Dies ist ein Beitrag zum Thema Zuständigkeit bei Umzug & Übergang in Pflegeheim im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
habe einen neuen Betreuungsfall übernommen, bei dem mir die Situation der Finanzierung eines Pflegeheimplatzes etwas unklar erscheint.
Zur ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
25.10.2010, 12:20 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 186
|
Zuständigkeit bei Umzug & Übergang in Pflegeheim
Hallo zusammen,
habe einen neuen Betreuungsfall übernommen, bei dem mir die Situation der Finanzierung eines Pflegeheimplatzes etwas unklar erscheint. Zur Sache: Betreuter ist von Stadt A in Gemeinde B umgezogen und lebt nun in Gemeinde B in einem Pflegeheim. Die Kosten des Pflegeheimes werden nach wie vor vom Sozialamt der Stadt A gezahlt. Über das Sozialamt der Stadt A ist der Betreute auch gesetzl. krankenversichert und zwar gem. § 264 SGB V. Eine Mitarbeiterin des Pflegeheim, in dem der Betreute lebt meinte, grundsätzlich zahle immer das Sozialamt des Ortes, aus dem ein Bewohner zugezogen sei. Bin da im Moment etwas unsicher, da ich davon ausgehe, dass sich durch den Umzug generell die örtl. Zuständigkeit ändert. Sollte die Verwaltungskraft des Pflegeheimes recht haben, dann könnte man über diesen Weg imho ja auch die KV über den §264 SGB V weiterlaufen lassen, oder? Kann mir jemand sagen, wie in solchen Fällen die rechtl. Situation ist? Liebe Grüße |
25.10.2010, 14:08 | #2 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
|
Zitat:
Denk aber drann, dass du Wohngeld und Pflegewohngeld in der Stadt bzw. dem Kreis B. beantragen musst. Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
|
25.10.2010, 19:47 | #3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 186
|
Zitat:
Pflegegeld / Pflegewohngeld ist bereits bewilligt. Eine Sache liegt mir in diesem Zusammenhang noch auf der Seele und zwar hat das Sozialamt des Herkunftsortes bislang die Krankenversicherungskosten bzw die durch Behandlung / Krankheit entstehenden Kosten meines Betreuten unter Berufung auf § 264 SGB V übernommen. Kann man das grundsätzlich so weiter laufen lassen? lg |
|
25.10.2010, 20:21 | #4 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
|
Also, ich lese deinen Eintrag so, dass der Betreute in A lebte, kein Einkommen hatte und nur Grundsicherung vom Sozialamt bekam, die auch die Kosten für die KV übernommen hatte. Richtig?
Jetzt ist er in B. in ein Pflegeheim gekommen, für welches das Sozialamt A die Pflegeheimkosten voll trägt. Auch richtig? Aus was für einem Tatbestand sollte sich denn jetzt ergeben, dass jemand anderes die Kosten für die KV übernehmen würde. ? Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" Geändert von Rudi (25.10.2010 um 20:28 Uhr) |
25.10.2010, 20:41 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 186
|
Hallo Rudi,
die Betreuung habe ich von einer Kollegin vor kurzem übernommen. Soweit ich weiss, hat mein Betreuter in der Vergangenheit schon mal gearbeitet, aber ein Rentenantrag ist bislang nicht gestellt worden. Die Vorbetreuerin meinte bezüglich der KV nur lapidar, sie "habe versäumt, den Mann rechtzeitig in der Bürgerversicherung anzumelden und deswegen würde er beim Sozialamt des Herkunftsortes jetzt als "Betreuungskunde" über § 264 SGB V geführt - das müsste man eventuell nochmal überprüfen." Naja, und jetzt stehe ich hier Bis zum 15.10. war der nun von mir Betreute in einer Beschäftigungsgesellschaft angestellt - eventuell kann ich ihn ja nun über die Bürgerversicherung versichern lassen - aber dieser ganze Sachverhalt ist für mich komplettes Neuland deswegen stelle ich die Fragen. lg |
25.10.2010, 20:46 | #6 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
|
Wenn die Sache so unklar ist und da evtl., früher Leute geschlammt haben, rufe einfach bei dem Sozialamt an, welches die Kosten bezahlt um das zu klären.
