Dies ist ein Beitrag zum Thema völlig verwahrloste Wohnung, Vermieter will mich haftbar machen im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Pichilemu
Bei einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung braucht es (anders als bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen) nach ...
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Zitat:
Ein sehr wertvoller Tipp. Ich würde versuchen, mit dem Klienten auzuhandeln, dass ich mich auf diesem Weg für ihn um die Rettung der Wohnung bemühe und er im Gegenzug mit Hilfe sozialer oder pflegerischer Unterstützung daran arbeitet, dass es nicht erneut so weit kommt. |
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#12 | |
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Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 361
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Zitat:
Ach ja, und der Brief des Vermieters klingt nach Lackaffe. Also echt, ein Anwalt hätte sich da mal besser professioneller ausgedrückt und verhalten. Dass auch Müll Eigentum ist, den eine Betreuerin nicht einfach wegschmeißen darf, sollte man mit Jura-Studium schon wissen. Hat sich ja sogar schon im Arbeitsrecht herumgesprochen oder beim "Containern" vom ALDI-Zeugs. |
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#13 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,574
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Moin moin
Sofern es möglich ist, mit dem Betreuten etwas auszuhandeln, ist das natürlich der beste Weg. Sollte das aber nicht der Fall sein, weil der Betreute vielleicht etwas aushandeln, aber sich nicht an die Vereinbarungen halten kann oder will, dann ist das vergebliche Liebesmüh. Für diese Betreutenhalte ich es durchaus für angemessen, sie erst mal da abzusetzen, wo sie gerade stehen - und wenn das vorübergehend in einer OfW-Klitsche ist. Dass der Wohnungsmarkt besch... ist, ist mir durchaus bekannt. In Städten noch mehr als auf dem Land. Umso wichtiger ist es, wenn man sich mit KollegInnen gut vernetzt und über freiwerdende Wohnungen austauscht. Das ist das Vitamin B, mit dem man noch mal was für seine Leute finden kann. Aber auch hier ist Vorsicht angesagt, weil man es sich mit seinen Vermietern nicht unnötig verscherzen sollte oder will. Na ja, dass der Vermieter sich mit seiner Aktion so vergriffen hat, verbuche ich unter Anwalt. Ich habe durchaus Respekt vor vielen Anwälten, aber nicht vor allen. Mir sind auch einige über den Weg gelaufen, die unter die Kategorie Vollpfosten fallen. Das Schreiben mit der Kündigung ist als das Werk eines solchen Vollpfostens zu verstehen, der erst mal mit juristisch völlig unhaltbarem Schwachsinn versucht, die Gegenseite zu beeindrucken. Und das funktioniert sogar auch in vielen Fällen. Rechtliche BetreuerInnen sollten darüber aber eher lachen und sich amüsieren, als das Geblubber ernst zu nehmen. Ein einfacher Widerspruch mit dem Hinweis, dass die Kündigungen juristisch nicht haltbar sind reicht völlig aus, um Anwalts Hirnschmalz in Wallung u bringen. Entweder kann er es besser oder er ist einfach nur blöd, aber kein Gegner. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 70
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Zunächst lieben Dank, dass ihr euch so viele Gedanken macht und jede Anregung hilft mir und macht Mut.
Zitat:
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"außerordentliche fristlose Kündigung wegen unhaltbarer Zustände gem. § 543 Abs 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 2 mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen Zeitpunkt." wird nochmal ausführlich die Situation in der Wohnung und der immense wirtschaftlichen Schaden (weil ja komplett neu renoviert werden muss) geschildert. Warum sollte man nicht widersprechen Können? Zitat:
Der Betreute zeigt sich mittlerweile einsichtig und ist bereit in ein Seniorenheim umzuziehen (wenn er da seine Freiheiten hat). Ich habe erstmal einen Pflegegrad beantragt. Aber die Einrichtungen können sich ihre Bewohner natürlich auch aussuchen und so ein müffender völlig ungepflegter alter Mann ist auch nicht deren Wunschkandidat. Das wird nochmal schwierig. Mit dem Sozialamt bin ich in Kontakt wg. möglicher Hilfestellungen. |
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#16 |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
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Weil es so im Gesetz steht (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit einem Widerspruch kann der Mieter geltend machen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses eine besondere Härte wäre. Bei einer begründeten fristlosen Kündigung geht das nicht.
Ein Widerspruch nach § 574 BGB kann also allenfalls für die (hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung etwas bringen. Damit kannst du dir aber ohnehin Zeit lassen, solange der Vermieter noch gar nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat (§ 574b Abs. 2 BGB). Davon abgesehen kannst du dem Vermieter natürlich alles Mögliche mitteilen, aber das ist dann kein "Widerspruch" nach § 574 BGB. |
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#17 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 70
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Ob die fristlose Kündigung begründet ist, sei mal dahingestellt, schließlich gab es keine Abmahnung und der Vermieter ist widerrechtlich in der Wohnung gewesen...
Und eine Härte ist es für den Betreuten ohnehin. Auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hat der Vermieter natürlich nicht hingewiesen. |
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#18 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Wobei im deutschen Recht der Grundsatz "Früchte des vergifteten Baumes" gerade nicht gilt. Das heißt, obwohl der Vermieter illegal in die Wohnung eingebrochen ist und sich damit strafbar gemacht hat, dürfte er den Hausmeister als Zeugen benennen und dieser unterläge keinem Beweisverwertungsverbot allein deshalb, weil die Zeugenaussage durch einen Wohnungseinbruch zustande gekommen ist.
Andererseits ist "Saustall" nun mal ein dehnbarer Begriff. Heizungsableser können ein Lied davon singen. Und solange das ganze keine Zustände annimmt, die die Mietsache gefährden, etwa wegen Schimmel oder Ungezieferbefall, darf der Mieter grundsätzlich seine eigene Vorstellung von Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung umsetzen, auch wenn sie nicht jedem gefallen mag. |
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#19 | |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Zitat:
Ich fürchte, dass in einem solchen Fall die Lage doch ernster ist und wenig Anlass zum Lachen gibt. Ausgehend von Gebbis Schilderung hat er Vermieteranwalt zwar eine Menge Mist geschrieben und was die Haftung der Betreuerin angeht, würde ich den ganzen Sermon auch unter "Blödsinn" verbuchen. Allerdings werden Verhaltensweisen des Betreuten behauptet, die meiner Erfahrung nach so manchen Richter dazu bewegen könnten, einer Räumungsklage stattzugeben, wenn sie nicht bestritten und ggfls. widerlegt werden können. Selbst wenn eine fristlose Kündigung nicht durchgeht, könnte sie in eine fristgemäße umgedeutet werden. Wichtig ist auch, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. War es wirklich der Betreute, der die Wohnungstür beschädigt hat oder gab es evtl. einen versuchten Einbruch? Was ist das für ein Wasserschaden? Könnte es sich nicht einfach um einen Rohrbruch handeln und wenn nicht, wieso soll es ausgerechnet der Betreute gewesen sein? Usw. Im Zivilprozess (so weit sind wir hier natürlich noch nicht) gilt das gegnerische Vorbringen als zugestanden, soweit es nicht aktiv bestritten wird. Wenn also Zweifel bestehen, kann man den Anwalt möglicherweise ein wenig einbremsen, indem man ihm deutlich macht, dass er im Zweifelsfall seine Behauptungen wird beweisen müssen. |
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#20 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
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