Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsberechnung bei angebrochenen Betreuungsmonaten im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Vergütungsbeginn ist der 30. Juli 2016, Folgetag nach Zustellung des Beschlusses ohne Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.
Vergütungsende ist der 04.10.2016, ...
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18.03.2017, 13:08 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 29
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Vergütungsberechnung bei angebrochenen Betreuungsmonaten
Vergütungsbeginn ist der 30. Juli 2016, Folgetag nach Zustellung des Beschlusses ohne Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.
Vergütungsende ist der 04.10.2016, Todestag des Betreuten. Der Betroffene war vermögend und im Heim lebend. Ich nutze diese einfache PDF-Tabelle zur Berechnung. Diese berechnet 528 € als Vergütungsanspruch für diese Zeit. Das Programm des Gerichts rechnet 523,60 €. Eine Begründung erfolgt seitens des Gerichts nicht bzw. auf meine Beschwerde hin wird mitgeteilt, es würde auf § 5 IV VBVG verwiesen und mir die Gelegenheit zur Rücknahme der Beschwerde binnen einer Woche gegeben. Ich habe dort mitgeteilt, dass ich auf die Berechnung des Gerichts dann komme, wenn ich den letzten hier zu berechnenden Betreuungsmonat mit 31 Tagen ansetze. Also 5/31 Tagen rechne und nicht 5/30. September (hier 30.09. - 04.10. als anteiliger dritter Betreuungsmonat) hat aber nur 30 Tage. Nach welcher Rechtsgrundlage hat das Gericht die Möglichkeit, jeden Monat pauschal mit 31 Tagen zu berechnen? Das habe ich aus § 5 IV VBVG nicht ersehen können... Andere Gerichte berechnen das auch immer so, passen aber auf meine erneute Mitteilung die Berechnung an meinen Antrag an... Sehe ich da ggf. etwas falsch? Was? Die Begründung des Gerichts ist für mich nicht weiterführend. |
18.03.2017, 15:27 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,809
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Bei tagesgenauer Abrechnung nach § 5 Abs. 4 VBVG mit deinen Daten ( Betreuungsbeginn 29.7.2016, Ende 4.10.2016) komme ich auf 532,40 € (2Monate und 6 Tage) und kenesfalls auf die vom Gericht genannte Summe.
Das Gericht hat jedoch lediglich 2 Monate und 5 Tage berechnet.
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18.03.2017, 15:55 | #3 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Ort: Bingen
Beiträge: 29
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Der Betreuungsbeschluss wurde am 29. Juli 2016 zugestellt. Nach § 5 IV des Vergütungsgesetzes i.V.m. § 187 I BGB dürfte zutreffend ab 30. Juli 2016 zu berechnen sein, oder? Also sind es tatsächlich nur 2 Monate und 5 Tage.
Aber: Ich berechne den Betreuungsmonat immer mit der tatsächlichen Tageszahl. Nicht einfach jeden Monat mit 31 Tagen. Da der 3. Betreuungsmonat hier vom 30. September bis zum 29. Oktober ging, mithin 30 Tage umfasst hatte/hätte, rechne ich auch 5 von 30 Tagen und nicht 5 von 31 Tagen. Ich glaube, hier kam der eine Tag mehr durch das Gericht zustande. Das ergäbe dann 528 €. Bei deiner Berechnung hast du das auch so gemacht, halt noch den 29. Juli mit einbezogen, so dass sich bei dir nochmals 4,40 € mehr ergeben... Aber ich glaube, im Kern bestätigst du mich?! Lasse ich also die Beschwerde laufen, oder? Sind zwar Peanuts. Aber die Programme der Gerichte berechnen das alle so... Und da sammelt sich schon einiges an, um an den Betreuern sparen zu können. |
18.03.2017, 17:48 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Ich kenne es nur so, dass man die Tage in 30stel rechnet, also 5/30 bei 5 Tagen egal ob Januar, Februar oder April.
Stichtag ist normalerweise der Tag auf dem Betreuerausweis, ähnlich handhabt bei uns das Gericht auch so bei Bestallungen für Umgangspflegschaften für Kinder. Einmal wo eine Betreuung durch Tod endete, kamen bei mir 30/30 heraus, also der volle Monatssatz quer über zwei Monate. Das ging bei Gericht problemlos durch. Gruß Lotte |
19.03.2017, 11:12 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,809
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Zitat:
Die Wirksamkeit ergibt sich aus § 287 FamFg.
