Dies ist ein Beitrag zum Thema Unverkäuflichkeit aufgrund Wertfestlegung des Sozialamt im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe als Betreuer nun die Pflicht das Haus meiner Mutter zu verkaufen um die Pflegekosten abzudecken. Das Kreissozialamt ...
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19.08.2016, 22:15 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 19.08.2016
Beiträge: 2
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Unverkäuflichkeit aufgrund Wertfestlegung des Sozialamt
Hallo, ich habe als Betreuer nun die Pflicht das Haus meiner Mutter zu verkaufen um die Pflegekosten abzudecken. Das Kreissozialamt das bereits in Vorlage tritt und eine Sicherungsypothek in Höhe von 24.000 Euro eingetragen hat, legte nach Begutachtung einen Mindestverkaufspreis von 103000 Euro fest. Die beauftragte Maklerin einer renommierten Bank hat parallel eine Marktanalyse erstellt. Ergebnis: maximaler Wert 68.000 Euro, da nicht nur renovierungsbedürftig sondern sanierungsbedürftig bzw. Abrißobjekt.
Hierdurch stehe ich vor dem Problem ein unverkäufliches Haus zu haben und laut Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Sozialamtes liegt kein Fehler vor. Weder ich noch meine Mutter haben eine Rechtschutzversicherung. Ich habe nicht den Hauch einer Ahnung wie ich gegen diese völlig unzulängliche Preisfestlegung vorgehen kann. Proforma halber habe ich Einspruch eingelegt und um Einsicht des Gutachtens gebeten (nur dieses ist angeblich möglich), worauf jedoch nicht reagiert wurde. Ein eigenes Gegengutachten erstellen zu lassen und einen Anwalt einzuschalten ist leider finanziell nicht möglich. Hat hier jemand Ansätze welche Möglichkeiten man hat, gegen eine falsche Preisfestlegung vorzugehen? |
19.08.2016, 22:52 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,611
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Moin Anja
M.E. hat ein Sozialamt nicht die Befugnis einen Mindestverkaufswert für ein Haus festzulegen, der oberhalb der Summe der Sicherungshypothek liegt. Das Recht müßte sonst in einem zusätzlichen Vertrag schon festgelegt worden sein. Bei einem Verkauf unterhalb der Summe der Sicherungshypothek könnte das Sozialamt sich vielleicht querstellen, aber so... Hier hätte ich schon gerne mal die Meinung eines Juristen dazu. Ich kann mir allerdings schon vorstellen, dass ein Sozialamt in seiner selbstempfundenen Herrlichkeit und Allmacht meint so einen Unsinn fordern zu können. MfG Imre
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20.08.2016, 08:11 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das zweite was du tun kannst ist, geh zum Gericht, besorge dir einen Beratungshilfeschein und mit dem suchst du dir einen Anwalt. Den muss man in solchen Angelegenheiten nicht selbst zahlen. Eine Beratung bekommst du damit auf jeden Fall. Ich vermute, das Amt will seine Hypothek und die Vorlage abgesichert wisssen, was anderes fällt mir dazu nicht ein. Die "rechnen" schon für die Zukunft mit und wären natürlich auch da dann gerne bereits "draussen".
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20.08.2016, 22:19 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Die Festsetzung eines Mindestverkaufswertes durch das Sozialamt ist völliger Humbug und entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Das Sozialamt überschreitet hier seine Kompetenzen. Die Festlegung hat mithin keinerlei Bedeutung für dich.
Was jedoch dein Problem ist, ist die eingetragene Hypothek, meines Erachtens wohl eine Höchstbetragshypothek gemäß § 1190 BGB. Diese verhindert den freihändigen Verkauf des Grundstückes, da die Erwerber meist ein lastenfreies Grundstück haben wollen, die Sozialämter jedoch meist keine Pfandfreigabe erteilen. Somit halten die Sozialämter an der scheinbaren Sicherheit fest und blockieren sich selbst. Problematisch könnte vielleicht auch noch der Rang sein, in welchem die Hypothek eingetragen ist. Je weiter oben sie steht, desto eher blockiert sie eine Zwangsversteigerung. Das Sozialamt betreibt aus dem eigenen Recht meist keine und da jemand, der das Grundstück ersteigern wollte, dieses Recht dann häufig mit übernehmen müsste, will es dann keiner ersteigern.
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20.08.2016, 22:32 | #5 |
Neuer Gast
Registriert seit: 19.08.2016
Beiträge: 2
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Es handelt sich um eine Sicherungshypothek ohne Brief (Dritte Abteilung, LNrE4, LNrg 1,2)
Es liegen jetzt bereits 2 Angebote von Kaufinteressenten im Bereich der 70.000 Euro vor. Also oberhalb der Hypothekhöhe, jedoch deutlich unter Preisfestlegung des Sozialamtes. Somit ist eine Zwangsversteigerung kein Thema. Also kann ich das Haus ohne Berücksichtigung des utopischen ermittelten Betrages des Sozialamtes verkaufen?? |
21.08.2016, 09:40 | #6 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Allerdings erleben wir hier im Forum oft, dass nur die Hälfte erzählt ist, irgendwo schlummert noch ein Rest Vorgeschichte oder eine Besonderheit die dann doch eine andere Wendung bei den Antworten gäbe. Es nützt dann also nichts, aber da(im Forum) wurde gesagt dass ..... ich kann. Grundsätzlich, und nur mit Kenntnis des bisher Geschilderten wäre das sicher so aber......... Den absolut sicheren Weg hatte ich dir bereits auch beschrieben.
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