Dies ist ein Beitrag zum Thema Übergang SGB IX nach SGB XI/XII im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ein Betreuter befindet sich seit vielen Jahren in einer Einrichtung der Lebenshilfe. Er erhält - neben seiner Rente - ...
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#1 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,848
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Hallo,
ein Betreuter befindet sich seit vielen Jahren in einer Einrichtung der Lebenshilfe. Er erhält - neben seiner Rente - Leistungen gemäß SGB IX und Wohngeld (Pflegegrad 2 liegt vor). Mittlerweile ist er zunehmend pflegebedürftig geworden, so dass sich die jetzige Einrichtung nicht mehr imstande sieht, ihn dort angemessen zu versorgen. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Lebenshilfe um keine Pflege-Einrichtung. Der Betreute würde natürlich gerne in der bisherigen Einrichtung bleiben. Ihm wurde aber ein Wechsel in ein Pflegeheim nahe gelegt und er sieht es wohl auch ein. Sofern ich als Betreuer mich um die Wechselmodalitäten kümmern bzw. unterzeichnen würde, bräuchte ich hierfür doch eine gerichtliche Genehmigung, oder? Eine Mitteilung gem. §1833 Abs. 2 BGB habe ich bereits gemacht. M.E. könnte der Betreute (kein Einwilligungsvorbehalt), bei dem u.a. eine beginnende Demenz besteht, aber auch selbst unterzeichnen. Dies dürfte dann wohl die beste Verfahrensweise sein. Die Kostenträgerschaft sollte wohl auch keine Probleme darstellen. Meinungen hierzu? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,704
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Aus meiner Sicht schützt der § 1833 BGB die Wohnung des Betreuten und ist auf einen Einrichtungswechsel nicht anwendbar, das soll im Zweifelsfall das Gericht entscheiden
![]() Beginnende Demenz kann in der Hinsicht Geschäftsunfähigkeit bedeuten, also musst Du wohl handeln. |
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,848
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Nochmals Hallo,
ich hab mal in den betr. Miet- und Betreuungsvertrag mit der aktuellen Einrichtung geschaut. Demnach kann das bestehende Miet- bzw. Vertragsverhältnis - wenn der Bewohner in einem größeren Umfang pflege- oder betreuungsbedürftig wird......- von der Einrichtung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Auch der Betreute könnte aus wichtigen Grund (wie hier) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Daneben wäre wohl auch noch eine einvernehmliche Kündigung per Aufhebungsvertrag denkbar. Dann wäre es doch wohl am besten, wenn die Einrichtung kündigt, womit sich dann die Frage einer evt. gerichtlichen Genehmigung erübrigen würde, oder? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin moin
Es war doch mal so, dass die Heime in der Pflicht gestanden haben einen anderen Platz zumindest mitzusuchen, wenn sie der Kunschaft kündigen wollten. Hat sich das denn geändert, seit dem das Ganze über SGB IX läuft. In ähnlichen Fällen im hiesigen Revier hat das Heim neue Plätze gesucht und gefunden, wenn BewohnerInnen wg. hohem Pflegebedarf nicht mehr versorgt werden konnten. Sowohl 2023 als auch 2024. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,848
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Zitat:
Mir geht es in diesem Fall nur um evt. Genehmigungspflichten im Falle einer Tätigkeit von meiner Seite. Das ist ja kein "normaler Umzug" sondern ein Umzug in eine andere Einrichtung bei einem anderen Kostenträger. Auf jeden Fall werde ich den Sachverhalt dem Gericht mitteilen. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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