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Fristlose Kündigung Wohnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fristlose Kündigung Wohnung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe hier einen Fall, da gehen mir sowohl der B als auch der Vermieter, als auch die Fachstelle für ...


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Alt 18.03.2026, 10:59   #1
Routinier
 
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Beiträge: 1,182
Standard Fristlose Kündigung Wohnung

Ich habe hier einen Fall, da gehen mir sowohl der B als auch der Vermieter, als auch die Fachstelle für Wohnungsnotfälle (O-Ton "wir suchen nur Wohnungsangebote aus dem Internet raus und schicken die zu, für Menschen die nicht Firm sind im Internet").


- Mesibude (er räumt auf, seit Mai letzten Jahres)
- Geruchsbelästigung
- lässt Obdachlosen bei sich wohnen
- aber positiv: keine Mietrückstände


- Fristlose Kündigung 31.01.
- Kündigung wurde widersprochen


B. hampelt immer noch rum, vermutlich Wohnung immer noch nicht aufgeräumt.


Nun bekomme ich von der Hausverwaltung erneut eine E-Mail, B. hätte einen Karton auf dem Flur stehen und der Hausmeister habe ja Geräusche in der Wohnung gehört und geklopft, geschellt und niemand habe ihm aufgemacht und spricht eine Abmahnung aus.


Mein Ansatz: die Abmahnung kann man ja nur erteilen, wenn ein Vertragsverhältnis besteht, ergo scheint der Vermieter ja dann doch wieder am Mietvertrag festgehalten zu haben. Also ist die Kündigung ggf. unwirksam geworden?


Finde dazu keine Urteile, wäre das ein Ansatz für die Räumungsklage?


Von der Fachstelle natürlich keine Hilfe, eher "sie sind doch der Betreuer" ....
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ufzeer ist offline  
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Alt 18.03.2026, 13:22   #2
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,309
Standard

Moin,

ob ein Vermieter eine Räumungsklage betreibt oder nicht, ist seine Entscheidung und sein Risiko. Ich denke nicht für den Vermieter.

Ich würde aber umgehend Hilfen nach dem SGB IX beantragen. Die Wohnungssuche ist u.a. Aufgabe der EGH. Die müssen auch deutlich aktiver werden, als die Wohnungslosenhilfe.

Somit hättest Du ein Argument, wenn es zur Räumunsgklage kommt. Entweder hat er dann EGH und Du brauchst noch Zeit oder er hat noch keine Hilfen und er braucht noch Zeit.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 23.03.2026, 14:44   #3
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,182
Standard

Da hast Du leider meine Frage mißverstanden.


Es ging mir darum, dass der Vermieter nun scheinbar so weiter macht, als wenn ein Mietverhältnis besteht (Vermieter schreibt weiter lustige Abmahnungen, habe ich einen Vertrag fristlos gekündigt, besteht ja kein Vertragsverhältnis mehr, ergo kann man auch keine Abmahnungen verteilen.).


EGH setzt erstmal Freiwilligkeit voraus. Er müsste dazu dann auch seinen Popo zur Diakonie bewegen ....


Die Fachstelle der Stadt hat über 10 MA, die der Stadt locker 2 Mio im Jahr kosten, da erwarte ich nun nicht "ich druck mal Wohnungsangebote aus und sie sind ja der Betreuer..." Aussagen.
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Alt 23.03.2026, 16:04   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 133
Standard

Das der Vermieter Abmahnungen schickt, heißt nicht automatisch, dass er den Widerspruch akzeptiert hat.


Er kann weiterhin an der fristlosen Kündigung festhalten. Falls aber dein Widerspruch letzendlich erfolgreich ist, sind die Abmahnungen für ihn hilfreich, um gegebenfalls eine erneute, berechtigte Kündigung auszusprechen.


Hat der Vermieter Anstalten gemacht, tatsächlich eine Räumungsklage durchzusetzen? Nur daran würde ich messen, ob der Vermieter an seiner Kündigung festhält.
MPock ist offline  
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Alt 13.06.2026, 16:44   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,182
Standard VERSÄUMNISURTEIL

Jetzt haben wir den Salat!


Der Betreute geht mir so auf dem Senkel! Meine Anweisung: wenn er eine Klageschrift bekommt, SOFORT zu mir (ich vermutete schon, dass der Anwalt mich übergehen würde).


TATA, was ist passiert?


