Dies ist ein Beitrag zum Thema wer hat Rechte bei plötzlichem Schlaganfall dadurch dement im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo meine Frage, bin da noch nicht richtig dahinter
gestiegen.
Ein Mann lebt seit 6 Wochen von der Frau getrennt( ...
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20.09.2014, 19:10 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 05.09.2014
Beiträge: 3
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wer hat Rechte bei plötzlichem Schlaganfall dadurch dement
Hallo meine Frage, bin da noch nicht richtig dahinter
gestiegen. Ein Mann lebt seit 6 Wochen von der Frau getrennt( getrennt aber nicht geschieden).Beide haben eigene Wohnungen. In der Wohnung befindet sich noch gemeinsamer Hausrat. Wie kommt der Ehepartner nun an seine Sachen. Das Kind lässt keinen in die Wohnung, hat aber Wohnungsschlüssel Fremden überlassen, die ständig in der Wohnung sind. Das Kind ist kein Betreuer,nur für Aufenhaltbest, Der Partner ist ebenfalls schwer krank, braucht dringend bestimmte gesundheitliche Sachen aus der Wohnung. Das Kind verweigert die Herausgabe, au diesem Grund bekommt der Partner schwere gesundheitliche Probleme. Danke für eine Antwort Grünfink |
20.09.2014, 23:04 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.07.2014
Beiträge: 156
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Hallo Grünfink,
da gibt es doch im Grunde schon ein erschöpfende Antwort zu in den Antworten zu Deinem letzten Beitrag.
Du müsstest Deine eigene Position in diesem Zusammenhang mal erläutern, damit man Dir vielleicht noch Hinweise geben kann… Herzlichst blindfisch
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"Nun sieh mal was DU mich hast anrichten lassen" Geändert von der blindfisch (20.09.2014 um 23:07 Uhr) |
21.09.2014, 11:39 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Sofern eine Ehegatte aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung auszieht, und sich die Ehegatten über die Aufteilung des Hausrates, der sich noch in der Ehewohnnung, nicht geeinigt haben, findet auf Antrag eines Ehegatten das Hausratsverteilungsverfahren vor dem Familiengericht statt. Bei der Herausgabe einzelner persönlicher Sachen ergibt sich der Anspruch aus § 985 BGB. Ob in dem Fall das Familiengericht oder das Streitgericht zuständig ist , ist eine Frage für einen Familienrechtler .
Der Herausgabeanspruch /Aufteilungsanspruch wird dann entsprechend der gerichtlichen Entscheidung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt. Ist ein Beteiligter nichtprozeßfähig braucht er einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Familienrechtliche Angelegenheit" fwu |
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