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Mitwirkungspflichten in vollstationären Wohnformen - bspw. Pflegeheim?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mitwirkungspflichten in vollstationären Wohnformen - bspw. Pflegeheim? im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Kolleginnen und Kollegen, seit geraumer Zeit wird die Zusammenarbeit mit einigen Pflegeheimen immer schwieriger und teils wird auch versucht ...


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Alt 24.11.2024, 11:07   #1
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 424
Standard Mitwirkungspflichten in vollstationären Wohnformen - bspw. Pflegeheim?

Hallo Kolleginnen und Kollegen,


seit geraumer Zeit wird die Zusammenarbeit mit einigen Pflegeheimen immer schwieriger und teils wird auch versucht bisher erledigtes neu zu delegieren, nämlich an den rechtl. Betreuer. Das einzige auf was man sich verlassen kann sind die häufigen Entgelterhöhungen...


Nunja, in Sachen Abgrenzung dazu habe ich mir den Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege " gegönnt " und die Heimverträge einiger Klienten.


In den Verträgen lese ich immer folgenden Satz: "Das Heim bietet Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden an." Anhand des sächs. Rahmenvertrag (75 SGB XI) lese ich unter §2 Abschnitt E das selbe heraus: Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen. Satz 6 beschreibt im Bedarfsfall eine vollständige Hilfsübernahme an.


Das mit rechtl. Betreuer und nicht mehr geschäftsfähigen Klienten dies nicht zu verlangen ist, ist mir klar. Dennoch liest sich eine Mitwirkungspflicht heraus die evtl. die alltägl. Arbeit erleichtert.


Daher meine Frage: Wie nehmt ihr Pflegeheime mit in die Pflicht gerade in Rahmen der Beantragung von SGB XII und/oder SGB IX Leistungen. Was kann man hier erwarten bzw. fordern?


Ich denke hier gerade an Postsendungen die womöglich unnötig mir zur Bearbeitung bzw. einfachen Weiterleitung zugesendet werden?



Wenn jemand Literatur bzw. Literaturtips dazu hat, immer her damit.


VG
der_andre
der_andre ist offline  
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Alt 24.11.2024, 13:27   #2
BBD
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 20.10.2024
Ort: NRW
Beiträge: 109
Standard

Hallo der Andre,


Abgrenzung Heim vs. Betreuer ist ja öfter mal so eine Sache.
Schau mal das angehängte Urteil, welches, da diesem nicht durch ein Bundesgerichtsurteil widersprochen wurde, bundesweit Geltung hat.
Es geht zwar um die Barbetragsverwaltung (auch schon mal ein Thema), in der Urteilsbegründung wird aber ganz grundsätzlich zu den Pflichten der Einrichtung ausgeführt.
Dies kann gut auch auf andere Bereiche ausgedehnt werden, und charakterisiert noch mal sehr deutlich, wie umfassend von der Einrichtung soziale Pflege/Unterstützung geleistet werden muss.
Da gibts sicher noch mehr Rechtsprechung, aber ich finde diese Urteilsbegründung sehr "eingänglich", und im Alltag gut verwendbar.



vG



Martin







https://www.biva.de/wp-content/uploa..._betreuung.pdf
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Alt 24.11.2024, 14:00   #3
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 424
Standard

Hallo Martin,


danke für die sehr gute Information. Es lässt sich eine Verpflichtung der Zusammenarbeit von Pflegeheim und Sozialamt erkennen. In Folge könnte man nun doch auch anheim stellen, dass bspw. im Rahmen einer überlangen Antragsstellung auf HzP das Heim die Rechnungen inkl. der Mahnungen direkt an das Sozialamt senden muß und mir nur in Kopie zur Kenntnis.



VG
der_andre
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Alt 24.11.2024, 19:43   #4
BBD
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 20.10.2024
Ort: NRW
Beiträge: 109
Standard

Hi,


da ich kein Jurist bin, bin ich was die Interpretation des Urteils angeht, etwas vorsichtig.
Ich z.B. würde deine Vermutung jetzt nicht daraus ableiten.
Vertragspartner des Heims ist dein Klient, nicht das Sozialamt.
Daher denke ich, das bei ausbleibender Bezahlung vom Amt das Heim sich an seinem VP wendet, also deinen Klienten, bzw. in Vertretung an Dich.


vG
Martin
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Alt 25.11.2024, 17:57   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
Standard

Manchmal wundere ich mich dann doch darüber, was als „Abschieben auf den Betreuer“ bezeichnet wird. Hier gehts also um die Heimrechnungen und wie diese zum Sozialamt kommen?

Dann muss ich wohl mal ausführen. Also: der Betreute ist der Vertragspartner, ER schuldet dem Heim das Entgelt aus Vertrag. Nicht das Sozialamt! Es gibt keine direkte Rechtsbeziehung zwischen Heim und Sozialamt. Das gilt auch dann, wenn alle wissen, dass die Einkünfte des Betreuten nicht reichen. (Einzige Ausnahme: § 19 Abs. 6 SGB XII - nach dem Tod des Betreuten!)

Die 2. Rechtsbeziehung ist die zwischen dem Betreuten und dem Sozialamt. Da ist der Leistungsanspruch und seine Höhe zu belegen, § 60 Abs. 1 SGB I. Also hier die Heimrechnungen. Vorzulegen vom Betreuten (bzw stellvertretend vom Betreuer, § 11 SGB X). Und eigentlich müsste die Sozialhilfe ja an den Betreuten gehen - und von diesem ja die Heimrechnung bezahlt werden. Dass es meist dann doch eine Direktzahlung gibt, liegt daran, dass man sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.

Das Ganze ist nichts, wo sich das Heim auf Kosten des Betreuers „entlastet“. Im übrigen spart das Heim gar nichts, weil es ja die Rechnungen dem Betreuer schickt. Das ist völlig normal und hat mit Fragen von Eigengeldverwaltung oder Begleitung zu Arztbesuchen überhaupt nichts zu tun.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 25.11.2024, 21:24   #6
BBD
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 20.10.2024
Ort: NRW
Beiträge: 109
Standard

Hallo Horst,


aus eigener Erfahrung kann ich Deinen Unmut verstehen, aber:
der Andre hatte m.Ea. nicht so "anspruchsvoll" formuliert, wie Deine Replik vermuten lässt.
However, es ist einfach ein Problem, das kaum einer richtig einordnen kann, was und wofür Betreuung eigentlich zuständig ist.
Ich war grad noch auf einer Fortbildung zum Thema "Zuständigkeit/Abgrenzung", und selbst altgediente Kollegen kommen noch mit Kamellen, zu denen nur der Kopf geschüttelt werden kann.
Da fehlt es einfach an allgemeingültigem (Fach-)Bildungsstand.

Aber das war immer schon so.


Hier hilft m.ea . das verlinkte Urteil sehr gut, das es ganz grundsätzlich deutlich macht, wie unsere Zuständigkeiten abgeleitet werden können. Hier mal im Fall Heimaufenthalt.



Hier sollte m.Ea. noch viel mehr "Aufklärung" betrieben werden.



Seit Abschaffung der Spitz-Abrechnung wird öffentlich ja kaum noch deutlich gemacht, wie eng die Grenzen gezogen sind.


vG
Martin
BBD ist offline  
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