B. teilt mir gerade mit, dass er ein Versäumnisurteil bekommen habe und "natürlich" hätte er KEINE Klageschrift bekommen, natürlich (wobei, vielleicht ja doch nicht ...).


Ich aber auch nicht!


Hätte mich der Anwalt der gegnerischen Seite nicht als Vertreter des Beklagten (§ 12 BORA) (auch wenn ich kein Anwalt bin) in der Klageschrift erwähnen müssen? So hätte man ja die Chance gehabt, dass man eine Gegenklage/Klageerwiderung erheben hätte können ....


Es ist eine "Problemimmobilie" mit Investor in Österreich, mit Methoden, da kann man nur staunen (Hausmeister hat Fotos von der Wohnung gemacht und anderen Nachbarn in einer Whatsapp Gruppe vorgeführt, ohne der Zustimmung des B! Könnte mir daher durchaus vorstellen, dass die Klageschrift aus dem Briefkasten des B gefischt wurde).


Dem Anwalt würde ich gerne eine einschenken ...
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Alt 13.06.2026, 19:55   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin


Besorge dem Betreuten eine anwaltliche Vertretung und lass die mal machen. Mehr ist nicht Dein Job.


Ansonsten: Was ist das für ein Betreuter? Wenn er Dich nicht informiert hat, liegt das an seiner Paddeligkeit, mangelnder Intelligenz, sonstiger Erkrankung (oder was sonst vielleicht noch enlastend angeführt werden könnte) oder ist ihm eigentlich alles Wurscht und Du bist nur der Trottel, den er strampeln läßt?
Danach würde ich durchaus mein Engagement ausrichten...


Mit freundlichen Grüßen
Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 15.06.2026, 09:05   #7
Routinier
 
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin
Besorge dem Betreuten eine anwaltliche Vertretung und lass die mal machen. Mehr ist nicht Dein Job.
Naja, für die Notfrist wirds wieder bissle knapp .... also bleibt es eh an mir hängen .... dem letzten Anwalt, der ein Mandat (über RSV) erhalten hat, hat irgendwann mal eine Klage eingereicht und dann monatelang keine Klagebegründung eingereicht: Heimkosten Ü30T€, B. verstorben, Heim Insolvenz beantragt)


Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Ansonsten: Was ist das für ein Betreuter? Wenn er Dich nicht informiert hat, liegt das an seiner Paddeligkeit, mangelnder Intelligenz, sonstiger Erkrankung (oder was sonst vielleicht noch enlastend angeführt werden könnte) oder ist ihm eigentlich alles Wurscht und Du bist nur der Trottel, den er strampeln läßt?
Danach würde ich durchaus mein Engagement ausrichten...


Mit freundlichen Grüßen
Imre
Sagen wir mal so: mehrfach JA! Und eine Mischung aus allem: Dummheit, Selbstüberschätzung, Drogen, Lügen, noch mehr Lügen, .... Versagen der örtlichen Wohnungsnotfallhilfe ("den Flyer kenne ich nicht" auf den Hinweis zu ihren Aufgaben, der ja auf der städtischen HP zu finden sei)
Dieser B. bringt mich wirklich auf die Palme! Als ich ihn nochmals hingewiesen habe, mir sofort bescheid zu sagen, wenn eine Klageschrift im Briefkasten ist (ich vermutete bereits, das der Anwalt der Gegenseite so ein linkes Ding abziehen könnte) erhielt ich folgende Antwort:
"Hallo Herr Betreuer eins Versicherer für 100 %. Wenn das kommen sollte werde ich es nicht melden aber ich würde es dem Herr H. und nicht empfehlen weil..."


Er hat den Knall nicht gehört ..... vermutlich ....
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Alt 15.06.2026, 12:53   #8
Moderator
 