Du kannst aber sicher davon ausgehen, hätte das Sozialamt schon irgendwas gefunden, um ihre Ausgaben wieder reinzuholen, hätten die dich längst aufgefordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Letztlich werden aber evtl. Versäumnisse später dir aufgehalst. Deswegen, frag einfach nach. Kostet nur n Anruf. Gr. R P.S.: Was fürne Bürgerversicherung überhaupt?
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" Geändert von Rudi (25.10.2010 um 20:50 Uhr) |
26.10.2010, 07:52 | #7 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Guten Morgen zusammen,
passiert selten, dass ich morgens gleich erst mal lachen muss, Kollege Rudi..."schlammen" ist was anderes- aber auch ne nette Idee. Zu Thema: Da werden irgendwie zwei Dinge verwechselt. Die Mitgleidschaft in der AOK ist jetzt gegeben. Worum es evtl. noch gehen könnte ist die Form dieser Mitgleidschaft. Das könnte sein, freiwillig, gesetzlich, famileienversichert usw. oder eben über den §264. Der bedeutet lediglich, dass die Vorversicherunsgzeiten für eine andere Form der Mitgliedschaft nicht ausgereicht haben und im Klartext heisst das: genau wie früher zahlt das Sozialamt sämtliche Rechnungen. Also wirklich bei der AOK anrufen und sich nach den Vorversicherungszeiten erkundigen, ganz wie Rudi es gesagt hat. Das würde ich auch gerne wissen, was ist denn mit dieser Bürgerversicherung gemeint? Grüsse Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
02.12.2010, 13:22 | #8 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 186
|
Zitat:
hier mal ein update zum Thema: Mein Ziel ist einfach, ihm einen sicheren KV-Status zu verschaffen. Habe nun einen Versicherungsverlauf seit 01.01.2005 vorliegen und aus diesem geht hervor, dass der B. seither wesentliche Zeiten SGB II - Leistungen bezogen hat und seit dem 16.08.2010 als Arbeitnehmer pflichtversichert ist. Wenn ich die Tage der Versicherungszeiten zusammen rechne, komme ich bis zum 30.11.2010 auf 795 Tage (SGB II + Arbeitnehmer). Das müsste doch ausreichen, um ihn in die Bürgerversicherung überwechseln lassen zu können. Die Voraussetzung dafür sind laut Aussage der KV "2 Jahre Vorversicherung innerhalb der letzten 5 Jahre". Zwei Jahre sind, wenn ich taggenau rechne 730 Tage. Ob jetzt allerdings SGB II- Bezug auch dazu gehört kann mir da echt keiner sagen - es ist zum verzweifeln Kennt sich einer von euch damit aus und kann vielleicht sogar eine verbindliche Rechtsquelle dazu benennen. Liebe Grüße Bodhi |
|
02.12.2010, 14:52 | #9 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 24.12.2009
Beiträge: 42
|
Mach dir keinen Kopf.
Wenn das Sozialamt jemanden über 264 V versichert, haben die mit 100 %-iger Sicherheit vorher geprüft, ob er nicht über jemanden oder etwas anderes versichert werden kann (Bsp. Familienverischerung oder über Rentenversicherung oder anderes). Salop gesagt, ist das was damals über das SGB II Versichert wurde mit den Leistungen von 264 V des Sozialamtes zu vergleichen Und das mit der Zuständigkeit ist richtig so. Kostenträger Heim ist Stadt A. Kostenträger 264 V ist Stadt A. Kostenträger Barbetrag ist Stadt A. Kostenträger Wohngeld ist Gemeinde B. Liegt eigentliche Gemeinde B im Landkreis von Stadt A? Was soll denn eine Bürgerversicherung sein? @ Rudi: Ist Pflegewohngeld vermutlich eine Landesleistung, oder? In BW ist mir dies nicht bekannt. Gruß Fabi |
02.12.2010, 16:09 | #10 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
|
Zitat:
Gibt´s glaub ich auch in NRW (ich dachte mal in allen Bundesländern). R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
|
Lesezeichen |
|
|