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Offenlegung der Vergütung--Muss???

Dies ist ein Beitrag zum Thema Offenlegung der Vergütung--Muss??? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich bin Berufsbetreuer in Hamburg. Heute hat uns eine Mail der Betreuungsbehörde erreicht, Kurzform des Inhalts wie folgt: "...wir möchten ...


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Alt 15.11.2011, 12:16   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 08.11.2011
Beiträge: 3
Standard Offenlegung der Vergütung--Muss???

Ich bin Berufsbetreuer in Hamburg. Heute hat uns eine Mail der Betreuungsbehörde erreicht, Kurzform des Inhalts wie folgt:

"...wir möchten Sie informieren, dass die Hamburger Betreuungsstellen in ihren Vorschlägen an die Gerichte zur Bestellung eines Berufs- oder Vereinsbetreuers ab sofort angeben werden, ob die vorgeschlagene Person... für das vorangegangene Kalenderjahr ihrer Mitteilungspflicht über entgeltlich geführte Betreuungen § 10 VBVG nachgekommen ist."

Gesetz über die Vergütunt von Vormündern und Betreuern § 10 VBVG
Mitteilung an die Betreuungsbehörde
(1) WEr Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen...
2. den von ihm für die Führung von Betreuten im Kalenderjahr erhaltenden Geldbetrag...


Meine Frage ist, ob ich wirklich meine Einkünfte der Betreuungsbehörde offenlegen muss???
Rico ist offline  
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Alt 15.11.2011, 13:24   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,809
Standard

Zitat:
Zitat von Rico Beitrag anzeigen
Meine Frage ist, ob ich wirklich meine Einkünfte der Betreuungsbehörde offenlegen muss???
HalloRico,

die Antwort aus dem §10 VBVG hast du doch schon selber zitiert.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 15.11.2011, 13:47   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 08.11.2011
Beiträge: 3
Standard

ja der gesetzestext ist mir klar. =( blöd ausgedrückt.

hat jemand bereits erkenntnisse, ob hier seitens des bdb oder anderer eine klage stattgefunden hat, ob hier eine offenlegung erfolgen muss.

welche nachteile entstehen, wenn man nicht offenlegt?
Rico ist offline  
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Alt 15.11.2011, 19:59   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,611
Standard

Moin Rico

Über die Konsequenzen einer Nicht-Offenlegung habe ich bisher noch nix gelesen.

Die Berufsbetreuer sind verpflichtet gegenüber der Betreuungsstelle offenzulegen.
Die Betreuungsstelle ist nicht verpflichtet automatisch an die Gerichte weiterzuleiten. Erst auf Aufforderung.
Wenn ein Gericht die Infos haben will, muss die Behörde liefern.
Hat ein Betreuer nicht vorher schon geliefert, dann kann es sein, dass das Gericht das nicht gut findet.
Welche Konsequenzen das Gericht daraus zieht, weiß es nur selber.

Hast Du nicht geliefert, bist Du vielleicht geliefert, vielleicht aber auch nicht. Ganz schön FDP, was?

Angeblich soll darüber zu ermitteln sein, dass Betreuer nicht mit zu viel oder zuwenig Betreuungen betrügen. Aufgrund der Fragestellung und den Daten, die man abzuliefern hat ist der ganze Mist aber nicht im geringsten Aussagefähig.
Vielleicht ist das der Grund, weshalb man bisher noch nicht viel zu dem Thema gehört hat. (Weil sich bisher kein Gericht dafür interessiert hat und es ihm unnötige Arbeit bescheren würde)

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 15.11.2011, 20:43   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin Rico

Angeblich soll darüber zu ermitteln sein, dass Betreuer nicht mit zu viel oder zuwenig Betreuungen betrügen. Aufgrund der Fragestellung und den Daten, die man abzuliefern hat ist der ganze Mist aber nicht im geringsten Aussagefähig.
Soweit ich weiss, ist das vor allem ne statistische Erhebung.

Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 15.11.2011, 20:56   #6
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Na immerhin erfährt die Betreuungsbehörde wieviele Betreuuungen der einzelne Berufsbetreuer führt. Bei manchen Betreuungsbehörden geistern bestimmte Zahlen herum , wieviel Betreuungen ein Betreuer im Durchschnitt so pi mal Daumen schafft.
Wenn jemand zB mehr als 100 Betreuungen führt, kanns dann wohl insofern kritisch werden, als die Betreuungsbehörde möglicherweise keine neuen Betreuuungen mehr vergibt, da sie die Erbringung einer persönlichen Betreuung als nicht mehr gewährleistet ansieht.

Da taucht dann wohl auch die Frage nach angestellten Mitarbeitern im Betreuungsbüro , besondere räumliche Umstände , Gemeinsamkeiten des klientels auf.

Die Vergütungszahlen dienen dann wohl eher der Plausibiltätskontrolle.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 16.11.2011, 14:30   #7
EFB
Stammgast
 
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
Standard Verständnisnachfrage

Eine Frage an die Profis:

Sitz/Wohnsitz ist A

von Betreuungsbehörde A bekomme ich keine Betreuungen, auch nicht in absehbarer Zeit, da kein Betreuerbedarf besteht, sondern nur von Amtsgericht B, C, D, E, und zwar jeweils 2 Betreuungen.

Frage:

Teile ich A die Anzahl der Betreuungen bei den anderen Amtsgerichten mit, und auch für welches Amtsgericht? Muss ich Betreuungsbehörde B,C D und E auch jeweils alle 8 Betreuungen mitteilen?
EFB ist offline  
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Alt 16.11.2011, 15:27   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: Bayern
Beiträge: 202
Standard

Hallo,

Zitat:
Zitat von EFB Beitrag anzeigen
Sitz/Wohnsitz ist A
von Betreuungsbehörde A bekomme ich keine Betreuungen, auch nicht in absehbarer Zeit, da kein Betreuerbedarf besteht, sondern nur von Amtsgericht B, C, D, E, und zwar jeweils 2 Betreuungen.
Frage:
Teile ich A die Anzahl der Betreuungen bei den anderen Amtsgerichten mit, und auch für welches Amtsgericht? Muss ich Betreuungsbehörde B,C D und E auch jeweils alle 8 Betreuungen mitteilen?
laut Gesetzestext ist nur an die Betreuungsbehörde des Sitzes zu melden.

§ 10 VBVG
Mitteilung an die Betreuungsbehörde
(1) WEr Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen...
2. den von ihm für die Führung von Betreuten im Kalenderjahr erhaltenden Geldbetrag...


da es sich wohl um statistische Zwecke dreht, wäre eine Doppeltmeldung nach meiner Ansicht nicht nur überflüssige Arbeit, sondern sogar kontraproduktiv.

Grüße
Pino
Pino ist offline  
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Alt 16.11.2011, 15:31   #9
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,809
Standard

Hallo EFB,

siehe §10 VBVG:
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen

Ich hab dir das wesentliche mal markiert.

Zu:
Zitat:
Teile ich A die Anzahl der Betreuungen bei den anderen Amtsgerichten mit,
Gefragt ist die Gesamtzahl der Betreuungen und keine Aufschlüsselung nach Ag's. Offensichtlich war der Gesetzgeber der Meinung das Berufsbetreuer nur sehr lokal arbeiten.

Gruß,
Andreas
__________________
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agw ist offline  
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Alt 16.11.2011, 16:05   #10
EFB
Stammgast
 
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
Standard Komisch,

so, wie Ihr das jetzt erklärt habt, klingt es ganz logisch...

Dann muss also meine "Heimatbetreuungsbehörde", die nichts für mich zu tun hat, zur Strafe mich in der Statistik führen. Geschieht ihnen recht....

danke
efb
EFB ist offline  
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