Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen bei Ehepaar? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
wie hoch ist das aktuelle Schonvermögen bei einem Ehepaar in Bezug auf die Betreuervergütung?
2x5000€?
Grüße,
Tom...
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15.04.2020, 13:48 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.11.2013
Beiträge: 38
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Schonvermögen bei Ehepaar?
Hallo,
wie hoch ist das aktuelle Schonvermögen bei einem Ehepaar in Bezug auf die Betreuervergütung? 2x5000€? Grüße, Tom |
15.04.2020, 15:00 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,809
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Werden beide Ehepartner betreut?
Gibt es Gemeinschaftskonten oder Einzelkonten? Prinzipiell zählt immer nur das Vermögen der betreuten Person.
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16.04.2020, 10:56 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Das ist wieder so eine Frage, die nicht mit einem Satz beantwortet werden kann. Geht es um die Sozialhilfe oder die Betreuervergütung? Hier gibts nämlich Unterschiede.
Allerdings muss ohnehin (auch für die beiden Vermögensverzeichnisse nach § 1802 BGB) ermittelt werden, wieviel Geld Eigentum des jeweiligen Ehegatten ist (auch wegen der Gerichtskosten). Es gibt grundsätzlich in Deutschland kein gemeinsames Ehegatteneigentum (außer beim vertraglichen Ehegüterstand "Gütergemeinschaft", ist extrem selten). Normal ist: jeder behält sein eigenes vermögen. Bei Gemeinschaftskonten muss man schauen, wem gehört wieviel vom Kontostand? Lässt sich das nicht mehr ermitteln, gilt als Vermutungsregel des § 742 BGB, dass jeder Eigentümer des halben Kontostandes ist. Bei der Berechnung des Vermögenseinsatzes in der Sozialhilfe ist das meist egal, weil ja die meisten Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dann wird den Bedarfen das gesamte Vermögen beider entgegen gerechnet, und der Freibetrag nach § 1 VO zu § 90 SGB XII ist dann tatsächlich 2 x 5.000 = 10.000 €. Bei der Betreuervergütung wird zwar in § 1836c BGB auch auf das Sozialhilferecht verwiesen, beim Vermögen heißt es aber in Abs. 2, dass das Vermögen "des Betreuten" einzusetzen ist. Was im Gegenzug heißt: nicht das des Ehegatten (der kann bei Bedürftigkeit ggf. unterhaltspflichtig sein, aber das ist eine andere Baustelle). Heißt: es muss getrennte Vergütungsanträge geben; nachdem vorher das jeweilige Vermögen ermittelt wurde; dann wird jeweils ein Freibetrag von 5.000 € in Abzug gebracht. Sodass es bei den einzelnen Vergütungsanträgen also auch unterschiedlich bez. der Mittellosigkeit ausgehen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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