Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung: Betreuungsmonate vs. Kalendermonate... im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe ein kleines "Problem" mit verschiedenen Meinungen zu einer Vergütungsabrechnung gegen die Staatskasse:
Wirksame Betreuerbestellung: 29.11.2022
1. Betreuungszeitraum: ...
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17.11.2023, 17:38 | #1 |
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Abrechnung: Betreuungsmonate vs. Kalendermonate...
Hallo,
ich habe ein kleines "Problem" mit verschiedenen Meinungen zu einer Vergütungsabrechnung gegen die Staatskasse: Wirksame Betreuerbestellung: 29.11.2022 1. Betreuungszeitraum: 30.11.2022 bis 28.02.2023 beim Betreuungsgericht A erfolgreich abgerechnet 2. Abrechnungszeitraum: 01.03.2023 bis 29.05.2023 beim Betreuungsgericht A eingereicht dann erfolgt Wechsel zu Betreuungsgericht B 3. nun die Mitteilung des neu zuständigen Betreuungsgericht B: Änderung der Vergütungsrechnung hat laut Rechtspfleger zu erfolgen - richtiger Zeitraum: 01.03.2023 bis 31.05.2023 Folgende Meinungen habe ich mir nun eingeholt: Kostenbeamte beim Betreuungsgericht C: ursprünglicher Antrag Nr. 2 ist zutreffend; es muss beim jeweiligen 29. des Monats mit Ende des jeweiligen Betreuungsmonat bleiben andere Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht B: es sind keine drei volle Monate, die ich abgerechnet habe, daher ist die Auffassung der Kollegin wohl zutreffend Mitarbeiter beim Support meiner genutzten Software: Mein Antrag (Nr. 2) ist zutreffend. Der nächste Abrechnungszeitraum wäre meiner Meinung nach übrigens der 30.05.2023 bis 29.08.2023. Was meint ihr denn? Grüße Christian |
17.11.2023, 19:27 | #2 |
Routinier
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Ich meine, Du hast Recht, ich persönlich würde mich aber nicht wegen zwei Tagen streiten wollen.
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17.11.2023, 20:06 | #3 |
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Möchte ich ja auch nicht, aber es ist im Programm auch gar nicht darstellbar. Wenn ich jetzt bis zum 31.05.2023 abrechne, rechnet das Programm eine höhere Vergütung aus. Wüsste nicht, wie ich das umgehen kann und einfach händisch ändern ist auch nicht unbedingt mein Ding.
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17.11.2023, 23:25 | #4 |
Routinier
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Dann schreib dem Rechtspfleger, dass der Zeitraum 30.02. bis 29.05. beantragt wurde, sich das aber nicht anders darstellen lässt.
Ich würde bei der Gelegenheit einen Antrag für die Zeit vom 30.05. bis 29.08. nachschieben oder noch 14 Tage warten und dann 30.05. bis 29.11. |
18.11.2023, 10:31 | #5 |
Moderator
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Beiträge: 5,819
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Die Vergütung in diesem Fall beginnt am 30. eines Monats. Ein neues Anfangsdatum zu setzen, ist auf jeden Fall falsch. Außerhalb eines Schaltjahres ist der 28.2 das Monatsende. Da wird aber kein Tag abgezogen. Es ist kein Fall des § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG.
Zum Glück ist 2024 wieder ein Schaltjahr.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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