Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zu "schuldrechtlicher Erklärung" im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
leider habe ich bei meiner Suche im Forum noch nichts passendes hierzu gefunden:
Als mein Papa neulich zum ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 19.08.2023
Beiträge: 1
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Hallo zusammen,
leider habe ich bei meiner Suche im Forum noch nichts passendes hierzu gefunden: Als mein Papa neulich zum Pflegefall wurde, hat uns das Seniorenheim einen Aufnahmeantrag zur Unterschrift vorgelegt, mit dem Passus, dass der Unterzeichner sich zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet, so mein Papa die Kosten aus eigenem Vermögen nicht- bzw. irgendwann nicht mehr zahlen kann. Das habe ich dann zwar glücklicherweise meine Mama unterschreiben lassen können (die beiden sind ja eh finanziell gemeinsam veranlagt), aber gesetzt den Fall, sie wäre bereits zuvor verstorben- oder im Heim lebend gewesen: Hätte ich als Vorsorgevollmacht-Bestellter denn einen solchen Passus unterschreiben müssen? Ist diese Art schuldrechtliche Erklärung überhaupt zulässig? Würde z.B. damit nicht das Sozialamt aus seiner Kostenübernahme befreit? Kann ein Pflegeheim bei verweigerter Erklärung die Patientenaufnahme einfach so verweigern? Vielen Dank für Eure Hilfe! |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
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Sagen wir es mal so, wenn der Pflegebedürftige nicht zahlen kann, würgt das Heim den Bürgen.
So eine Bürgschaftserklärung voraussetzen dürfen die nicht, das wäre rechtsmissbräuchlich. Einige Heime tun es aber trotzdem. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Bürgschaftserklärungen sind nicht sittenwidrig, wenn es darum ging. Sondern nur dann, wenn von Anbeginn klar ist, dass der Bürge, käme es zur Zahlungspflicht, auf jeden Fall überlastet ist. Da gehts um so Fälle von gewerblichen Krediten, für die der mittellose Ehegatte bürgen soll.
Wenn so was bei Bevollmächtigten und ehrenamtlichen Betreuern verlangt wird, dann meistens, weil Heime die Erfahrung machen, dass die Betreffenden sich nicht rechtzeitig um Sozialhilfeanträge kümmert (wenn das Sparvermögen erkennbar auf 10.000 € abschmilzt), die Anträge nicht richtig betreibt (Mitwirkungspflicht) oder sich noch nicht mal um die Weiterleitung der Rente ans Heim kümmert („die Wohnung muss doch auch noch bezahlt werden“).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 487
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Heißt hier auch "Beitrittserklärung" (Beitritt zum Pflegevertrag) und würde dich zum Vertragsschuldner machen. Habe ich nie und würde ich auch nie Betreuer/Bevollmächtigter unterschreiben und kann auch nach meiner Auffassung auch nicht verlangt werden.
Vertragspartner ist der Pflegebedürftige und Du handelst als Vertreter in seinem Namen.
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--> Das Leben bleibt spannend |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Was meinst du übrigens mit "eh finanziell gemeinsam veranlagt"? Ehepartner haften normalerweise eher nicht für Zahlungsverpflichtungen des jeweils anderen. Zitat:
Allerdings kann es leider sein, dass so ein Schuldbeitritt trotzdem wirksam ist, wenn er einmal unterschrieben wurde (so OLG Oldenburg, 4 U 36/16, 21.12.2016). Zitat:
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Ich würde das auch nicht unterschreiben. Dummerweise haben tatsächlich Heime die von mir beschriebenen Probleme. Die BGH-Entscheidung war mir nicht bekannt, vielen Dank. Ich hätte sonst mit verbotenen Überraschungsklauseln argumentiert. Aber gerade deshalb werden die ja nicht mehr im Vertragstext selbst versteckt, sondern separat. Und: natürlich nützt die beste BGH-Entscheidung nix, wenn ein Platz dringend benötigt wird. Dann gerät die „Bewerbung“, wenn eine solche Beitrittserklärung verweigert wird, nämlich auf einmal ganz unten unter den großen Stapel.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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| kleingedrucktes, kostenübernahme, schuldrecht |
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