Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung in Obdachlosenunterkunft im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
mein Betreuter hat ca. 2 Jahre in einem Heim für suchtkranke Menschen in der Eifel gelebt. Er hat ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 72
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Hallo Zusammen,
mein Betreuter hat ca. 2 Jahre in einem Heim für suchtkranke Menschen in der Eifel gelebt. Er hat immer wieder gegen die Hausordnung verstoßen und nach zwei Abmahnungen die Kündigung erhalten. Das ist ihm ziemlich wurscht, er wollte dort sowieso nicht bleiben. Er ist jetzt zurück in seiner Heimatstadt, hält sich mal bei Bekannten auf, mal pennt er irgendwo. Im Moment ist das für ihn noch völlig ok und er will auf jeden Fall hier bleiben. Er möchte gerne zunächst in eine Obdachlosenunterkunft, der zuständige Mitarbeiter hat ihm gesagt, dass die Stadt dafür nicht zuständig ist, da er ja dort nicht gemeldet ist. Ich habe bereits mit dem SKM gesprochen, die bieten eine Postadresse an, mit der man evtl. bessere Chancen auf eine Unterkunft hätte. Heute hat er mir erzählt, dass er mit einem Richter vom Verwaltungsgericht gesprochen habe, der habe ihm gesagt, dass er einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen solle und dann würde er eine Unterkunft bekommen. Davon habe ich noch nie gehört und habe auch im www nix gefunden. Die Frage ist also, wie kommen wir bzw. er an eine Unterkunft. Besten Dank für Tipps Gebbi |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 286
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Dass das Verwaltungsgericht dazu etwas zu sagen hätte wäre mir neu, diese Vorgänge sind nicht so selten und damit gut geeignet ein Gericht lahmzulegen.
Hier bei uns ist der erste Ansprechpartner das Ordnungsamt und ggf. das Sozialamt, dann gibt es eine Zuweisung zur kommunalen Obdachlosenunterkunft. Ich ahne aber, dass es da auch "förderalistische Erleichterungen" (/Ironie) geben könnte. Für mich wäre aber so oder so das Ordnungsamt der erste Ansprechpartner. Würde mich sehr wundern wenn die nicht wissen wie es vor Ort läuft. |
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#3 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 56
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Kurioser Weise kann Obdachlosigkeit (das Fehlen einer Unterkunft) auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein und dieses Rechtsgebiet gehört zum Verwaltungsrecht bzw. wie schon oben gesagt wurde Ordnungsamt. Das ist historisch bedingt und hat damit zu tun, dass in der guten alten Zeit Obdachlose als "Gesindel" galten.
Es gibt vereinzelte VG-Entscheidungen Betroffene als sicherheitsrechtliche Maßnahme in Unterkünfte öffentlich-rechtlich "einzuweisen", dh. ihnen dort einen Platz zu ermöglichen Für Bayern: Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen beispielhafte Gerichtsentscheidung VGH BaWü vom 23.07.2024 - 1 S 816/24 |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
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Was heißt denn hier „Heimatstadt“?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 72
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Naja, "Heimatstadt" ist die Stadt in der er aufgewachsen ist und lange gelebt hat. Er war dann eine zeitlang obdachlos bis ich ihm eine Wohnung in einer Nachbarstadt vermitteln konnte. Die ist natürlich nicht mehr verfügbar.
Natürlich ist er in der Eifel mit der Adresse des Wohnheims gemeldet und deshalb sagt der MA vom Ordnungsamt der "Heimatstadt", dass er nicht zuständig sei. In die Eifel will er aber auf keinen Fall zurück und eine Wohnung zu bekommen, wir wissen alle wie schwierig das ist. Er ist ja nicht auffällig und randaliert nicht rum, deswegen ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
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Ok, es ging mr darum, ob dieser Betreute in dieser „Heimatstadt“ den sog. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist eine rechtliche Umschreibung für den Lebensmittelpunkt, zu den meisten sozialen Bezügen und von einer gewissen Dauerhaftigkeit. Wobei ich gerade mal in § 4 OBG NRW nachgeschaut habe. Für eine ordnungsbehördliche Maßnahme wie dieser ist gar kein gewöhnlicher Aufenthalt nötig (auch keine Meldeadresse), es reicht, wenn das Fürsorgebedürfnis hier ist. Was offenbar der Fall ist. Die Behauptung, man sei nicht örtlich zuständig, ist also eine reine Ausrede.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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