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Obdachlosenunterkunft droht mit Kündigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Obdachlosenunterkunft droht mit Kündigung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben, eine Klientin von mir ( 81 Jahre ! ) wurde von der Stadt zwangsgeräumt ( Mietschulden ) ...


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Alt 20.01.2026, 13:04   #1
Club 300
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 328
Standard Obdachlosenunterkunft droht mit Kündigung

Hallo Ihr Lieben,
eine Klientin von mir ( 81 Jahre ! ) wurde von der Stadt zwangsgeräumt ( Mietschulden ) und einer Obdachlosenunterkunft zugewiesen. Dort lebt sie seit zwei Jahren. Adäquater neuer Wohnraum konnte bis heute nicht gefunden werden bzw. zwei Angebote welche ich realisieren konnte wurden von ihr abgelehnt. Sie möchte in der Stadt bleiben in welcher sie sich aktuell aufhält, dort konnte ich bislang nicht fündig werden. Die Aufnahme in einem Pflegeheim lehnt sie energisch ab ( Verlust der Renten - Bezug Barbetrag ), Pflegebegutachtungen sind gescheitert da sie auch bei diesen betont das sie keinerlei Einschränkungen hat und Hilfe nicht braucht oder annehmen wird. Über die Zeit hat sie sich tatsächlich gut in der Notunterkunft eingelebt. Nun erreicht mich erneut ein Schreiben der Stadt in welchem diese mich auffordert neuen Wohnraum zu suchen/finden da Mitbewohner sich über eine Geruchsbelästigung seitens meiner Klientin beschweren. Hiervon kann ich bei meinen Besuchen nichts feststellen und halte es für vorgeschoben. Meine Klientin ist resolut und im Miteinander nicht einfach.

Ich möchte der Stadt unmissverständlich mitteilen das meine Klientin ein unbefristetes Recht auf diese Notunterkunft hat.

Und frage mich nun ob das so überhaupt korrekt ist ?

Und ja, muss es nicht einen sozialen Dienst der Stadt geben der sich um neuen Wohnraum für die Wohnungslosen bemüht ? Ich suche mit, keine Frage. Möchte mich von der Stadt jetzt aber nicht so vor den Karren spannen lassen.

Ganz lieben Dank für Eure Anmerkungen & einen schönen Tag,
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 20.01.2026, 18:51   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 155
Standard

Hallo, das hatte ich auch schon.
Das Ordnungsamt hat mich öfters aufgefordert, gefälligst eine Wohnung aus dem Hut zu zaubern. Die können die Unterkunft natürlich nicht kündigen.
Entweder es geschieht ein Wunder, oder man schafft es über die Schiene Pflegeheim, wenn ein Pflegegrad (mindestens 2) vorhanden ist.
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg
Mimmi ist offline  
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Alt 20.01.2026, 20:53   #3
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
Standard

Moin,

ich kenne die Schreiben in dem der Wohnungslose aufgefordert wird, eigenen Wohnraum zu suchen.

Ich beantrage dann Eingliederungshilfe mit dem Hauptzweck - Beschaffung/Suchen von Wohnraum, also § 77 SGB IX - und füge die Aufforderung zur Wohnraumsuche mit bei.

Dem zuständigen Amt für die Wohnungslosenunterbringung schicke ich meinen Antrag auf EGH.

In der Regel wird es dann sehr ruhig. In einer Sache lebt mein Betreuter seit ca. 7 Jahren in der Unterkunft ohne eine weitere Aufforderung.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 21.01.2026, 11:40   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,810
Standard

Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Moin,

ich kenne die Schreiben in dem der Wohnungslose aufgefordert wird, eigenen Wohnraum zu suchen.

Ich beantrage dann Eingliederungshilfe mit dem Hauptzweck - Beschaffung/Suchen von Wohnraum, also § 77 SGB IX - und füge die Aufforderung zur Wohnraumsuche mit bei.

Dem zuständigen Amt für die Wohnungslosenunterbringung schicke ich meinen Antrag auf EGH.

In der Regel wird es dann sehr ruhig. In einer Sache lebt mein Betreuter seit ca. 7 Jahren in der Unterkunft ohne eine weitere Aufforderung.

Der Leuchtturm
Hallo,

Danke für diesen Tipp.

In diesem Zusammenhang, weil es m.E. nicht klar genug aus dem Gesetz hervorgeht: Die Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe bezweckt nicht nur die betr. Kostenübernahme sondern auch die Organisation bzw. Beauftragung von Leistungserbringern (sofern seitens d . Betreuer kein entsprechender Vorschlag erfolgt), oder sehe ich dies falsch ?
Das sollte dann z.B. auch für Arztbegleitungen gelten, oder?

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 22.01.2026, 03:21   #5
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
Standard

Moin,

ich vertrete die Rechtsauffassung dass der zuständige Kostenträger - bei Vorlage der Voraussetzungen - im Sinne des § 95 SGB IX die Verwirklichung der Hilfen schuldet.

Er hat den Hilfesuchenden im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB IX auch aktiv zu unterstützen. Das SGB IX soll behinderte Menschen unterstützen und nicht nur unter Betreuung stehende behinderte Menschen.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 23.01.2026, 10:18   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,810
Standard

Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Moin,

ich vertrete die Rechtsauffassung dass der zuständige Kostenträger - bei Vorlage der Voraussetzungen - im Sinne des § 95 SGB IX die Verwirklichung der Hilfen schuldet.

Er hat den Hilfesuchenden im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB IX auch aktiv zu unterstützen. Das SGB IX soll behinderte Menschen unterstützen und nicht nur unter Betreuung stehende behinderte Menschen.

Der Leuchtturm
Dies meine ich auch. Dass es bei diesem Verfahren und bei der betr. Verwirklichung häufig zu langwierigen Verzögerungen kommt und die Hilfe faktisch nur ansatzweise fristgerecht ankommt, dafür können wir als Betreuer ja auch nichts. Wenn ich da überall sofort konsequent "nachhelfen" würde, käme ich zeitlich nicht über die Runden.

mfg
__________________
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carlos ist offline  
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