Dies ist ein Beitrag zum Thema Leistungskürzung Jobcenter im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
meine zu Betreuende bezieht Leistungen vom Jobcenter. Sie hatte kürzlich einen Termin, hat diesen verplant. Sie ist allerdings ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
16.04.2019, 10:53 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 22.12.2014
Beiträge: 13
|
Leistungskürzung Jobcenter
Liebe KollegInnen,
meine zu Betreuende bezieht Leistungen vom Jobcenter. Sie hatte kürzlich einen Termin, hat diesen verplant. Sie ist allerdings gleich am nächsten Tag zum Jobcenter und hat eingeräumt, dass sie den Termin verwechselt hat. Also statt 15.03 eben 16.03. Das Jobcenter erkennt das Verwechseln von Terminen nicht als wichtigen Grund an und kürzt ihr daher die Leistung für 3 Monate um 10%. Wie ist eure Meinung/Erfahrung hierzu. Macht Widerspruch Sinn? Danke und liebe Grüße!!! |
16.04.2019, 12:25 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
|
Da es sich ja um einen Menschen mit gesetzlicher Betreuung handelt, liegen vielleicht gesundheitliche Gründe vor, die es der betreffenden Person erschweren sich verbindliche Termine zu merken?
So wie ich Dich verstanden habe, hat sie sich ja von selbst am Tag nach dem Termin gemeldet und sich entschuldigt? Wenn das vorher noch nicht vorgekommen ist, dann denke ich mal, dass das Jobcenter auch Gnade vor Recht ergehen lassen könnte. Ich würde es mal mit einem Widerspruch versuchen... |
16.04.2019, 12:29 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
|
Hallo, ist die Betreffende bereits (von dir) betreut oder läuft das gerichtliche Betreuungsverfahren noch? Die Bezeichnung „zu Betreuende“ ist etwas anderes als „Betreute“
Ist die Betreuung bereits angeordnet (mit passendem AK, also Behördenangelegenheiten /Sozialleistungsangelegenheiten o.ä. ) UND hast du bereits mit dem JC Kontakt aufgenommen (mdB, künftig mit dir zu kommunizieren), dann könnte man was machen, wenn die Meldeaufforderung dennoch direkt an die Betreute gegangen wäre. Denn diese wäre unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht mehr fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (§ 11 Abs 3 SGB-X iVm § 53 ZPO). Heißt: die Ladung hätte an dich gehen müssen (und du hättest die Betreute informieren müssen). Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Sitten hart. Dann sollte man einen guten Terminkalender haben. Falls nicht in Kürze das BVerfG diese Art von Sanktionen nicht doch demnächst als unverhältnismäßig feststellt. Genau um sowas geht es im laufenden Verfahren, über das doch kürzlich die Presse intensiv berichtet hat.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.04.2019, 13:25 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 22.12.2014
Beiträge: 13
|
Lieber Horst, liebe/r Marsupilami,
die Dame ist bereits in meiner Betreuung, Post geht an mich und an sie. Ich hatte sie aber dennoch vom Termin informiert. Ihre Lebensumstände sind anstrengend, ich kann gut nachvollziehen, dass man da mal einen Termin vermasselt. Finde es aber dennoch unverhältnismäßig, da sie sich ja gleich am nächsten Tag persönlich gemeldet hat und auch ehrlich war, ihr gleich eine solche Sanktion aufzubrummen. |
16.04.2019, 15:31 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
|
Hallo, die 3 Monate sind in § 31b SGB-II als fester Zeitraum vorgegeben, das JC hat da keinen Ermessensspielraum. Genau um diese Problematik dreht sich ja die laufende Verfassungsbeschwerde. Das würde ich bei einem binnen 1 Monat einzulegenden Widerspruch auch ausdrücklich zu Eigen machen. Kann
