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Pfingstrose 24.08.2020 13:21

Einweisung zur Abklärung gegen den Willen
 
Hallo,
wie muss ich mir das vorstellen,...
Es liegt ein Beschluss zur Einweisung zwecks Abklärung in der Psychiatrie vor.(massive Selbstgefährdung) Betreuter ist weder krankheitseinsichtig noch versteht er den Sinn und Zweck der Einweisung. B. ist 80 Jahre alt.


Wer bringt denn dann B. in die Psychiatrie? mit körperlicher Gewalt? Rettungsdienst und Polizei? ist das so?


Lg

HorstD 24.08.2020 13:58

Das ist unterschiedlich, jenach dem, was für eine Art Unterbringung das ist. Hast du denn einen Genehmigungsantrag nach § 1906 BGB gestellt (dann wäre das ein GENEHMIGUNGSbeschluss). Oder steht da irgendwas von PsychKG drin?

Und würde der Herr „freiwillig“ mitgehen, wenn die Herren im weißen Kittel bzw der roten Rettungsweste ihn freundlich fragen?

Pfingstrose 24.08.2020 15:11

Habe noch gar keinen Antrag gestellt, aber wenn dann nach § 1906
Wollte nur mal wissen, falls es soweit kommen muss, ob das mit Polizeigewalt durchgeführt wird.

Imre Holocher 24.08.2020 15:53

Moin moin


Je nach Region oder Bundesland könnte das unterschiedlich sein. Hier ist es so, dass man dem Rettungsdienst Bescheid sagt, dass ein Unterbringungsbeschluss vorliegt und jemand "anfassen" muss. Dann kommt auch jemand mit, der das darf.
Wenn mit mehr Rambam zu rechnen ist, sollte in den Antrag auf Unterbringung gleich um die Unterstützung durch die Polizei gebeten werden. Das wird dann in den Beschluss mit aufgenommen.



MfG


Imre

michaela mohr 24.08.2020 16:05

Zitat:

Habe noch gar keinen Antrag gestellt, aber wenn dann nach § 1906
Du hattest aber doch geschrieben es läge eine Einweisung vor?
Ist die vom Hausarzt?


Wenn ja dann geht es so weiter:
Du stellst einen Antrag mit entsprechender Begründung bei Gericht. d.h.: Ob dazu die Einweisung vom Hausarzt reicht bezweifle ich. Besprich das mit ihm und/oder beschaffe ein Attest welches die Notwendigkeit eines Unterbringunsbeschlusses begründet.
Deine Stellungnahme sowie das Attest reichst du bei Gericht ein.


Da du davon ausgehst solltest du gleichzeitig den Beschluss zur Anwendung von Gewalt im Falle der Weigerung mitbeantragen.


Je nachdem wie deine abgegebene Unterlagen aussehen bekommst du dann den Beschluss oder auch nicht. Vielleicht wird ja auch ein Gutachten mit in Auftrag gegeben.


Irgendwann wenn du den Beschluss hast sprichst du die ganze kommende Aktion mit der Betreuungsstelle und der Klinik ab. Die Betreuungsstelle wird dazu auch gebraucht.
Man sollte eine gemeinsamen Termin finden und teilt sich (bei uns) dann die Arbeit. Einer informiert die Polizei, einer den Schlüsseldienst (wenn nötig, das aber am besten die Betreuungsstelle da es dabei um`s Zahlen geht)und einer bestellt den Sani.


Frag bei deinen Kollegen vor Ort mal rum wie es gehandhabt wird.


Warum denkts du eigentlich dass ein 80jähriger in die Psychiatrie sollte? Was soll dort erreicht werden?

HorstD 24.08.2020 17:25

Deshalb hatte ich gefragt, ob der Betreute freiwillig mitgehen würde. Also wohl eher nein.

Dann brauchen Sie neben der Unterbringungsfenehmigung nach § 1906 BGB auch den Gewaltanwendungs- und Wohnungsöffnungsbeschluss nach § 326 FamFG. Der ist für die Betreuungsbehörde bestimmt. Mit dieser muss ein Zuführungstermin vereinbart werden. Die BtB holt dann die Polizei zur Vollzugshilfe dazu. Außerdem muss natürlich ein Krankentransportschein und ein Einweisungsattest (Verordnung stat. Krankenbehandung - für die Krankenkassenfinanzierung) besorgt werden.

Pfingstrose 24.08.2020 17:47

Danke für die ausführlichen Antworten. Es ist noch gar nix dergleichen passiert-ich wollte mich nur vorab informieren, wie die praktische Umsetztung aussieht. Die Bewilligungsverfahren setzte ich nun mal voraus. Aber das mit dem Wohnungsöffnungsbeschluss z.b. war mir neu.
Danke euch

michaela mohr 24.08.2020 21:40

Wenn es bei deiner Frage lediglich um Anhaltspunkte zur Verfahensweise geht dann empfehle ich dir die Suchfunktion hier zu nutzen und - allgemeiner- einen Blick nach hier:
https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Unterbringung
zu werfen.


Der Rat sich zu trauen beim einem zunächst noch unbekannten Kollegen anzurufen und sich nach den örtlichen Gepflogenheiten zu erkundigen ist aboölut ernst gemeint.
Man sollte die sog richterliche Freiheit einer Enscheidung- Gesetz hin oder her- nie aus den Augen verlieren.

Pfingstrose 24.08.2020 22:53

Liebe Michaela,
du kannst dir sicher sein, dass ich die Suchfunktion ausführlich genutzt habe-das tu ich immer. Ich stelle aber auch fest, dass es oft sehr spezielle Fälle sind, die da dann auftauchen. Auch das Lexikon habe ich gewälzt.


Das rein "verfahrenstechnische" in Bezug auf Beschlüsse habe ich ja weitestgehen recherchiert.

Ich wollte einfach eine Darstellung aus er Praxis.


Manchmal traut man sich hier gar nicht mehr zu fragen, da immer auf die Suchfunktion verwiesen wird.... oder auf das Lexikon... das mach ich immer vorab.


Lg

michaela mohr 25.08.2020 07:11

[QUOTEIch wollte einfach eine Darstellung aus er Praxis.
QUOTE]
Entschuldigung wenn ich dir mit meinem Rat zu nahe getreten bin. Dass es dir um eine fiktive Falldarstellung ging war mir durch deinen Beitrag so nicht ersichtlich.
Ich hatte das für eine "echte"/aktuelle Frage gehalten und dazu gehört nun mal der Hinweis auf alle Hilfsquellen- auf jeden Fall im Bereich der Rechtsfragen.


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