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Schonvermögen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
wie kann ich für meine Abrechnung ( Betreuervergütung) definitiv feststellen ob mein Betreuter mittellos oder vermögend ist Zählt Auto, Bausparguthaben ...


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Alt 15.04.2020, 18:13   #1
KST
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.02.2020
Ort: Bad Wurzach
Beiträge: 14
Standard Schonvermögen

wie kann ich für meine Abrechnung ( Betreuervergütung) definitiv feststellen ob mein Betreuter mittellos oder vermögend ist
Zählt Auto, Bausparguthaben zum Schonvermögen oder wird hier nur das Barvermögen gerechnet. Im Internet finde ich sehr widersprüchliche Informationen
KST ist offline  
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Alt 15.04.2020, 20:43   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
Standard

Moin moin

Das Auto zählt wahrscheinlich nicht zum anzurechnenden Vermögen
(es sei denn, es ist ein Bugatti, dass darfst Du die Radkappe entnehmen)

Ein Bausparvermögen ist m.W. nicht geschützt. Kommt hier auch auf die Höhe an.

Ansonsten ist es manchmal bei kniffligen Lagen ganz hilfreich, die Rechtspfleger zu fragen, da sie die Freigrenzen anerkennen müssen. Das spart Probleme.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 15.04.2020, 22:30   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
Standard

Bausparvertrag (das Guthaben) ist natürlich Vermögen. Wieso auch nicht? Ausnahme wäre § 90 Abs. 2 Nr 3 SGB XII. Der Nachweis dürfte nicht einfach sein. Ich würde mal die einschlägigen Kommentare lesen.

Auch der Verkaufswert des PKW ist in der Sozialhilfe einzusetzendes Vermögen, Ausnahme § 90 Abs. 2 Nr 5 SGB XII. Erwerbsfähige Personen sind aber normalerweise nicht im SGB XII, sondern im SGB II-System, das ist an dieser Stelle großzügiger.

Ansonsten: nicht immer nur Internet, sondern einen vernünftigen Kommentar zur Sozialhilfe zulegen: https://www.amazon.de/exec/obidos/AS...ternetsevon-21
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 16.04.2020, 00:10   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Bausparvertrag (das Guthaben) ist natürlich Vermögen. Wieso auch nicht?
Beim Bausparvertrag muss man immer das Kleingedruckte lesen. Ist die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen, ist der Bausparvertrag nicht verwertbar und gehört dann nicht zum Vermögen. Man kann also pauschal nicht sagen, dass jeder Bausparvertrag automatisch Vermögen darstellt.
Pichilemu ist offline  
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Alt 16.04.2020, 06:59   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ist die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen, ist der Bausparvertrag nicht verwertbar und gehört dann nicht zum Vermögen.
Der Hinweis auf das Kleingedruckte ist sicher berechtigt. Allerdings geht das noch weiter wie geschildert.
Bei vielen Berträgen ist eine reguläre Kündigung nicht möglich aber eine vorzeitige Auflösung- mit Verlust wegen der dafür angesetzten (Straf) Gebühren.
Hierzu gibts sog. Verhältnismässigkeiten, also bitte mal konkret beim Bausparunternehmen nach fragen nach dieser Möglichkeit und besonders auch danach wie hoch diese Gebühren im Vergleich zur angesparten Summe wären.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.04.2020, 08:59   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
Standard

Hallo, dass ein BSV nicht „vorzeitig“ (gemeint ist wohl vor der Zuteilungsreife) gekündigt werden kann, wäre vollkommen unüblich. Siehe auch hier: https://www.finanztip.de/bausparvert...rag-kuendigen/

Zuteilungsreife hat ja nur etwas mit dem Darlehensteil des Bausparvertrags zu tun, der hier dann ja eh nicht in Anspruch genommen würde. Was natürlich passieren kann, ist dass die staatliche Wohnungsbauprämie zurückgefordert wird. Und natürlich auch ein Verlust durch Abschlusskosten droht.

Sodass sich bei BSV (wie auch bei manchen anderen Geldanlagen wie Lebensversicherungen - dort „Rückkaufswert“) die Frage stellt, ob die Kündigung (letztlich auch für den SHT) wirtschaftlich nachteilig ist. Da geht es dann um die Frage, ob sich die Verwertung als besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt.

Wobei, wenn der Zeitraum bis zu einer sinnvollen Verwertbarkeit übersichtlich bleibt, die Sozialhilfe als rückzahlbares Darlehen ausgezahlt werden kann. Auch das ist aber keine Besonderheit nur für BSV. Was ich mit dem Ganzen ausdrücken wollte, ist dass die Frage des Einkommens- und Vermögenseinsatzes im Sozialhilferecht zu komplex für kurze Internetdiskussionen ist und ich deshalb auf die Kommentarliteratur verwiesen habe.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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betreuervergütung, schonvermögen


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