Dies ist ein Beitrag zum Thema Kombinationspflege nicht beantragt im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Experten,
ich hab da mal ein Problem
Mein Betreuter hat Pflegegrad 2 und bekommt vom Pflegedienst Sachleistungen. Eine dritte ...
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23.08.2018, 18:30 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 28
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Kombinationspflege nicht beantragt
Liebe Experten,
ich hab da mal ein Problem Mein Betreuter hat Pflegegrad 2 und bekommt vom Pflegedienst Sachleistungen. Eine dritte Person stand für die Pflege bisher nicht zur Verfügung und war meiner Meinung nach auch nicht erforderlich. Inwieweit der Pflegesachleistungsanspruch zu 100 % ausgenutzt wurde weiß ich nicht. Der Betreute hat nun den Tipp bekommen den Nachbarn zu benennen, um an das Pflegegeld zu kommen. Dies hat er nun auch getan und gleichzeitig an das Betreuungsgericht geschrieben, dass er 10 000 € einfordert, weil der Betreuer es versäumt hat Kombinationspflege zu beantragen. Abgesehen von der nicht nachvollziehbaren Summe bei 5 monatiger Betreuung, wie berechtigt ist sein Verlangen auf Schadensersatz ? schon mal schönen Dank Roberto |
23.08.2018, 21:21 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,611
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Moin moin
Was für ein nettes Kerlchen... Wieviel der Pflegedienst von dem Pflegegeld verbraucht, kannst Du bei dem Pflegedienst erfragen. Das wird Dir sicherlich gerne genannt. Dort kann man Dir auch gleich sagen, wieviel der Betreute bei einer Umstellung auf Kombileistungen bekommen würde. Bei dem Pflegegrad 2 wird das nicht allzuviel sein. Selbst wenn der Pflegedienst nur sehr wenig anfordern würde, wäre das Pflegegeld monatlich im kleinen bis mittleren dreistelligen Bereich. Bei 5 Monaten Betreuung könnten die Forderungen schlimmstenfalls nur ein Bruchteil der genannten 10.000,00 € sein. Unabhängig davon war bisher keine weitere Pflegekraft vorhanden und Deiner Meinung nach auch nicht erforderlich. Hat der Betreute denn den Wunsch nach zusätzlicher Pflege durch eine weitere Pflegekraft geäußert und Du bist dem nicht nachgegangen? Wenn der Betreute unabhängig von dem Tipp, den er von seinem Bekannten bekommen hat, keine zusätzliche Pflege gewünscht haben sollte, dann kann er Dir den Buckel runter rutschen. A - wg. fehlendem Wunsch und fehlender Notwendigkeit B - weil Du nichts falsch gemacht hast - und schon gar nciht vorsätzlich C - weil er mit seiner Geldgier bleiben sollte, wo der Pfeffer wächst. Das Betreuungsgericht wird Dich wahrscheinlich um eine Stellungnahme bitten, in der Du dann schreiben kannst, warum nicht gleich von Anfang an eine weitere Pflegekraft installiert wurde (Gründe siehe oben). Die Forderung von 10.000,00 € fällt eher in die Kategorie Geldgier gepaart mit Realitätsverlußt. Also die theoretische Schadenshöhe berechnen und angeben. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
24.08.2018, 19:18 | #3 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 24.11.2015
Beiträge: 28
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Hallo Imre,
schönen Dank für die beruhigende Antwort. Das Betreuungsgericht hat mich nicht einmal um Stellungnahme gebeten (noch nicht), sondern nur den Brief mit der unverschämten Forderung zur Kenntnissnahme an mich weiter geleitet. Mal sehen wie es weiter geht. Gruß Roberto |
24.08.2018, 22:19 | #4 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Klar ist mir auch nicht ob es um den Rest vom Pflegegeld oder die Entlastungsumme nach § 45a geht?? Das aber nur nebenbei. Wenn das Gericht dir den Schrieb zur Kenntnis übersandt hat musst du erst mal nichts machen, keine Stellungnahme abgeben. Ich kenne es aber so, dass das nicht heisst, dass es sich damit automatisch erledigt hat, es beinhaltet sozusagen eine Aufforderung/Bitte um Klärung der Angelegenheit. Zitat:
