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JC stellt Mietzahlung ein

Dies ist ein Beitrag zum Thema JC stellt Mietzahlung ein im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, die B. ist zur Zeit in einer Mutter/Kind Einrichtung untergebracht. Vorerst voraussichtlich für 6 Monate. Das Jobcenter hat mitgeteilt, ...


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Alt 29.07.2025, 10:46   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.05.2021
Ort: Osthessen
Beiträge: 45
Standard JC stellt Mietzahlung ein

Hallo, die B. ist zur Zeit in einer Mutter/Kind Einrichtung untergebracht. Vorerst voraussichtlich für 6 Monate.
Das Jobcenter hat mitgeteilt, dass man die Mietzahlung für die aktuell leer stehende Wohnung ab sofort einstellt, was sicherlich zu einer Kündigung durch den Vermieter führen wird.
Ist das rechtens???
Danke für Eure Hinweise
Betreuungslehrling ist offline  
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Alt 29.07.2025, 13:33   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
Standard

Was heißt vorerst voraussichtlich 6 Monate?

Einstellung vorläufig ohne Bescheid?
Mächschen ist offline  
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Alt 30.07.2025, 14:49   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.05.2021
Ort: Osthessen
Beiträge: 45
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Was heißt vorerst voraussichtlich 6 Monate?

Einstellung vorläufig ohne Bescheid?
Ich verstehe die Fragen nicht.
Die B. ist für 6 Monate in einer Mutter/Kind Einrichtung. Wenns gut läuft vielleicht kürzer, wenn schlecht läuft vielleicht länger. Deshalb "voraussichtlich".
Die Mitteilung über die Einstellung der Mietzahlungen erfolgte mit einem Bescheid vom JC.
Betreuungslehrling ist offline  
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Alt 30.07.2025, 16:29   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
Standard

Ich bin mir unsicher, ist Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.6.2021, L 8 SO 50/18 vielleicht vergleichbar?
Mächschen ist offline  
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Alt 30.07.2025, 17:10   #5
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,577
Standard

Ich gehe davon aus, dass das Vorgehen nicht rechtens ist.
Hat das Jobcenter überhaupt ordnungsgemäß Ermessen ausgeübt?
Handelt es sich um eine stationäre Einrichtung? Dann ist § 7 Abs. 4 SGB II maßgebend. Wenn die Unterbringung voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert, sind die Leistungen weiter zu gewähren.
“Mütterhäuser“ (erfasst sind Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen im Sinne von § 19 SGB VIII) stellen aber nur im Einzelfall stationäre Einrichtungen dar, s. https://harald-thome.de/files/pdf/re...2001.01.21.pdf
(Punkt 5.2).


Einer meinere Betreuten, dessen Tochter in einer solchen Einrichtung untergebracht war, hielt sich in der Vergangenheit de facto über Monate dort auf, war aber abends offiziell zu Hause. Das Ganze wurde dem Jobcenter gar nicht gemeldet, weil er im Grunde jederzeit in seine Wohnung gehen konnte. Das war durch das Konzept der Einrichtung so vorgesehen - ich vermute, weil sonst der Zweck des Eltern-Kind-Trainings für die meisten Betroffenen gar nicht erreicht werden könnte. Wie sollen sie ihre Kinder denn zu sich nehmen, wenn danach die Wohnung weg ist - und sie, wie in deinem Fall, im Anschluss auch noch Mietschulden hätten?


Das geht so natürlich gar nicht. Wenn die Betreute die Wohnung verlassen muss, ist eine ordentliche Kündigung notwendig. Sie hat einen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten bis zum Wirksamwerden der Kündigung, evtl. auf Renovierungs- und Umzugskosten.


Ich würde in jedem Fall Widerspruch einlegen, wenn nötig klagen. Darüber hinaus würde ich mit dem Jobcenter und der Einrichtung verhandeln: Ist es denkbar, dass die Betreute nach 6 Monaten die Einrichtung nur noch tagsüber aufsucht, um die Wohnung zu erhalten?
Wenn nicht:
Kann die Betreute dem Arbeitsmarkt 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehen?

