Dies ist ein Beitrag zum Thema Maklervertrag im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde,
ich hatte schon verschiedene andere Beiträge geschrieben, und nun steht doch die Möglichkeit im Raum, dass ...
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#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 42
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Hallo in die Runde,
ich hatte schon verschiedene andere Beiträge geschrieben, und nun steht doch die Möglichkeit im Raum, dass ich das Haus verkaufen muss, auch wenn es nicht gewollt ist. Nun ist die Frage zum Maklervertrag zum Verkauf. Ich frage ich mich, ob dieser genehmigungspflichtig ist? Vorab hatte ich eine Darlehensaufnahme mit dem Betreuungsgericht angedacht, aber das geht jetzt - Stand nach Bankgespräch- nicht. Der Punkt mit dem Maklervertrag ist auch, was passiert, wenn die Betreute stirbt- dann endet die Betreuung. Was ist dann mit dem Vertrag? Ich vermute mal, dass der Hausverkauf schon mindestens 6 Monate benötigt. Vom Makler würde dann auch ein Gutachten erstellt werden zum Verkaufspreis, das ist auch die Frage, ob das dem Betreuungsgericht reicht. Es dauert einfach alles sehr lange. Gruß Margarete |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,099
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Moin moin
Wenn es um einen Immobilienverkauf ging, habe ich bisher noch nie einen Maklervertrag genehmigen lassen und deshalb Ärger bekommen. Daher gehe ich davon aus, dass es nicht notwendig ist. Der Verkauf selber ist natürlich genehmigungspflichtig. Die Besorgnis, dass bei einem Immobilienverkauf der betreute Mensch zwischenzeitlich den Geist aufgibt, hat mich noch nie irritiert und das sollte es auch nicht. Wenn es passiert, dann passiert es eben. Dann dürfen sich die Erben weiter darum kümmern und mit dem Makler kommunizieren. Sie entscheiden dann, ob verkauft werden soll oder eben nicht, ob der Makler weiterhin im Rennen bleibt oder nicht. Wenn ich eine Immobilie verkaufe, dam mache ich das nicht aus Schietschandudel, sonst würde ich das vom Gericht um die Ohren gehauen bekommen. Ich muss den Verkauf üblicherweise begründen. Daher irritiert mich die Möglichkeit des Ablebens der betreuten Person auch nicht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 42
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Danke Imre für Deine Antwort. Gruss Margarete
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#4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 137
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Dazu gibt es allerdings zu beachten, dass es da in den letzten paar Jahren ein wenig hin & her bzgl. der Courtage bei der Gesetzgebung gab.
Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar, leider ist der Ablauf (wer wann was zahlt) von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, soweit ich das beobachten konnte. Wo ich arbeite (Sachsen-Anhalt) zahlen Verkäufer und Käufer zu gleichen teilen und sie wird fällig vor der Kaufpreiszahlung. Der Makler kann also theoretisch nicht aus dem Hausverkauf bezahlt werden, was naturgemäß bei vielen unserer Betreuten problematisch ist. Praktisch (weil es noch viel mehr wilde Hunde als im Altbetreuerstamm gibt) arbeiten wir mit wenigen Maklern zusammen, und die sind so freundlich und mahnen nicht, bis der Kaufpreis gezahlt wurde. In Thüringen, wo ich wohne, ist es schon wieder anders. Auf jeden Fall gab es nie Beanstandungen bzgl. einer nicht eingeholten Genehmigung, haben wir auch noch nie gemacht. Falls ein Rechtspfleger auf die Idee kommen würde, wäre für mich die spannende Frage ob wir dann wirklich alle Dienstleistungsverträge einreichen sollen. Da kommt mit Beräumungen, Grünpflege etc. an den Häusern usw. schon einiges zusammen ![]() |
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#5 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,103
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Gesetzlich festgelegt ist nur ein Rahmen, bzgl. Höhe und Fälligkeit der Courtage ist bindend, was die Parteien vereinbaren, sofern nicht das Gesetz dies bricht.
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