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Ausserordentliches Kündigungsrecht für wohnraum bei Heimaufnahmen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ausserordentliches Kündigungsrecht für wohnraum bei Heimaufnahmen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Es gibt in der Praxis immer wieder die Fälle der Kurzfristigen Notwendigkeit von Heimbetreuung. Kennt jemand eine Möglichkeit ausser der ...


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Alt 13.08.2009, 16:24   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.08.2009
Beiträge: 12
Frage Ausserordentliches Kündigungsrecht für wohnraum bei Heimaufnahmen

Es gibt in der Praxis immer wieder die Fälle der Kurzfristigen Notwendigkeit von Heimbetreuung. Kennt jemand eine Möglichkeit ausser der Auflösungsvertrags mit Vermieter eine rechtliche Möglichkeit aus dem Mietvertrag auszusteigen.

Die oft entstehenden Mietschulden können über Vollstreckung und Schufa oft ein Hemmnis für die zukunft sein, erneuten Wohnraum anmieten zu können.
hubert ist offline  
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Alt 13.08.2009, 17:20   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo Hubert,

danach suche ich auch noch.

Man kann die Wohnung nur kündigen und gegenüber dem Vermieter schriftlich festhalten lassen, dass der Wohnungsinhalt verwertet werden darf. Am besten eine Liste und Fotos machen.

Natürlich ist kein Vermieter über einen solchen Mietausfall begeistert, aber Kosten, der Ertrag und einen "Risikoaufschlag für den Ausfall" ergibt die Miete. Dieses kalkulierte Risiko kann eintreten muss aber nicht. Größere Wohnungsgesellschaften sich zudem oftmals dagegen versichert.

Wenn man einem Vermieter verständlich machen kann, dass kein Geld mehr zu holen ist, was z.B. bei älteren Menschen ja nicht selten der Fall ist, dann wollen sie sich meistens auch nicht weiteren Kosten aussetzen und rechtlich vorgehen. Wo nichts ist, da kann man auch nichts holen.

Klar, wenn jemand jünger ist, die Aussicht besteht doch irgendwann an das Geld zu kommen, dann werden die Vermieter das natürlich eher versuchen, als bei einem älteren Heimbewohner.

Eine andere Lösung bzw. die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung kenne ich leider nicht.
Tina L. ist offline  
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Alt 13.08.2009, 19:36   #3
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Hallo Hubert,

ich sehe das wie Tina. Habe aber kein Problem, wenn es sich um Betreute handelt, die in ein Heim ziehen und dort auch bleiben werden.
Anders verhält es sich mit jungen Leuten. Ich liege zurzeit mit der Agentur für Arbeit und Soziales im Streit.
Ein junger Mann musste nach seinem Klinikaufenthalt, aus gesundheitlichen und sozialen Gründen in ein betreutes Wohnen in eine Wohngruppe.
Der Umzug wurde beim Sozialamt beantragt und genehmigt. Danach wurde, während des Klinikaufenthalts die Wohnung gekündigt. Die ARGE ist aber nicht bereit, die ausstehenden Monatsmieten, gem. Mietvertrag 3 Monate, und die Räumung zu bezahlen.
Ich habe Widerspruch (vor 3,5 Monaten) eingelegt. Bescheid fehlt bis heute.
Bin auch sicherlich bereit vor das Sozialgericht zu gehen.

Werde Euch über das Ergebnis informieren.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 14.08.2009, 15:50   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Mecklenburg - Vorpommern SN
Beiträge: 8
Standard

Hallo,

ja dieses Problem habe ich auch oft, die Wohnungsgesellschaften reagieren unterschiedlich. Man muss die Wohnung kündigen und räumen obwohl man nicht genau weiß, wie sich der Zustand der Betreuten entwickelt.
Z. B. lernte ich meine vorläufige Betreuung im Krankenhaus kennen , die Betreute sollte nächsten Tag in ein Pflegeheim entlassen werden, der Sozialarbeiter vom Krankenhaus hat ein Heimplatz besorgt.
Ich habe die Heimeinweisung organisiert, die Wohnung gekündigt, geräumt, eine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht lag vor. Was ich nicht mit einkalkulierte war, dass die Betreute nach einem halben Jahr durch regelmäßige u. gesunde Ernährung und med. Betreueung sich wieder so gut erholt hatte, dass sie tatsächlich wieder alleine hätte leben können. Sie fragte mich manchmal, warum ihre Wohnung geräumt wurde sie wäre mit einem Pflegedienst alleine in ihrer Wohnungn gut klar gekommen. Sie hatte recht

Zum Glück ist die Betreuung nicht verlängert worden, die Betreute hat sich wieder mit ihrer einzigen Tochter vertragen und zog in dessen Wohnort in ein Pflegeheim.