Aber bestenfalls zu einer späteren Nachzahlung führen, wenn das BVerfG der Verfassungsbeschwerde folgen sollte. § 32 SGB-II sieht als Ausweg noch einen (glaubhaft zu machenden) „wichtigen Grund“ vor. „Termin verwechselt“ ist kein solcher. Kann man evtl unter Zuhilfenahme des SV-Gutachtens aus dem Bt-Verfahren belegen, dass Hirnverarbeitungsstörungem oder ähnliches vorliegen? Das geht nur mit „Butter bei die Fische“. Kann natürlich sein, dass das JC dann eine ärztliche Untersuchung ansetzt, zwecks Feststellung der Erwerbsminderung.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.04.2019, 13:18 | #6 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 30.04.2017
Beiträge: 58
|
Hallo,
ein anderer Ausweg aus dieser echt miesen Geschichte ist, dass Du Dir bitte die Einladung ansiehst. Wenn die mal wieder die Rechtsfolgebelehrung vergessen haben oder eine falsche Rfb (zB "Sie sind zum Folgetermin nicht gekommen …..usw.), dann ist Deine Betreute fein raus. (Sucht erst nach Fehlern, dann nach Gründen) Ich drück die Daumen. MfG Seb |
17.04.2019, 17:19 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Vielleicht funktioniert eine Änderung mit einem Bla- Bla- "Rühr" Brief, um Verständnis werben usw.
Zur grössten Not würde ich dazu auch mal das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. Zitat:
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
17.04.2019, 19:18 | #8 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
|
Zitat:
Mit der Argumentation bin ich mal aus einer Sanktion rausgekommen. Einladung ging nur an den Betreuer, aufgrund eines Missverständnisses erschien dann auch tatsächlich nur der Betreuer. Ich hab dann argumentiert, wenn die mich sehen wollen, sollen die auch mich anschreiben, denn das persönliche Erscheinen ist einer rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht zugänglich. Hat geklappt. |
|
18.04.2019, 09:40 | #9 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
|
Zitat:
Davon zu unterscheiden ist die Verfahrenshandlung der Behörde, die dazu gehört. Das ist die entsprechende "Vorladung", meist auch direkt verbunden mit einer Sanktionsandrohung. Bei dieser Verfahrenshandlung gilt: ist der Betreute geschäftsunfähig, oder hat der Betreuer das behördliche Verfahren für ihn übernommen, z.B. durch Antragstellung seitens des Betreuers, ist der Betreute nach § 11 Abs. 3 SGB X iVm § 53 ZPO verfahrensunfähig. Heißt: die Aufforderung zur Mitwirkung (Verfahrenshandlung) muss, damit sie rechtswirksam ist, an den Betreuer gehen. Natürlich muss der Betreute die entsprechenden Aufforderungen in persona erfüllen (wenn es solche unvertretbaren Handlungen sind). D.h., es ist am Betreuer, den Betreuten auf den Termin hingewiesen zu haben (notfalls nachweislich).Doppelbescheide an den Betreuten und den Betreuer erfolgen zwar inzwischen teilweise, es gibt dazu aber keinen Rechtsanspruch, und der Bescheid an den Betreuer ist der maßgebliche.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
22.04.2019, 22:05 | #10 |
Forumsikone
Registriert seit: 30.06.2005
Ort: Hilden (bei Düsseldorf, NRW)
Beiträge: 3,281
|
Hallo KoKI,
Versäumnisse beim Jobcenter addieren sich mitunter auf. Es kann also schon einen Unterschied machen, ob man z.B. zwei oder drei Sanktionen bereits "auf dem Konto" hat. (Genaueres weiß ich leider nicht. Wikipedia, hilf...!) Selbst wenn sich kein gesundheitlicher Grund, etc findet, würde ich mich um eine gute Formulierung des Widerspruchs bemühen. D.h., ich würde in jedem Fall widersprechen. (Eventuell auch klagen.) Liebe Grüße Jörg
__________________
|
Lesezeichen |
Stichworte |
jobcenter, leistungskürzung |
|
|