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Ende der Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende der Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Alt 22.07.2008, 21:20   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 21.07.2008
Beiträge: 2
Standard Ende der Betreuung

(gelöscht)

Geändert von Galadriels Spiegel (10.08.2008 um 13:45 Uhr)
Galadriels Spiegel ist offline  
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Alt 22.07.2008, 23:23   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Zitat:
Zitat von Galadriels Spiegel Beitrag anzeigen
Wie wird man eine gesetzliche Betreuung wg. psychischer Erkrankung eigentlich wieder los? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Was wird überhaupt mit der jeweiligen Art der Betreuung bezweckt?

lg
Hallo!

Meine unverbindliche Meinung hierzu:

Eine Betreuung "wird man wieder los" (besser gesagt: wird aufgehoben), wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen; im Klartext: Wenn das Vormundschaftsgericht der Auffassung ist, dass der Betreute seine Angelegenheiten - je nach Aufgabenkreis - wieder ohne Hilfe eines Betreuers bzw. einer Betreuerin erledigen kann. Dies kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen besorgt werden können.
Dabei kann jeder die Aufhebung der Betreuung beim Vormundschaftsgericht anregen.

Zweck der Betreuung ist die Hilfe, Unterstützung und ggf. das Treffen von Entscheidungen durch einen Betreuer zum Wohle des Betreuten.

mfg
carlos ist offline  
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Stichworte
aufhebung betreuung, beendigung der betreuung


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