Dies ist ein Beitrag zum Thema Fristlose Wohnungskündigung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
ich frage hier um Eure Hilfe.
Zur Vorgeschichte:
Betreuter M. hat mehrfach einen Mieter im Haus mit dem ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 136
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Guten Morgen,
ich frage hier um Eure Hilfe. Zur Vorgeschichte: Betreuter M. hat mehrfach einen Mieter im Haus mit dem Messer bedroht, hat sich in den Betrieb des Vermieters über Nacht einschließen lassen, hat seit 3-4 Wochen psychische Entgleisungen. Hausarzt wurde meinerseits immer involviert. Am Freitag habe ich eine Anregung auf Unterbringung beim AG gestellt, da das ganze nicht mehr tragbar ist. Nachdem gestern wieder ein Vorfall war hat die Polizei ihn dann ins BKH einliefern lassen. Soweit so gut. Geplant war eigentlich ein Umzug in ein Pflegeheim, aber da wird er sich nicht drauf einlassen. Er bezieht übrigens Grundsicherung im Alter. Dann ereilte mich gestern noch die fristlose Wohnungskündigung per E-Mail, nicht unterschrieben vom Vermieter. Ich solle den Eingang bestätigen. Muss ich das? Ferner ist die Kündigung doch in dieser Form nicht gültig oder? Vermieter fordert die Wohnung innerhalb 14 Tagen zu räumen und bis 17.11. in vertragsmäßigen Zustand zu übergeben. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widerspricht er hiermit ausdrücklich. Sollte die Whg. nicht fristgerecht zurückgegeben werden, wird er Räumungsklage ergeben und behält sich vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ich wollte der außerordentlichen Kündigung widersprechen und auf die gesetzliche Kündigungsfrist von 9 Monaten pochen. Der Mietvertrag ist von 2003. Oder schieße ich mich ins eigene Bein, da ich derzeit nicht weiß, wie lang er im BKH bleibt uns was danach ist? Auch wenn ich weiß was danach ist, wird es ewig dauern, bis ich die Kostenübernahme der Räumung vom Amt genehmigt bekomme. Fragen über Fragen. Ich danke für Eure Hilfe LG Alexa
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
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Die kündigung ist unwirksam, weil das Schriftformerfordernis verletzt wurde.
Ich würde derzeit den Vermieter aber nicht schlauer machen, als er ist, also den Zugang ggf. bestreiten. Hat der Vermieter überhaupt hilfsweise ordentlich gekündigt? Allerdings sollte eine dauerhafte Lösung gefunden werden. |
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#3 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 136
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Zitat:
Hallo Mäuschen, er schreibt: Wird eine außerordentliche Kündigung wider Erwarten als nicht gerechtfertigt gewertet, kündige ich Ihnen ersatzweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Also JA
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 39
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
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An den Betreuer zustellen kann der Vermiter schon, soweit der Aufgabenkreis passt.
Die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ist da egal. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Das stimmt. Aber der Betreuer muss den Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ oder Mietangelegenheiten haben. Die Vermögenssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht reichen nicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 214
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Ein häufiger Fehler bei Kündigungen ist auch, wenn der Vermieter nicht selbst kündigt, sondern einen Vertreter beauftragt und dieser die Vollmachtsurkunde nicht im Original anfügt.
Im übrigen, auch einer außerordentlichen Kündigung kann man widersprechen. |
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#9 | |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 523
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Zitat:
Der Widerspruch ist sinnlos, wenn der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB). |
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#10 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,151
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Moin,
ich weise solche Kündigungen immer (hier wegen Unwirksamkeit) schriftlich zurück. Letzendlich wird auf eine Räumungsklage hinauslaufen. Bei mir habe ich immer nur anständige Kündigungsfristen in der Klage erwirken können. Aber immer musste der Betroffene irgendwann ausziehen. Der Leuchtturm |
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