Bei jedem ist es zur Zeit mehr als knapp und es ist jedermann gutes Recht alle Leistungen zu bekommen die es zum Ausgleich für ....Behinderungen/Einschränkungen gibt. Letztendlich ist genau das ja unser Job. Ich würde bei der Pflegekasse sofort die Umstellung von Sachleistung auf Kombileistung beantragen- da sieht er dann konkret was noch übrig bleibt. Die "Schadensersatzforderung" würde ich dann in aller Ruhe aussitzen und weitersehen ob noch was kommt. Unternehmen solltest du etwas und auch mal darüber nachdenken dass ein Betreuter der so gewieft ist Feinheiten klären zu können wohl den AK Vertretung gegenüber Kranken- und Pflegekasse gar nicht braucht.(Falls du den hättest) AK Gesundheit beinhaltet ja bereits die Sicherstellung der Krankenversicherung. Ich würde mir in Ruhe überlegen wie ich mit dieser "Forderung" umgehe und dem Gericht davon dann Mitteilung machen.
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25.08.2018, 22:41 | #5 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 24.11.2015
Beiträge: 28
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Durch den Tipp von OliverS in einem anderen Thread hab ich mal die Kommentierung zum Leistungsrecht SGB XI durchgeguckt.
§7 SGB XI Aufklärung, Auskunft Die Pflegekassen haben die Aufgabe, das von den Versicherten nach §6 SGB XI erwartete eigenverantwortliche Handeln zu fördern. Dies erfolgt durch Aufklärung und Auskunft über Leistungen der Pflegeversicherung und anderer Träger im Rahmen von Mitgliederzeitschriften und Informationsbroschüren sowie persönlich durch Mitarbeiter der Pflegekassen. Hierzu gehören auch Auskünfte zu individuellen Leistungsansprüchen... Hat somit nicht die Pflegekasse den schwarzen Peter, wenn Pflegeleistungen nicht voll ausgeschöpft werden ? Gruß Roberto . |
25.08.2018, 22:58 | #6 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du kannst mal locker davon ausgehen das du als Betreuer der sich bei der Pflegekasse als verantwortlich gemeldet hat irgendwann, wenn nicht fast immer, die allgemeinen Infoblätter zu den Pflegeleistungen bekommen hast. Die hängen stumpf hinten dran.
Jetzt zu sagen ich wollte dazu einen persönlichen Anruf ist..... in meinen Augen.....hm Willst du wirklich auf der Ebene agieren?
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26.08.2018, 14:09 | #7 | ||||||
Stammgastanwärter
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Beiträge: 491
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Zitat:
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Zitat:
Die Kombinationsleistung besteht aus einem bestimmten Anteil Sachleistung und einem Restanteil Pflegegeld. Wenn der Pflegedienst von den 689 Euro zum Beispiel nur 500 Euro verbraucht, sind 27,43 % übrig (189 von 689 Euro), es gibt also noch 86,68 Euro anteiliges Pflegegeld (27,43 % von 316 Euro) im Monat. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn es den Anspruch auf Kombinationsleistung tatsächlich gibt, wird es aber kaum schaden, den Fall der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden. |
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27.08.2018, 06:31 | #8 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Danke @FFB für die Berechnung, die hilft um klarer zusehen in dem Fall.
Ich frage mich aber ob es wirklich um das Pflegegeld geht denn ich war daran hängen geblieben: Zitat:
Zitat:
Grundsätzlich hast du mit deinen Asführungen recht aber solange nicht wirklich klar ist um was es eigentlich geht........
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