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Fristlose Wohnungskündigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fristlose Wohnungskündigung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, ich frage hier um Eure Hilfe. Zur Vorgeschichte: Betreuter M. hat mehrfach einen Mieter im Haus mit dem ...


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Alt 04.11.2025, 09:12   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 136
Standard Fristlose Wohnungskündigung

Guten Morgen,

ich frage hier um Eure Hilfe.

Zur Vorgeschichte:

Betreuter M. hat mehrfach einen Mieter im Haus mit dem Messer bedroht, hat sich in den Betrieb des Vermieters über Nacht einschließen lassen, hat seit 3-4 Wochen psychische Entgleisungen. Hausarzt wurde meinerseits immer involviert.
Am Freitag habe ich eine Anregung auf Unterbringung beim AG gestellt, da das ganze nicht mehr tragbar ist. Nachdem gestern wieder ein Vorfall war hat die Polizei ihn dann ins BKH einliefern lassen. Soweit so gut. Geplant war eigentlich ein Umzug in ein Pflegeheim, aber da wird er sich nicht drauf einlassen. Er bezieht übrigens Grundsicherung im Alter.

Dann ereilte mich gestern noch die fristlose Wohnungskündigung per E-Mail, nicht unterschrieben vom Vermieter. Ich solle den Eingang bestätigen. Muss ich das? Ferner ist die Kündigung doch in dieser Form nicht gültig oder?

Vermieter fordert die Wohnung innerhalb 14 Tagen zu räumen und bis 17.11. in vertragsmäßigen Zustand zu übergeben. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widerspricht er hiermit ausdrücklich. Sollte die Whg. nicht fristgerecht zurückgegeben werden, wird er Räumungsklage ergeben und behält sich vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Ich wollte der außerordentlichen Kündigung widersprechen und auf die gesetzliche Kündigungsfrist von 9 Monaten pochen. Der Mietvertrag ist von 2003. Oder schieße ich mich ins eigene Bein, da ich derzeit nicht weiß, wie lang er im BKH bleibt uns was danach ist?

Auch wenn ich weiß was danach ist, wird es ewig dauern, bis ich die Kostenübernahme der Räumung vom Amt genehmigt bekomme.

Fragen über Fragen. Ich danke für Eure Hilfe

LG Alexa
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Berufsbetreuerin (Start 11/19)
Alexa2018 ist offline  
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Alt 04.11.2025, 09:31   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
Standard

Die kündigung ist unwirksam, weil das Schriftformerfordernis verletzt wurde.
Ich würde derzeit den Vermieter aber nicht schlauer machen, als er ist, also den Zugang ggf. bestreiten.

Hat der Vermieter überhaupt hilfsweise ordentlich gekündigt?

Allerdings sollte eine dauerhafte Lösung gefunden werden.
Mächschen ist offline  
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Alt 04.11.2025, 09:55   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 136
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Die kündigung ist unwirksam, weil das Schriftformerfordernis verletzt wurde.
Ich würde derzeit den Vermieter aber nicht schlauer machen, als er ist, also den Zugang ggf. bestreiten.

Hat der Vermieter überhaupt hilfsweise ordentlich gekündigt?

Allerdings sollte eine dauerhafte Lösung gefunden werden.

Hallo Mäuschen,

er schreibt: Wird eine außerordentliche Kündigung wider Erwarten als nicht gerechtfertigt gewertet, kündige ich Ihnen ersatzweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Also JA
__________________
Berufsbetreuerin (Start 11/19)
Alexa2018 ist offline  
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Alt 04.11.2025, 12:14   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 39
Standard

Zitat:
Zitat von Alexa2018 Beitrag anzeigen
Also JA

Ähem, Nein!


Die Kündigung ist unwirksam. Egal ob ordentlich oder außerordentlich.
Zunächst bedarf sie der Schriftform, §§ 568 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB. Weiterhin muss sie dem Kündigungsgegner (das ist der Betreute) zugehen (§ 130 Abs.1 S.1 BGB), nicht dem Betreuer.
Olbi ist offline  
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Alt 04.11.2025, 12:18   #5
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
Standard

An den Betreuer zustellen kann der Vermiter schon, soweit der Aufgabenkreis passt.
Die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ist da egal.
Mächschen ist offline  
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Alt 04.11.2025, 12:23   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
An den Betreuer zustellen kann der Vermiter schon, soweit der Aufgabenkreis passt.
Die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ist da egal.
Das stimmt. Aber der Betreuer muss den Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ oder Mietangelegenheiten haben. Die Vermögenssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht reichen nicht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 04.11.2025, 12:23   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 214
Standard

Ein häufiger Fehler bei Kündigungen ist auch, wenn der Vermieter nicht selbst kündigt, sondern einen Vertreter beauftragt und dieser die Vollmachtsurkunde nicht im Original anfügt.


Im übrigen, auch einer außerordentlichen Kündigung kann man widersprechen.
BineP ist offline  
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Alt 04.11.2025, 12:27   #8
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
Standard

Braucht man aber nicht unbedingt, weil hier die Kündigung bereits offensichtlich unwirksam ist.

Was ich mich aber frage, greift § 1833 BGB hier bereits?
Mächschen ist offline  
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Alt 04.11.2025, 14:09   #9
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 523
Standard

Zitat:
Zitat von BineP Beitrag anzeigen
Ein häufiger Fehler bei Kündigungen ist auch, wenn der Vermieter nicht selbst kündigt, sondern einen Vertreter beauftragt und dieser die Vollmachtsurkunde nicht im Original anfügt.
Dann sollte der Mieter aber die Voraussetzungen des § 174 BGB beachten, insbesondere die Kündigung unverzüglich und aus diesem Grund zurückweisen.

Zitat:
Zitat von BineP Beitrag anzeigen
Im übrigen, auch einer außerordentlichen Kündigung kann man widersprechen.
Der Widerspruch ist sinnlos, wenn der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB).
FFB ist offline  
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Alt 04.11.2025, 14:30   #10
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,151
Standard

Moin,

ich weise solche Kündigungen immer (hier wegen Unwirksamkeit) schriftlich zurück.

Letzendlich wird auf eine Räumungsklage hinauslaufen. Bei mir habe ich immer nur anständige Kündigungsfristen in der Klage erwirken können. Aber immer musste der Betroffene irgendwann ausziehen.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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