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Betreungsrecht und Zugewinngemeinschaft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreungsrecht und Zugewinngemeinschaft im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hey! Kann ein amtlich bestallter Betreuer mit dem betreuten Partner auch in einer Zugewinngemeinschft leben? Wenn ja, gilt dann auch ...


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Alt 27.07.2013, 15:36   #1
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Standard Betreungsrecht und Zugewinngemeinschaft

Hey!
Kann ein amtlich bestallter Betreuer mit dem betreuten Partner auch in einer Zugewinngemeinschft leben? Wenn ja, gilt dann auch noch der §1821 des BGB?
u.A.w.g.
Gruß gelu
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Alt 27.07.2013, 16:03   #2
HCS
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Beiträge: 122
Standard

Klar kann der Betreuer mit dem Betreuten in Zugewinngemeinschaft leben - gerade bei älteren Betreuten kommt es oft vor, dass der Lebenspartner die Betreuung übernimmt.

Auf was willst Du mit Deiner 2. Frage hinaus? Willst Du ein Haus ver-/kaufen?
HCS ist offline  
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Alt 31.07.2013, 10:30   #3
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Beiträge: 7
Standard

Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Klar kann der Betreuer mit dem Betreuten in Zugewinngemeinschaft leben - gerade bei älteren Betreuten kommt es oft vor, dass der Lebenspartner die Betreuung übernimmt.

Auf was willst Du mit Deiner 2. Frage hinaus? Willst Du ein Haus ver-/kaufen?
Das hiesige BG verweigert eine Hypothekeintragung auf unser gemeinsames Vermögen. Auf eine erstklassige Hypothek könnte ich preiswerte Kontokorrentkredite aufnehmen, um Krankheits- und andere notwendige Ausgaben stemmen zu können. Effektiv ist mir der Zugang zu unserer Altersvorsorge verschlossen.
gelu2487 ist offline  
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Alt 31.07.2013, 11:26   #4
§§Reiterin; manchmal Mod
 
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Auf den Güterstand kommt ea im Betreuungsrecht nicht an. Der Güterstand ist im Erbrecht, im Scheidungsrecht und bei Zwangsvollstreckungen von Bedeutung.

Für die Verfügung über Grundstücke - wozu auch die Belastung mit einer "erstklassigen" Hypothek zählt - bedürfen auch befreite Betreuer der gerichtlichen Genehmigung.
Das Gericht wird die Genehmigung nur dann erteilen, wenn das Rechtsgeschäft für die betreute Person lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Da aber hier die Hintergründe (warum? welche Art Hypothek? Ausgestaltung? sonstige Einkünfte und Ausgaben? etc.) nicht bekannt sind, könnte man hier nur spekulieren...
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 02.08.2013, 17:34   #5
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Beiträge: 7
Beitrag

Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
Auf den Güterstand kommt ea im Betreuungsrecht nicht an. Der Güterstand ist im Erbrecht, im Scheidungsrecht und bei Zwangsvollstreckungen von Bedeutung.

Für die Verfügung über Grundstücke - wozu auch die Belastung mit einer "erstklassigen" Hypothek zählt - bedürfen auch befreite Betreuer der gerichtlichen Genehmigung.
Das Gericht wird die Genehmigung nur dann erteilen, wenn das Rechtsgeschäft für die betreute Person lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Da aber hier die Hintergründe (warum? welche Art Hypothek? Ausgestaltung? sonstige Einkünfte und Ausgaben? etc.) nicht bekannt sind, könnte man hier nur spekulieren...
Dank für die bisherigen Antworten.
Meine schlichte Hauptfrage ist: Bin ich noch Herr meiner Selbst in finanziellen Dingen? Muss ich darin Streptease machen? Was ist mit meinem Anteil an unserer gemeinsamen Altersvorsorge? Kann ich darauf nur Anleihen mit Überziehungszinsen machen? Ich fühle mich gegängelt. gelu2487
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Alt 02.08.2013, 17:37   #6
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Ich bin noch etwas unbeholfen in der Benutzung des Forums. Ist mein heutiger Beitrag angekommen? gelu2487
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Alt 02.08.2013, 18:51   #7
fwu
Routinier
 
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Beiträge: 1,393
Standard

Hallo Gelu,

Du bist prinzipiell noch Herr Deiner eigenen Finanzen, soweit Deine Ehefrau hier kein Mitspracherecht hat, zB als Miteigentümerin des gemeinsamen Hauses . Auch ohne Betreuung müsste zB Deine Ehefrau bei der Belastung des Grundstücks ihr Einverständnis erklären.
Wenn zB die Eheleute getrennt leben , tauchen da auch Probleme auf.