Ist das Ganze über einen Härtefallantrag hinzubekommen?
Oder notfalls in eine Mutter-Kind-Einrichtung mit einem offeneren Konzept wechseln?
Garfield ist offline  
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Alt 30.07.2025, 17:16   #6
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,305
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Zitat:
Zitat von Betreuungslehrling Beitrag anzeigen
Ich verstehe die Fragen nicht.
Die B. ist für 6 Monate in einer Mutter/Kind Einrichtung. Wenns gut läuft vielleicht kürzer, wenn schlecht läuft vielleicht länger. Deshalb "voraussichtlich".
Die Mitteilung über die Einstellung der Mietzahlungen erfolgte mit einem Bescheid vom JC.
Moin,

wie ich herauslese, gibt es einen gültigen Bescheid für die MUKI von 6 Monaten, wo auch immer der erst mal herkommt.

Ich würde der Einstellung widersprechen und gleichzeitig §§ 67 ff. SGB XII beantragen. Ich würde das so begründen, dass nach der MUKI eine Wohnung zur verfügung stehen muss, da sonst Mutter und Kind wohnungslos sind. Gem. Bescheid ist der Aufenthalt ja (erstmal) nicht länger als 6 Monate geplant. Und man kann auch auf Art. 6 GG hinweisen.

Ich hatte das mal bei einem Pflegebedürftigen, wo klar war, dass er in ca. 4 Moanten wieder fit war.
Als Betreuer habe ich bei Gericht die Kündigung beantragt, dort meine Probleme geschildert und der Betroffene wurde zur Kündigung angehört (erst nach 4 Moanaten :-). Natürlich hat er "nein" gesagt. Also gab es für mich keine Genehmigung, die Wohnung zu kündigen. Aber das prozedere hat die benötigten 4 Monate gedauert, die ich an Zeit brauchte. Vielleicht geht das bei dir auch in ähnlicher Form? Natürlich muss auch der passende Aufgabebereich erst mal eingerichtet werden.

Ansonsten finde ich solche Fälle immer irgendwie anstrengen. Hier ist es so, dass das Jugendamt die Kosten für die MUKI, auch für die Mutter übernimmt. In anderen Landkreisen wird das geteilt, sprich Unterbringung Kind SGB VIII, Unterbringung Mutter SGB IX.

Nicht zu vergessen, den nun zu beantragenden Barbetrag nach § 27b SGB XII.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 30.07.2025, 18:02   #7
Berufsbetreuerin
 
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Irgendwas passt da nicht. Betreuungslehrling hat mitgeteilt, dass das JC die Mietzahlungen ab sofort eingestellt hat. Was ist mit dem Regelsatz? Es hört sich an, als würde der weiterhin gezahlt.
Wichtig wäre erstmal zu wissen, welcher Träger aufgrund welcher Vorschriften während der nächsten 6 Monate Leistungen erbringt.
Garfield ist offline  
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Alt 30.07.2025, 18:59   #8
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,305
Standard

Zitat:
Zitat von Garfield Beitrag anzeigen
Wichtig wäre erstmal zu wissen, welcher Träger aufgrund welcher Vorschriften während der nächsten 6 Monate Leistungen erbringt.
Richtig, da kann man nur mutmaßen. Ich denke aber, die werden weiterhin zuständig sein, weil die Arbeitsunfähigkeit aufgrund MUKI eben durch Bescheid nur bei 6 Monate liegt. Das ist erst mal m.E. fakt, alles Andere sind wenn und aber.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 30.07.2025, 20:34   #9
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,577
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Das MuKi-Dong bedeutet m.E. nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit.
Garfield ist offline  
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Alt 05.08.2025, 16:55   #10
Forums-Azubi
 
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Ort: Osthessen
Beiträge: 45
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Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Richtig, da kann man nur mutmaßen. Ich denke aber, die werden weiterhin zuständig sein, weil die Arbeitsunfähigkeit aufgrund MUKI eben durch Bescheid nur bei 6 Monate liegt. Das ist erst mal m.E. fakt, alles Andere sind wenn und aber.

Der Leuchtturm
Ja so ist es. Das JC übernimmt weiterhin die Regelleistungen.
Es hat sich nun auch ein recht aktuelles Urteil aus 2025 gefunden, dass wie A. auf Eimer auf den vorliegenden Fall passt.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/177863
Demnach muss das JC auch die Miete weiter übernehmen. Ich bin gespannt wie man dort darauf reagiert...
Betreuungslehrling ist offline  
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