Ende gut, alles Gut

ich bin dann mal weg in Urlaub
gloria ist offline  
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Alt 17.02.2011, 18:34   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.02.2008
Ort: Berlin - Spandau
Beiträge: 4
Ausrufezeichen Miete und Umzug ins Pflegeheim

folgendes Problem kommt auf mich zu:
der Betreute konnte durch den Pflegediest nicht mehr in der Wohnung betreut werden. Der Mann urinierte und kotete in der Wohnung herum. Windeln usw. zerriss er. Er bezog noch Leistungen vom Jobcenter. Platz im Pflegeheim wurde gefunden und die Kosten werden vom Sozialamt übernommen. Da aber die Situation wirklich akut wurde, wurde die Wohnung durch den Betreuten gekündigt. Ich hatte nicht den entsprechenden Aufgabenkreis. Nun verlangt die Wohnungsbaugesellschaft die restliche Miete von 3 Monaten.
Da nun auch kein Geld für die Renovierung bzw. Entmüllung der Wohnung vorhanden war, musste die Wohnung einfach so übergeben werden. Da natürlich dem JobCenter der Wechsel ins Pflegeheim mitgeteilt wurde, wurden natürlich von dort auch sämtliche Zahlungen(z.B. Miete) eingestellt.
Kennt Ihr evtl. diesbezüglich Urteile vom Amts-oder Landgericht bzw. Sozialgericht (Berlin?

mfg
Thomas
seniorensportler ist offline  
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Alt 17.02.2011, 21:06   #6
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard

Hallo,

hier ist ein interessantes Urteil: LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10: Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Überschneidungskosten, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenem Umzug in ein Pflegeheim noch entstanden sind, vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf nach den §§ 42 I Nr.2, 29 SGB XII übernommen werden muss.
Wenn der Betreute eine Rente bezieht, dann kann ja ein Teil der Rente in Höhe der Miete anrechnungsfrei gestellt und dadurch die Miete gezahlt werden, ein Problem sind aber die Fälle, in denen keine Rente bezogen wird, z.B. bei vorherigem ALG II Bezug. Ich hatte genau so einen Fall, die bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufende Miete und Entrümpelungskosten haben den Betreuten die letzten kleinen Ersparnisse gekostet, die Übernahme (zusätzlich bzw. parallel zu den Pflegeheimkosten) hat das Sozialamt abgelehnt.
Auf Grund dieses Urteils werde ich den Fall noch einmal überprüfen lassen und dafür einen Antrag nach § 44 SGB X stellen.

Was mir noch nicht klar ist: Ob diese Pflicht zur Übernahme auch bezüglich der Wohnungsauflösungs- bzw. Entrümpelungskosten besteht, was meint ihr dazu?

Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 17.02.2011, 21:37   #7
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
Standard doppelte KdU bei Heimaufnahme

Zitat:
hier ist ein interessantes Urteil:
Hallo, es gibt inzwischen zumindest bei SGB XII Beziehern (wie Grundsicherung) einige Rechtssprechung, die die doppelten Kosten wenn denn unvermeidbar als Bedarf sehen. Ich habe selbst gerade mehrere Verfahren vor dem Sozialgericht laufen. Dazu gehören selbstverständlich alle mietvertraglichen Verpflichtungen, wie z.B. ggf. auch die Renovierung bei Auszug. (sofern wirksam mietvertraglich vereinbart)
Das angesprochene Urteil hat noch einen interessanten Passus bezüglich Pflichten Betreuer:
"LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10
Leitsätze
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.
Streitig sind Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der früheren Wohnung im Rahmen von Sozialhilfe
Unter Berücksichtigung der Miete für die alte Wohnung ist der Kläger hilfebedürftig
Somit handelt es sich auch in Bezug auf die Miete für die alte Wohnung um eine aktuelle Notlage und einen notwendigen Unterkunftsbedarf.
Bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21/97 - in FEVS 48, 241).
Der Kläger war in einer Zwangslage. Unstreitig konnte er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst versorgen und war auf Pflege angewiesen,
Sein sozialhilferechtlich angemessener Unterkunftsbedarf konnte nur noch im Pflegeheim gewährleistet werden.
Ebenso wenig, wie es Aufgabe des Betreuers ist, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.07.2007 - L 13 SO 26/07 ER), ist er verpflichtet einen Nachmieter zu suchen, da er den Betreuten nur gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB).
Da nach alledem der sofortige Einzug in das Pflegeheim erforderlich und die noch bis 31.10.2007 angefallenen Unterkunftskosten unvermeidbar waren, sind diese vom Beklagten zu übernehmen."
mit freundlichem Gruß andre
__________________
Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten.
andre ist offline  
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Stichworte
auflösungsvertrag, miete, mietvertrag, mietzahlungen, vermieter


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