Als Betreuer Deiner Ehefrau gelten für DIch nunmehr die betreuungsgerichtlichen Vorschriften, zB bezüglich der Genehmigung. Möglicherweise kannst Du Deine Ehefrau auch bei Rechtsgeschäften gar nicht selber vertreten, bei denen Du selbst auch betroffen bist.

Vollständige Autonomie bekommst Du nur nach erfolgter Scheidung
und anschließender Teilungs-Zwangsversteigerung der Immobilie, an der Dich niemand hindern kann.

Ich geh aber nicht davon aus, daß das Betreuungsgericht solche Lösungen wünscht, immerhin stehen ja Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates.

Ich würde mal mit dem Rechtspfleger in Ruhe die Situation besprechen .

Für die Zukunft wäre zumindest eine Trennung, bsw Aufteilung der Konten sinnvoll.

fwu
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Alt 04.08.2013, 07:56   #8
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Ort: Halter am See
Beiträge: 7
Standard Altersvorsorge Betreuungsrecht

Dank für klärende Antwort, fwu!

Wir werden von Staats wegen händeringend angehalten, privat zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Das habe ich mit meiner Frau getan (ich denke nicht an eine Scheidung) in Immobilienbesitz (eigene Hütte).
Billiger Kapitalzugang nur möglich bei erstklassiger Hypothek. Die wird vom BG seit 7 Monaten erfolgreich verweigert! Wie komme ich an meine (unsere) Altersvorsorge heran?
gelu2487
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Alt 04.08.2013, 10:23   #9
§§Reiterin; manchmal Mod
 
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Willst Du ein Haus kaufen oder hast Du ein Haus gekauft, das Du jetzt neu bzw. weiter belasten willst?
Warum das Gericht eine Genehmigung bislang nicht erteilt hat, hast Du bislang nicht erwähnt. Im Raten und Glaskugellesen war ich noch nie gut, weshalb Du schon etwas mehr Sachverhalt preisgeben musst. Doch, Obacht: es gibt hier keine Rechtsberatung!
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Alt 05.08.2013, 11:54   #10
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Ort: Halter am See
Beiträge: 7
Standard Betreuung und Altersvorsorge

Hallo Fara!

Ich will keine Immobilie kaufen, ich hab aber eine - mit meiner Frau - als "Altersvorsorge".
Das BG will eine erstklassige Hypothek nur gewähren, wenn deren Gesamthöhe in einem genauen Ausgabeplan dargelegt ist, möglichst mit schriftlichen Angeboten und genauen Zeitabläufen.
Völlig unrealistische Vorgaben!
Eine demente Person hat größeren Kapitalbedarf. Völlig unvorhersehbar: Pflegehilfe, Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege, medizinische Behandlung, Medikamentenzuzahlung, Altersheimeinweisung....
Ich kann diese Lasten, die bei weitem nicht von der Pflegekasse getragen werden, nicht aus der Portokasse bezahlen, will aber auch nicht mehr Zinsen bezahlen, als eben nötig.
Deshalb möchte ich eine günstige Hypothek als Sicherung auf unser gemeinsames Grundvermögen aufnehmen. Anfallende Ausgaben kann ich dann aus gesicherten Kontokorrentkrediten bestreiten; das BG will nicht.
Wer kann mir sagen, ob diese Entscheidungen auf örtlichen Auslegungen durch das hiesige Amtsgericht beruhen oder tatsächlich im §1821 angelegt sind? Wo ist mein beruhigendes Altersvorsorgegeld?
gelu2487
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betreuungsrecht, zugwinngemeinschaft


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