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Reichen meine Ausbildungen zu B?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Reichen meine Ausbildungen zu B? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hey, nachdem ich nun lange im Forum rumgesucht habe und leider nix zu meinen Ausbildungen und Vergütung finden konnte, wollt ...


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Alt 07.07.2021, 11:48   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.03.2021
Ort: Niederbayern
Beiträge: 41
Frage Reichen meine Ausbildungen zu B?

Hey,
nachdem ich nun lange im Forum rumgesucht habe und leider nix zu meinen Ausbildungen und Vergütung finden konnte, wollt ich euch nach eurer Meinung fragen. (nicht verbindlich versteht sich)


Das einzige was ich darüber gefunden habe ist dieser Post https://www.forum-betreuung.de/betreuerverguetung-aufwendungsersatz-mittellosigkeit/15830-ra-ckforderung-verga-tung-beschluss.html doch leider hat die Themenerstellerin nicht abschließen geantwortet ob der Bürokaufmann reicht.

Ich habe zwei IHK-Ausbildungen und 3 IHK-Sachkundeprüfungen

Ausbildung

1.Bürokaufmann (wohl das relevanteste)
2.Fachinformatiker für Systemintegration(irrelevant)

Sachkunde
§ 34d Versicherungsvermittler (keine Ausbildung, allerdings IHK Zertifiziert)
§34f Finanzanlagenvermittler (keine Ausbildung, allerdings IHK Zertifiziert)
§34i Immobiliendarlehensvermittler (keine Ausbildung, allerdings IHK Zertifiziert)

Was glaubt ihr, ist da B Gerechtfertigt?

Die Büroausbildung fand in einer Einrichtung zur Vermittlung von ALG2 Empfängern in den Arbeitsmarkt, hatte also viel mit Anträgen usw. zutun. (bringt das explizit was?)







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Alt 07.07.2021, 14:45   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Hallo, Tabelle B (der frühere Stundensatz Stufe 2) dürfte kein Problem sein, und zwar aufgrund der erstgenannten Ausbildung (die weiteren Weiterbildungen spielen dabei keine Rolle), siehe auch hier: https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Stundensatz

Voraussetzung dafür ist: das war eine echte Berufsausbildung nach dem
BBiG, keine Kurzausbildung von 6-12 Monaten.

Und wichtig: da die Fachkenntnisse sich hier eindeutig zuordnen lassen, bis Ende 2022 ausschließlich Betreuungen übernehmen, bei denen auch der AK Vermögenssorge dabei ist. Denn derzeit gibts bei Gerichten noch die Tendenz, die Stufenerhöhung im Einzelfall vom AK abhängig zu machen (deshalb sollten Kranken/Altenpfleger immer die Gesundheitssorge dabei haben). Das kann man bei der Zustimmungserklärung nach § 1898 BGB direkt als Bedingung mit reinschreiben.

Ab 1.1.23 wirds anders geregelt. Die Ausbildung wird bei der Vergütung auf Antrag einmalig und für alle Fälle verbindlich festgelegt (§ 8 Abs. 3 VBVG 2023), dabei spielt das Fachgebiet anders als bisher keine Rolle. Dem voran gegangen sein muss aber die Registrierung bei der BtB, da muss die Sachkunde nachgewiesen werden. Zumindest für einen Teil der Module könnten die vorherigen Weiterbildungen in deiner Liste brauchbar sein. Daher schon mal schauen, dass geeignete Nachweise da sind.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 08.07.2021, 08:11   #3
Forums-Azubi
 
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Ort: Niederbayern
Beiträge: 41
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, Tabelle B (der frühere Stundensatz Stufe 2) dürfte kein Problem sein, und zwar aufgrund der erstgenannten Ausbildung (die weiteren Weiterbildungen spielen dabei keine Rolle), siehe auch hier: https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Stundensatz

Voraussetzung dafür ist: das war eine echte Berufsausbildung nach dem
BBiG, keine Kurzausbildung von 6-12 Monaten.

Und wichtig: da die Fachkenntnisse sich hier eindeutig zuordnen lassen, bis Ende 2022 ausschließlich Betreuungen übernehmen, bei denen auch der AK Vermögenssorge dabei ist. Denn derzeit gibts bei Gerichten noch die Tendenz, die Stufenerhöhung im Einzelfall vom AK abhängig zu machen (deshalb sollten Kranken/Altenpfleger immer die Gesundheitssorge dabei haben). Das kann man bei der Zustimmungserklärung nach § 1898 BGB direkt als Bedingung mit reinschreiben.

Ab 1.1.23 wirds anders geregelt. Die Ausbildung wird bei der Vergütung auf Antrag einmalig und für alle Fälle verbindlich festgelegt (§ 8 Abs. 3 VBVG 2023), dabei spielt das Fachgebiet anders als bisher keine Rolle. Dem voran gegangen sein muss aber die Registrierung bei der BtB, da muss die Sachkunde nachgewiesen werden. Zumindest für einen Teil der Module könnten die vorherigen Weiterbildungen in deiner Liste brauchbar sein. Daher schon mal schauen, dass geeignete Nachweise da sind.

Danke für die Antwort,
das beruhigt mich ein wenig.


Die Ausbildungen sind beide über 3 Jahre gelaufen und mit erfolgreiche IHK Prüfungen bestanden.(Duale Ausbildung nach BBiG)


Was sind "geeignete Nachweise" ich hab den Gesellenbrief reicht das nicht?
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Alt 08.07.2021, 09:09   #4
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Zitat:
Zitat von k4ktus Beitrag anzeigen

Was sind "geeignete Nachweise" ich hab den Gesellenbrief reicht das nicht?
Da gings jetzt um den künftigen Sachkundenachweis. Ich sagte doch schon, dass da genaueres noch nicht feststeht. Ich meinte jetzt auch eher „normale“ Fortbildungen, bei denen zT keine oder jedenfalls oft keine spezifische Angabe zu den Inhalten, dem genauen Zeitumfang unf der Qualifikation des Dozenten drin stand.
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Alt 08.07.2021, 09:54   #5
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Da gings jetzt um den künftigen Sachkundenachweis. Ich sagte doch schon, dass da genaueres noch nicht feststeht. Ich meinte jetzt auch eher „normale“ Fortbildungen, bei denen zT keine oder jedenfalls oft keine spezifische Angabe zu den Inhalten, dem genauen Zeitumfang unf der Qualifikation des Dozenten drin stand.

Jap verstanden.
Ich bin mal gespannt, ob die IHK dann auch solche Prüfungen anbietet wie bei meinen erworbenen anderen Sachkundeprüfungen.

Übrigens meinen erster Ehrenamtler Fall ist direkt ohne Vermögenssorge
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Alt 08.07.2021, 11:20   #6
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Die IHK halte ich da für recht unwahrscheinlich, zumal Berufsbetreuer da ja auch gar nicht Mitglied sind. Es gibt ja schon einige (Fach-)Hochschulen, die in dem Bereich tätig sind und dann werden wohl die im Betreuungsbereich bekannten Anbieter was machen (zB IPB, Weinsberger Forum, vielleicht noch etwas aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege für die Betreuungsvereine.) Das wirds sein; wir sprechen ja auch nicht von einem Riesenmarkt.

Ich tippe (ohne offizielle Zahlen zu haben, denn die gibts nicht), von max 2000 Personen bundesweit, die im ersten Schwung die Sachkunde absolvieren müssen (und davon die meisten nur einzelne Module) und danach vielleicht 500 pro Jahr.
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