Dies ist ein Beitrag zum Thema Immobilienverkauf - Klient verstirbt bevor Genehmigung vorliegt im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
ein Klient von mir ist, bevor die betreuungsgerichtliche Genehmigung für einen Immobilienverkauf vorlag, verstorben. Ich gehe davon aus ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 328
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Guten Morgen,
ein Klient von mir ist, bevor die betreuungsgerichtliche Genehmigung für einen Immobilienverkauf vorlag, verstorben. Ich gehe davon aus das damit der Verkaufsvertrag Null und nichtig ist, korrekt ? Wie verhält es sich mit den, dem Käufer / Immobilienmakler und Notar, entstandenen Kosten ? Kann der Erbe des Verkäufers den Kaufvertrag genehmigen ? Rose |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Das liegt alles nun in den Händen des Erben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
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Moin moin
Dieses Vergnügen hatte ich auch vor Kurzem. Der/die Erben kann den Verkauf nicht genehmigen, da er/sie wahrscheinlich nicht im Vertrag drin steht. Wenn die Immobilie dennoch an die selben Interessenten verkauft werden sol, dann können die Erben einen neuen Vertrag aufsetzen (lassen). So ist es zumindest in meinem Fall gelaufen. Da war ich dann aber auch aus dem Rennen. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Das ist nicht richtig, die Erben sind als Gesamtrechtsnachfolger Verkäufer im Vertrag und können den schwebend unwirksamen Vertrag nachgenehmigen.
In deinem Fall ist wahrscheinlich warum auch immer nachverhandelt worden. |
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