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Versorgungssperre vermeiden durch Anbieterwechsel

Dies ist ein Beitrag zum Thema Versorgungssperre vermeiden durch Anbieterwechsel im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag, KollegInnen, neuer Fall, alle relevanten Aufgaben vorhanden. Ich versuche es stichwortartig: -Junger Mann im SGB XII-Bezug lebt in ...


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Alt 22.07.2024, 20:13   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,330
Standard Versorgungssperre vermeiden durch Anbieterwechsel

Guten Tag, KollegInnen,



neuer Fall, alle relevanten Aufgaben vorhanden.


Ich versuche es stichwortartig:



-Junger Mann im SGB XII-Bezug lebt in einer zu großen Wohnung


-Hat Mitbewohner aufgenommen, um die Wohnung halten zu können. Diese zahlen schlecht bis gar nicht die vereinbarten Kosten (das regle ich alsbald mit denen)


-durch die MB seit Jahren deutlich gesteigerter Stromverbrauch. Betreuter merkte, dass er die Jahresbrechnungen nicht bezahlen könnte, weil die MB kaum zahlen und teilte seit 2020 (Corona machte es möglich) keine Zählerstände mehr mit.



-dies führte zu Verbrauchsschätzungen durch den Versorger anhand des vorherigen alleinigen Verbrauchs. Vergleiche ich die letzte Schätzung mit dem jetzigen Stand, wird die zu befürchtenede Ablesung duch den Netzbetreiber (der die jährlichen betreiberseitigen Ablesungen nun wieder aufgenommen hat) wohl zu einer Nachforderung von mehreren tausend € führen.



-Wohnungssicherungsdarlehen vom Sozialamt würde kaum helfen, da das Darlehen nicht für die Anteile der MB aufgenommen werden kann.


Plan: sofort einen Anbieterwechsel herbeiführen (möglich), bevor der Netzbetreiber zum Ablesen kommt. Die Nachzahlung beim bisherigen Anbieter könnte nicht gestemmt werden, Versorgungssperre würde drohen. Den bisherigen Versorger notgedrungen auf den Außenständen sitzen lassen. Dieser weiß noch nichts von seinem "Glück".



Kann das klappen oder übersehe ich da was? Beim hiesigen Netzbetreiber werden die Zählerstände erst zum erfolgten Versorgerwechel angefordert.



Dann hätte der Betreute einen neuen Vertrag beim neuen Anbieter, der mit meiner Unterstützung auch ordentlich erfüllt werden könnte.



Wohlgemerkt: der Betreute hat gegenüber dem Versorger keine Falschangaben gemacht, sondern einfach nur gar keine Angaben.


Bin für Hinweise auf Fallstricke oder etwaige andere Möglichkeiten höchst empfänglich und dankbar.
Flafluff ist offline  
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Alt 22.07.2024, 20:46   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,480
Standard

Das geht tatsächlich. Wenn bereits ein Vertrag mit einem neuen Stromversorger besteht, darf der bisherige Stromversorger nicht mehr die Versorgung sperren.
Der Grund dafür ist ganz einfach: die Versorgungssperre soll nur verhindern, dass neue Schulden anlaufen. Ist der Versorgungsvertrag aber bereits beendet, können naturgemäß keine neuen Schulden mehr anlaufen. Der bisherige Versorger kann dann nur noch den Rechtsweg bestreiten, um zu seinem Geld zu kommen (d. h. Mahnverfahren, Zahlungsklage usw.)


Allerdings würde ich hier vielleicht keine schlafenden Hunde wecken wollen. Denn Ansprüche aus 2021 fallen mit Ablauf des Jahres 2024 in die Verjährung (Ansprüche aus 2020 sind schon verjährt). Sollte der Netzbetreiber also wie üblich, erst im Jahr 2025 zur Ablesung kommen, kann der Grundversorger nur noch Ansprüche für die Jahre ab 2022 geltend machen. Das wäre für den Betreuten natürlich finanziell deutlich günstiger.
Pichilemu ist offline  
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Alt 22.07.2024, 22:45   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,330
Standard

Prima, danke.
Flafluff ist offline  
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Alt 23.07.2024, 07:50   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,142
Standard

Das mit der Verjährung stimmt so nicht, die ist bei Energielieferverträgen anders und die regelmäßige Verjährung läuft auch ab Kenntnisnahme...
Mächschen ist offline  
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Alt 23.07.2024, 09:06   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,480
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Das mit der Verjährung stimmt so nicht, die ist bei Energielieferverträgen anders und die regelmäßige Verjährung läuft auch ab Kenntnisnahme...
Das bitte näher erläutern.


Für den Bereich der Stromgrundversorgung (ich nehme mal an, hier geht es um die Grundversorgung) gilt nämlich die Sonderregelung des § 18 Abs. 2 StromGVV, wonach Ansprüche auf Stromnachzahlungen abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Verjährungsrechts nach drei Jahren verjähren, und zwar ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchs.


Etwas anderes gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, d. h. wenn dem Stromkunden hätte auffallen müssen, dass die Verbrauchsschätzung viel zu niedrig ist. Die Rechtsprechung hat das z. B. bei einem gewerblichen Vermieter angenommen, dem nicht aufgefallen ist, dass die Gasrechnung des Mehrfamilienhauses nur einem Zehntel des tatsächlichen Verbrauchs entsprach. Bei einem Betreuten kann das aber nicht angenommen werden.
Pichilemu ist offline  
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