Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Unterbringung in Obdachlosenunterkunft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung in Obdachlosenunterkunft im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, mein Betreuter hat ca. 2 Jahre in einem Heim für suchtkranke Menschen in der Eifel gelebt. Er hat ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 04.08.2026, 11:34   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 72
Standard Unterbringung in Obdachlosenunterkunft

Hallo Zusammen,
mein Betreuter hat ca. 2 Jahre in einem Heim für suchtkranke Menschen in der Eifel gelebt. Er hat immer wieder gegen die Hausordnung verstoßen und nach zwei Abmahnungen die Kündigung erhalten.
Das ist ihm ziemlich wurscht, er wollte dort sowieso nicht bleiben.

Er ist jetzt zurück in seiner Heimatstadt, hält sich mal bei Bekannten auf, mal pennt er irgendwo. Im Moment ist das für ihn noch völlig ok und er will auf jeden Fall hier bleiben.

Er möchte gerne zunächst in eine Obdachlosenunterkunft, der zuständige Mitarbeiter hat ihm gesagt, dass die Stadt dafür nicht zuständig ist, da er ja dort nicht gemeldet ist.

Ich habe bereits mit dem SKM gesprochen, die bieten eine Postadresse an, mit der man evtl. bessere Chancen auf eine Unterkunft hätte.

Heute hat er mir erzählt, dass er mit einem Richter vom Verwaltungsgericht gesprochen habe, der habe ihm gesagt, dass er einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen solle und dann würde er eine Unterkunft bekommen. Davon habe ich noch nie gehört und habe auch im www nix gefunden.

Die Frage ist also, wie kommen wir bzw. er an eine Unterkunft.

Besten Dank für Tipps
Gebbi
Gebbi19 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.08.2026, 11:46   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 286
Standard

Dass das Verwaltungsgericht dazu etwas zu sagen hätte wäre mir neu, diese Vorgänge sind nicht so selten und damit gut geeignet ein Gericht lahmzulegen.

Hier bei uns ist der erste Ansprechpartner das Ordnungsamt und ggf. das Sozialamt, dann gibt es eine Zuweisung zur kommunalen Obdachlosenunterkunft.
Ich ahne aber, dass es da auch "förderalistische Erleichterungen" (/Ironie) geben könnte.
Für mich wäre aber so oder so das Ordnungsamt der erste Ansprechpartner. Würde mich sehr wundern wenn die nicht wissen wie es vor Ort läuft.
Tschak ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.08.2026, 13:17   #3
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 56
Standard

Kurioser Weise kann Obdachlosigkeit (das Fehlen einer Unterkunft) auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein und dieses Rechtsgebiet gehört zum Verwaltungsrecht bzw. wie schon oben gesagt wurde Ordnungsamt. Das ist historisch bedingt und hat damit zu tun, dass in der guten alten Zeit Obdachlose als "Gesindel" galten.

Es gibt vereinzelte VG-Entscheidungen Betroffene als sicherheitsrechtliche Maßnahme in Unterkünfte öffentlich-rechtlich "einzuweisen", dh. ihnen dort einen Platz zu ermöglichen

Für Bayern: Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen

beispielhafte Gerichtsentscheidung VGH BaWü vom 23.07.2024 - 1 S 816/24
borisbaumgaertner ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.08.2026, 17:45   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
Standard

Was heißt denn hier „Heimatstadt“?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.08.2026, 11:24   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 72
Standard

Naja, "Heimatstadt" ist die Stadt in der er aufgewachsen ist und lange gelebt hat. Er war dann eine zeitlang obdachlos bis ich ihm eine Wohnung in einer Nachbarstadt vermitteln konnte. Die ist natürlich nicht mehr verfügbar.

Natürlich ist er in der Eifel mit der Adresse des Wohnheims gemeldet und deshalb sagt der MA vom Ordnungsamt der "Heimatstadt", dass er nicht zuständig sei. In die Eifel will er aber auf keinen Fall zurück und eine Wohnung zu bekommen, wir wissen alle wie schwierig das ist.

Er ist ja nicht auffällig und randaliert nicht rum, deswegen ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört.
Gebbi19 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.08.2026, 12:02   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
Standard

Ok, es ging mr darum, ob dieser Betreute in dieser „Heimatstadt“ den sog. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist eine rechtliche Umschreibung für den Lebensmittelpunkt, zu den meisten sozialen Bezügen und von einer gewissen Dauerhaftigkeit. Wobei ich gerade mal in § 4 OBG NRW nachgeschaut habe. Für eine ordnungsbehördliche Maßnahme wie dieser ist gar kein gewöhnlicher Aufenthalt nötig (auch keine Meldeadresse), es reicht, wenn das Fürsorgebedürfnis hier ist. Was offenbar der Fall ist. Die Behauptung, man sei nicht örtlich zuständig, ist also eine reine Ausrede.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:32 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40