michaela mohr |
26.09.2018 07:46 |
Zitat:
Der Richter am örtlichen Amtsgericht kann natürlich sagen, auf "seine" Fälle passen diese Grundsätze nicht.
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So hatte ich das nicht geschrieben, diese Bemerkung war als allgemeiner Habsatz von ihm angefügt. Er sagte: ich halte mich an die geltende Rechtslage die der Gesetzgeber grundlegend ändern muss wenn ich einen Sachverhalt (be)urteile.
Zitat:
Zu der Tapete, die die Ausgangstür optisch verbirgt, habe ich noch keine klare Meinung. Irgendwie ist aber ja selbst das eine Maßnahme, die letztlich die Bewohner am Weglaufen hindern soll.
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Hm, auch das schint an der Semantik oder der Auslegung zu liegen. Erster Grund ist nicht das aktive Hindern sondern - meiner Meinung- das Aufkommen von (schädlichen) Ideen zu verhindern.
Genau in dieselbe Kategorie fällt dann das:
Zitat:
Wenn eine Betroffene dagegen gar nicht zum Weglaufen neigt, dann muss man es auch nicht verhindern, und dann darf man es auch gar nicht.
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Wenn jemand, weil er nicht damit konfrontiert ist gar nicht an`s Weggehen denkt, z.B. weil er nie eine Tür sieht dann ist das in meinen Augen das sog. mildere Mittel.
Zitat:
Wenn sich eine solche Betreute durch das Weglaufen erheblich gefährdet, dann sollte man Maßnahmen dagegen treffen. Dabei können auch freiheitsentziehende Maßnahmen notwendig sein
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Das wäge ich nicht rechtlich ab sondern lebenspraktisch. Diese freiheitsentziehenden Massnahmen können dann nicht auf den -hier- angenehmen Gerontoabteilungen durchgeführt werden. Dazu muss dann eine geschlossene Einrichtung her.
Wir haben hier eine geschlossenen Einrichtung in der Nähe, wenn ich keine andere Möglichkeit bei dem Kunden sehe bringe ich dort auch unter aber- schön und angenehm, vor allem Förderung sieht deutlich anders aus. Es ist ja jeder nicht gleich voll daneben, bei einigen mit dem Problem sind immer noch Kompetenzen sichtbar und werden auch genutzt. Soll ich diese mit einer geschlossenen Unterbringung "vernichten"?
Ich denke solche Überlegungen in diese Frage mit einfliessen zu lassen machen auch den Job des Betreuers aus- soziale Abwägungen zu treffen.
Ansonsten, wenn es um die reine Lehre der Justiz ginge, könnten oder müssten Betreuungen ja alleine von Anwälten geführt werden. Dafür wären sie geeignet und ausgebildet, wir als Soz.Päds o.ä. hätten da dann gar nichts zu suchen.
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