Dies ist ein Beitrag zum Thema Gebühren für Amtshandlungen der Polizei im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moinsen
Einige meiner Betreuten sind gelegentlich auf die "Hilfe" der Kollegen in Uniform angewiesen und werden z.B. im akut berauschten ...
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09.12.2019, 14:40 | #1 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Gebühren für Amtshandlungen der Polizei
Moinsen
Einige meiner Betreuten sind gelegentlich auf die "Hilfe" der Kollegen in Uniform angewiesen und werden z.B. im akut berauschten Zustand eingesammelt und in die zuständige Klinik kutschiert. Anscheinend sieht das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz dafür die Erhebung von Gebühren und Auslage vor. Aktuell wieder für zwei Vorgänge in einer Gesamthöhe von ca. 200,-€. An die Vorfälle erinnert sich der Betreute nicht mehr so richtig - war im April - daher habe ich mich ausgewiesen und um nähere Informationen gebeten. Als Antwort kamen zwei Heranziehungsbescheide - zahlbar sofort, Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Natürlich wurden da Steuermittel (auch meine) aufgebracht für eine Notlage, die mein Betreuter zumindest billigend in Kauf genommen hat, das Geld hat er trotzdem nicht. Was kann ich noch tun oder wie argumentieren außer: Er kann nicht zahlen?
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09.12.2019, 18:14 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 674
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Hallo,
erstmal ist es ja m. E. grundsätzlich löblich und im Sinne möglichst geringer Kostenverursachung, Schonung der (je nach Region oft knappen) Ressource "Rettungsdienst" usw. zu begrüßen, wenn die Polizei (soweit medizinisch vertretbar) den Transport übernimmt. Vermutlich sind die Betroffenen ofW, Sozialleistungsempfänger u. ä. und somit ohnehin nicht zahlungsfähig...deutetest Du an... Zu Deiner Frage einer alternativen Argumentationskette: Ich gehe davon aus, dass Deine berauschten Betreuten suchterkrankt sind. Die originäre Zuständigkeit für deren Transport (bei med. Notwendigkeit im Einzelfall) liegt somit beim Rettungsdienst, vgl. RD-Gesetz Deines Bundeslandes. Für die Festsetzung der Verwaltungskosten des Polizeieinsatzes ist zunächst zu prüfen, ob der die Kostenerhebung begründende Verwaltungsakt (Ingewahrsamnahme/Transport in die Klinik) rechtmäßig war. Es könnte in dem von Dir geschilderten Fall an der Erforderlichkeit insofern mangeln, als dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein geringeres und zumindest ebenso geeignetes Mittel zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung stand. Ein solches wäre der qualifizierte Krankentransport durch den (originär zuständigen) Rettungsdienstes gewesen...mal vorausgesetzt, es waren nicht alle Rettungsmittel gerade bei einer Großschadenslage eingesetzt o. ä. Die Kostenübernahme für den Rettungsdienst würde im Falle einer vorliegenden Suchterkrankung durch die KK erfolgen, vorausgesetzt der KH-Arzt stellt einen "Transportschein" aus; dies ist erfahrungsgemäß meist kein Problem. Somit wäre dieses Mittel zur Abwendung der Gefahr nicht nur geeeigneter (weil qualifizierter durch begleitendes med. Fachpersonal - Rettungsassistent o. ä.), sondern zudem auch geringer / weniger einschneidend (keine freiheitsentziehende Maßnahmen und keine durch den Adressaten der Maßnahme [= Betreuter] zu tragenden Verwaltungskosten). Die örtliche Polizei wird nach dieser Begründung allerdings zukünftig vermutlich keinen "Transport" (auch nicht kostenfrei) mehr übernehmen... |
13.02.2020, 00:22 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
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Beiträge: 674
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...und was ist draus geworden..?
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20.02.2020, 16:24 | #4 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Hallo,
habe in gleich gelagertem Fall einen Betratungshilfeschein beim Amtsgericht geholt. RA eingeschaltet. Die Sache war in 3 Wochen vom Tisch. Gruß Heiner |
21.02.2020, 12:20 | #5 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Bisher ist nix draus geworden.
Auf meine letzte Eingabe (er hat nichts) gabs noch kein Echo
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