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Kaution gleich Einkommen oder Vermögem

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kaution gleich Einkommen oder Vermögem im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich betreue einen Herrn, der in ein Pflegeheim umgezogen ist und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ...


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Alt 29.07.2026, 13:16   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 14.06.2025
Ort: Südhessen
Beiträge: 32
Standard Kaution gleich Einkommen oder Vermögem

Hallo zusammen,

ich betreue einen Herrn, der in ein Pflegeheim umgezogen ist und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhält.

Im Zuge des Umzugs entstanden Kosten für die Wohnungsauflösung, insbesondere eine mehrmonatige Mietüberschneidung (Heimkosten und Miete der bisherigen Wohnung) sowie Räumungskosten. Diese Kosten wurden seinerzeit vom Sozialamt übernommen.

Die Mietkaution für die frühere Wohnung hatte der Betreute ursprünglich selbst aus eigenen Mitteln gezahlt; ein Kautionsdarlehen des Sozialamts bestand nicht. Nach Beendigung des Mietverhältnisses wurde die Kaution im Juli zurückgezahlt.

Das Sozialamt möchte die Kautionsrückzahlung nun im August vollständig als Einkommen gemäß § 82 Abs. 7 SGB XII berücksichtigen und begründet dies damit, dass die Kaution für die Kosten der Mietüberschneidung und der Wohnungsräumung hätte verwendet werden müssen.

Nach meiner Erinnerung lag das Gesamtvermögen des Betreuten einschließlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs zum Zeitpunkt des Umzugs unterhalb des Vermögensfreibetrags.

Meine Fragen:
  • Ist die Rückzahlung einer aus eigenen Mitteln gezahlten Mietkaution im laufenden SGB-XII-Bezug grundsätzlich als Einkommen oder als Vermögen zu behandeln?
  • Kann das Sozialamt die Kaution nachträglich als Einkommen anrechnen, weil es Kosten der Wohnungsauflösung übernommen hat, obwohl der Betreute einschließlich der Kaution unterhalb des Schonvermögens lag?
  • Ist es in diesem Zusammenhang entscheidend, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch während des laufenden Mietverhältnisses nicht frei verfügbar war?
  • Kennt jemand Rechtsprechung oder fachliche Hinweise speziell zu diesem Sachverhalt?
Vielen Dank für eure Einschätzungen.
Die Neue 2025 ist offline  
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Alt 29.07.2026, 21:17   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Bayern
Beiträge: 75
Standard

Schwierig, dazu gibt es nicht viel Infos. Es kann auch sein, dass die Betroffenen irgendwelche "freiwilligen" Vereinbarungen unterschrieben haben, wie das Amt mit der Kaution verfahren kann.

Nach dem Sachverhalt hat der Betreute auch anderweitiges Schonvermögen? D.h. er ist nicht auf die Kaution angewiesen. Ich persönlich würde mir gut überlegen, ob ich meine Vergütungspauschale da zeitmäßig investieren wollte.

Grundlegend ist die Frage des Vermögenstausches und wie das zuständige Sozialgericht das sieht. Ich verkaufe meine Jeans und habe Zufluss aber kein Einkommen, sondern einen Tausch, ein Gegenstand wird in Geld getauscht. Ich habe ein Sparkonto und löse das auf durch Einzahlung auf das Girokonto. Ich habe einen Zufluss..usw. usf.

SG Augsburg vom 27.03.2007, Az. S 6 AS 12/07; ist SGB II, aber spielt keine Rolle:
"Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Unterscheidungskriterien zwischen Einkommen und Vermögen stellt die Rückzahlung der vom Kläger hinterlegten Mietkaution Vermögen dar, da hierdurch eine frühere Vermögenslage weder hergestellt wird. Der Kläger hat nämlich mit der Hinterlegung der Mietkaution eine Ausgabe aus eigenem Vermögen bestritten, die jetzt lediglich wieder an ihn zurückfließt (siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg vom 01.09.2005 - 12 S 844/04, FEVS 56, 128 und SG Aachen vom 09.06.2006 - S 8 AS 18/06). Somit erhält der Kläger nur etwas zurück, was bereits vorher in seinem Vermögen vorhanden war, so dass der Rückfluss nur mehr die frühere Vermögenslage wieder herstellt. Der Rückfluss der Mietkaution ist daher nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu werten."

BSG vom 19.02.2009, Az. B 8 SO 35/07 R, da gehts um Strom, aber es gibt auch diese Aussage:
"Dies gilt ausnahmsweise nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, zB bei einer Sparkasse, weil anderenfalls der Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen gewertet würde (BVerwGE 108, 296 ff). Der aus einer bloßen Umschichtung von bestehendem Vermögen, etwa durch Veräußerung oder Geltendmachung einer Forderung, resultierende Zufluss wird dann als Surrogat der Forderung nicht zum (vorübergehenden) Einkommen, sondern behält den Charakter von Vermögen (zum Recht der Arbeitslosenhilfe: BSGE 46, 271, 272 f = SozR 4100 § 138 Nr 3 S 12; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 4 RdNr 8). Daher gilt § 82 Abs 1 SGB XII nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern etwa angespart werden (BVerwG aaO)."

SG München vom 21.11.2024, Az. S 46 AS 1243/23; was Neueres, hier heißt der Vermögenstausch Vermögensumwandlung.
"Es kommt nicht darauf an, wie ein Zahlungseingang nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit in anderen Fällen zu werten wäre und ob der Erstantrag am 01.11.2022 oder am 28.11.2022 gestellt wurde, weil hier eine leistungsunschädliche Vermögensumwandlung vorliegt. Der Vermögenswert des Lokals wurde in die Ablösezahlung umgewandelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkaufspreis den Marktwert überschritten hatte, liegen nicht vor."
borisbaumgaertner ist offline  
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Alt 31.07.2026, 16:19   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 14.06.2025
Ort: Südhessen
Beiträge: 32
Standard

Vielen Dank für die sehr hilfreiche und ausführliche Antwort!

Der Hinweis auf das Urteil des SG Augsburg ist für meinen Fall besonders passend. Auch das BSG-Urteil zum Vermögenstausch bzw. zur bloßen Umschichtung bestehenden Vermögens hilft mir sehr weiter. Genau darin sehe ich den entscheidenden Punkt: Die Kaution wurde seinerzeit aus eigenen Mitteln gezahlt und es bestand kein Kautionsdarlehen des Sozialamtes. Mit der Rückzahlung wurde aus meiner Sicht lediglich ein bereits bestehender Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter erfüllt.

Vereinbarungen mit dem Sozialamt zur Kaution oder zu einer Verrechnung kann es nicht gegeben haben, da die leistungsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Kautionszahlung noch keine Leistungen des Sozialamtes erhielt. Der Sozialhilfebezug begann erst später, nachdem die eigenen Einkünfte zur Deckung der Heimkosten nicht mehr ausreichten.

Das Gesamtvermögen lag nach meiner Erinnerung einschließlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs unterhalb des Schonvermögens. Ich werde nun zunächst die Rückmeldung des Sozialamtes beziehungsweise einen förmlichen Bescheid abwarten und die genannten Entscheidungen gegebenenfalls im Widerspruch aufgreifen.

Vielen Dank nochmals für die Unterstützung!
Die Neue 2025 ist offline  
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