Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachlass Taschengeldkonto im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
wie bereits in einem anderen Bereich erwähnt, meine Mama ist vor 13 Wochen gestorben. Sie war wegen Demenz in ...
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01.08.2011, 16:41 | #1 |
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Beiträge: 3
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Nachlass Taschengeldkonto
Hallo,
wie bereits in einem anderen Bereich erwähnt, meine Mama ist vor 13 Wochen gestorben. Sie war wegen Demenz in einem Pflegeheim und hatte eine Betreuerin. Im Pflegeheim wurde ein Heimkonto geführt, d.h. Geld zur freien Verfügung für meine Mutter. Nach langem hin und her, erklärte uns das Heim, dass wir zum auflösen für dieses einen Erbschein benötigen. Das zuständige Nachlassgericht fragte immer wieder nach ob wir tatsächlich einen Erbschein benötigen, da es sich im rechtlichen Sinn nicht um ein Konto handelt. Wir (meine Schwester und ich) sind lt. Testament die Alleinerben. Das Testament wurde durch das Amtsgericht eröffnet, von dort wurden wir nochmals gebeten im Heim nachzufragen ob wirklich ein Erbschein benötigt wird. Bei dem entsprechenden Anruf wurde meinem Mann nun heute mitgeteilt, dass das Heim den Betrag der auf dem Konto war (2.992€) an die Staatskasse überwiesen hätte. Selbst wenn ein Rückzahlungsanspruch besteht, gibt es doch soweit ich weiß eine Freigrenze von 2.600€? Nach meinem Empfinden und nach Recherchen im Internet handelt es sich hier um Nachlass. Es bestehen auch noch Nachlassverbindlichkeiten, z.B. der Grabstein. Vielleicht weiß jemand Rat? Viele Grüsse abeerli2004 |
01.08.2011, 17:13 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo abeerli,
den Schonbetrag oder die Freigrenze wie Du es nennst gibt es nur für die Lebenden. Hat das Heim denn eine Aufforderung/ Rechnung der Staatskasse erhalten für die Betreuungskosten? Sollte mich wegen der Kürze der Zeit eher wundern. Diese Rechnung würde ich mir vom Heim vorlegen lassen und auf die noch ausstehenden Verbindlichkeiten dabei hinweisen. Wenn jemand stirbt ist es leider so: wer zuerst kommt mahlt zuerst, aus dem Nachlass. Ob allerdings eine Grabsteinrechnung wirklich berücksichtigt würde gegenüber den Staatskosten wage ich zu bezweifeln. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
01.08.2011, 17:39 | #3 |
Gesperrt
Registriert seit: 03.06.2011
Beiträge: 3
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Hallo Michaela,
danke für die schnelle Antwort. Wir wurden immer wieder damit vertröstet, dass wir einen Erbschein benötigen und das Nachlassgericht, fragte immer wieder nach. Jetzt kam am Freitag ein Schreiben des Nachlassgerichtes auf dem uns mitgeteilt wurde, wir sollten nochmals versuchen mittels dieses Schreibens das Taschengeldkonto aufzulösen. Nun erklärte man meinem Mann heute, wir hätten kein Recht auf einen Kontoauszug. Erst nach einem 2. Anruf wurde uns Auskunft über den zuständigen Ansprechpartner der einziehenden Behörde erteilt. Der Kontostand wäre 0,00€, lt. Auszug zum 2.5. also dem Todestag meiner Mutter waren 2.992,00€ auf dem Konto. Soweit ich informiert bin, gehört ein Grabstein auch zu den Bestattungskosten, dieser muss auch auf dem Formular vom Nachlassgericht bei den Nachlassschulden eingetragen werden. So weit ich weiß, sind Nachlassschulden vorrangig. Die Verwendung der Mittel ist doch zur freien Verfügung, somit ihr Eigentum und gehört dann zum Nachlass. Mit welcher Rechtsgrundlage dürfte denn eine "nachträgliche Rechnungslegung" erfolgen? Viele Grüsse abeerli2004 |
01.08.2011, 17:54 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo abeerli2004,
aus rechtlichen Gründen ist uns eine einzelfallbezogene Rechtsberatung im Forum nicht gestattet. Ich muss daher den Beitrag hier leider schließen. Darüberhinaus hat er nur am Rande was mit Betreuungsrecht zu tun, da es hier wohl eher um das Handeln des Heimes geht. Gruß, Andreas
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Stichworte |
heimkonto, nachlass, taschengeldkonto |
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