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19.03.2017, 18:14 | #6 |
Gesperrt
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Hallo -Eli-
ich habe jetzt stundenweise hin- und hergerechnet. Mir erschließen sich beide Berechnungen nicht im Detail. Beim besten Willen komme ich auf 523,04 Euro. Ich habe einige Jahre als Buchhalter rechnen müssen, daran kann es eigentlich nicht liegen. Es gibt ja viele Herangehensweisen aber mir sind nach deinem Beitrag weder Deine Berechnungsweise noch die des AG nachvollziehbar. Aber wenn ich richtig lese, bist Du ja schon etwas länger tätig. Dann wist Du sicher wissen, was für Auseinandersetzungen mit dem AG Du dir zumuten kannst. MfG Hein Klein |
20.03.2017, 09:43 | #7 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Ort: Bingen
Beiträge: 29
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Wie kommst du auf 523,04 €?
Ich rechne: 30.07.-29.08. = 31/31 Tagen = 5,5 x 44 = 242 € 30.08.-29.09. = 31/31 Tagen = 5,5 x 44 = 242 € 30.09.-04.10. = 5/30 Tagen = 5,5 durch 30 Tage x 5 = 0,9166666 Stunden (diese runde ich analog § 5 IV 3 des Vergütungsgesetzes auf volle Zehntel auf, also 1 Stunde) Das Gericht rundet ab oder legt statt 30 31 Tage bei der Berechnung zugrunde. (Ohne große Rundungen käme ich auf 524,33 €, bei meiner Rundung auf 528 €, bei Abrundung auf 523,60 €. Für eine Abrundung sehe ich aber nirgends einen Hinweis, allenfalls auf eine Aufrundung ... also bin ich dafür, entweder gar nicht zu runden oder aufzurunden.) Meine Berechnungstabelle rundet jedenfalls auch auf 1 Stunde auf als volles Zehntel. Analog § 5 IV 3 des Vergütungsgesetzes schreibe ich deshalb, weil sich nach dortigem Wortlaut die Rundungsregel nur auf Fälle bezieht, in denen sich die Umstände der Vergütung ändern, nicht aber auf Beendigung durch Tod. Allerdings bezweifle ich, dass das Programm des Gerichts da überhaupt Unterscheidungen treffen würde. Geändert von -Eli- (20.03.2017 um 09:58 Uhr) |
20.03.2017, 13:06 | #8 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 29
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Habe noch mal in der Literatur nachgeschaut. § 5 IV umfasst auch das Betreuungsende wegen Todes, wird also auch als eine Änderung der Umstände verstanden, die sich auf die Vergütung auswirken. Deswegen kann mein Hinweis zu "analog" gestrichen werden. Entweder gibt es eine solche Minderheitenmeinung, die nicht weiter repräsentativ ist oder ein Rechtspfleger hatte sich im Internet dazu falsch geäußert.
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20.03.2017, 14:18 | #9 |
Stammgastanwärter
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Beiträge: 492
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Das Programm des Gerichtes hat die richtige Vergütung errechnet.
Hier einmal zum nachrechnen. 30.07.-29.08. = 31/31 Tagen = 5,5 x 44 = 242 € 30.08.-29.09. = 31/31 Tagen = 5,5 x 44 = 242 € 30.09. = 1 Tag (5,5 : 30 Tage) 0,18333... Std. 01.10.-04.10.= 4/31 Tage (5,5 : 31 x 4)= 0,70796772 Std. Zeitraum 30.09.2016 - 04.10.2016 = 0,8930105 Stunden (gerundet 0,9 Stunden) Vergütungsanspruch für 11,9 Stunden x 44,00 EUR/Std. = 523,60 EUR So hat es auch das Gericht zutreffend errechnet, du solltest deinen Widerspruch/Beschwerde/Erinnerung daher zurückziehen. Wenn die Vergütung für zwei angefangene Monate berechnet wird, musst du immer den Anspruch für den jeweiligen Kalendermonat ausrechnen und darst erst nach der Addition dieser beiden Werte auf die zehntel Stunde aufrunden - nicht bei jedem dieser Teilbeträge aufrunden. |
20.03.2017, 14:34 | #10 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Warum muss ich angebrochene Kalendermonate zunächst jeden für sich genommen berechnen?
Ich dachte, es geht um "Betreuungsmonate". Warum soll ich bei Betreuungsbeendigung dann auf einmal auf Kalendermonate zur Berechnung abstellen? Wo steht das? Ab 30. Oktober wäre ja z. B. schon gar nicht mehr die Stundenzahl von 5,5 gegeben. Wäre ja schon der 4. Monat... Dann sollte man doch schon bei Juli so beginnen zu rechnen, oder? Allerdings würden dann von der Gesamtzahl weder 11,9 noch 12,0 Stunden, sondern sogar 12,1 Stunden herauskommen. Geändert von -Eli- (20.03.2017 um 14:44 Uhr) |
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