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Standard

Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
Hätte mich der Anwalt der gegnerischen Seite nicht als Vertreter des Beklagten (§ 12 BORA) (auch wenn ich kein Anwalt bin) in der Klageschrift erwähnen müssen? So hätte man ja die Chance gehabt, dass man eine Gegenklage/Klageerwiderung erheben hätte können ....
Lässt sich Geschäftsunfähigkeit des Betreuten beweisen - oder gibts einen EV für Wohnungs-/Mietangelegenheiten? Falls nein, war die ausschließliche gerichtliche Korrespondenz mit dem Betreuten ok. Mit der Betreuung entsteht ja keine Prozessunfähigkeit. § 170a ZPO stellt darauf ab, dass dem Gericht die bestehende Betreuung bekannt ist und offenbar hat man die Gesetzeslücke genutzt, dass der Betreuer ja nur dann eine Ausschließlichkeitserklärung nach § 53 ZPO abgeben kann, wenn er überhaupt Kenntnis von einem Gerichtsverfahren hat. Zudem wollte offenbar dein Betreuter Dich nicht an seiner Seite sehen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 15.06.2026, 16:16   #9
Routinier
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Lässt sich Geschäftsunfähigkeit des Betreuten beweisen - oder gibts einen EV für Wohnungs-/Mietangelegenheiten? Falls nein, war die ausschließliche gerichtliche Korrespondenz mit dem Betreuten ok. Mit der Betreuung entsteht ja keine Prozessunfähigkeit. § 170a ZPO stellt darauf ab, dass dem Gericht die bestehende Betreuung bekannt ist und offenbar hat man die Gesetzeslücke genutzt, dass der Betreuer ja nur dann eine Ausschließlichkeitserklärung nach § 53 ZPO abgeben kann, wenn er überhaupt Kenntnis von einem Gerichtsverfahren hat. Zudem wollte offenbar dein Betreuter Dich nicht an seiner Seite sehen.

Danke für die Antwort ...


Ja, die Betreuungswelt ist verrückt geworden ....


Der B. ist einfach ..... ich schreibs nicht ... als ich einen EV Vermögenssorge wollte .... nicht bekommen .... als ich im Anhörungstermin zur Betreuungsverlängerung zum Gutachter sagte "der Betreute ist intelligenzgemindert" war er pikiert "wie ich darauf den käme" .... er hat das Pipi Langstrumpf Syndrom, er macht sich die Welt wie sie ihn gefällt .... trotz Versäumnisurteil und der raschen Bitte mir dieses Schriftstück sofort vorbei zu bringen .... erhielt ich eine E-Mail "das er so viel um die Ohren hätte mit der Wohnung (er räumt seit 12 Monaten auf) und morgen halt .... und kann sein, das er eine Klage bekommen hätte, so genau wisse er es nicht ...."


Ich finde aber schon, es gehört sich nicht, jahrelang mit dem Betreuer zu schreiben und dann taktisch soetwas durchzuziehen ....


Also so einen B wünsche ich keinem Kollegen. Er verklärt alles, alle Fakten, dreht sie um, um dann selbst der festen Überzeugung zu sein, das ist jetzt die Realität. Um dann aber noch obendrein sich in einer Position zu erheben, als wenn er eine ganz große Nummer wäre (Bürgergeldbezieher "da nehm ich mir einen Anwalt, der macht das schon!", "wenn der nicht aufpasst haue ich dem eine rein", "nein nein, das ist legal, die Drogen sind legal, das darf ich so vertickern" (Hausdurchsuchung und Strafverfahren). puuuuh .... ich hasse Montage .....
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Alt 15.06.2026, 17:30   #10
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Moin moin


Hast Du Dir schon mal überlegt, unter welchen Voraussetzungen diese Betreuung etwas werden könnte und mit welchen Voraussetzungen das nicht der Fall ist?
Und dann das Ganze dem Gericht mit den entsprechenden Anträgen vorgetragen - hilfsweise mit dem Antrag, die Betreuung aufzuheben, weil sie sonst nicht zumutbar ist.
So etwas kann durchaus funktionieren. Entweder bekommst du den EiWi und die aufgabenbereiche in der Schärfe durch, die du benötigst, oder das Gericht hebt auf.


Und wenn nicht, dann würde ich dem Betreuten sehr klar machen, dass das neue Betreuungsrecht darauf ausgelegt ist, dass die Betreuten so viel wie möglich selber machen sollen und die BetreuerInnen nur im Notfall noch für die Betreuten handeln sollen. ...und das das Gericht ihn für durchaus bewußt und handlungsfähig einschätzt. ...und Du ihn jetzt auch so behandelst.
Sprich: Du sagt oder besser schreibst ihm, was er zu tun hat. Wenn er es nicht tut, hält er seine Birne selber hin, wenn es scheppert.
Nicht deine.
(Remember: "Was geht mich Dein Elend an?!)


Mit freundlichen Grüßen
Imre
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