
Ich kenne das Urteil, wonach eine Wohnungskündigung bei Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts nur dann wirksam ist, wenn sie dem Betreuer oder der Betreuerin zugeht. Der verlinkte Artikel macht dazu allerdings aus meiner Sicht den Fehler, eine betreute Person mit einer geschäftsunfähigen Person gleichzusetzen.
Ist eine (außerordentliche) Kündigung nämlich auch dann wirksam, wenn sie ausschließlich mir als Betreuer mit AK Wohnungsangelegenheiten zugeht (und nicht dem Betroffenen), obwohl bei dem Mann kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde? Die Tatsache, dass er momentan untergebracht ist, bedeutet dabei nicht automatisch, dass er auch geschäftsunfähig ist. Ich hoffe, dem Vermieter ist hier ein Fauxpas unterlaufen, welcher eine Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Ich werde definitiv Rechtsbeistand suchen, bevor es zu einer Räumungsklage kommt. Vielleicht hat jemand aber auch schon Erfahrungen mit einer solchen Konstellation gemacht und ist bereit, diese oder eine eigene Einschätzung zu teilen? Geändert von hubert99 (31.03.2023 um 22:23 Uhr) |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
|
Die Kündigung des Mietvertrags muss nur dann an den Betreuer (und nicht an den Betreuten) gehen, wenn der Betreute entweder geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt für die Wohnungsangelegenheiten angeordnet ist.
Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, kann der Betreute die Kündigung auch selbst erhalten und sie ist damit auch wirksam. Dass der Betreute unter Betreuung für die Wohnungsangelegenheiten ist, ändert ohne Einwilligungsvorbehalt nichts. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 27.03.2020
Beiträge: 4
|
Danke für deinen Beitrag! D.h. du würdest es auch so sehen, dass eine Kündigung, die nicht an den geschäftsfähigen Betreuten, sondern lediglich an seinen Betreuer gerichtet wurde, nicht wirksam ist?
|
|
|
|
|
|
#4 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
|
Doch, ist wirksam, weil der Betreuer in seinem AK gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist, egal wie es um dessen Geschäftsfähigkeit steht.
Also: an den Betreuer immer, an den Betreuten nur dann, wenn weder GU noch EV vorliegt.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 27.03.2020
Beiträge: 4
|
Dank für den Beitrag! Das klingt plausibel. Bei meiner Lesart war der Wunsch der Vater des Gedankens.
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| einwillgungsvorbehalt, kündigung, vermieter, wirksamkeit, wohnungsangelegenheiten |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|