Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
wie kann ich für meine Abrechnung ( Betreuervergütung) definitiv feststellen ob mein Betreuter mittellos oder vermögend ist
Zählt Auto, Bausparguthaben ...
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15.04.2020, 18:13 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 20.02.2020
Ort: Bad Wurzach
Beiträge: 14
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Schonvermögen
wie kann ich für meine Abrechnung ( Betreuervergütung) definitiv feststellen ob mein Betreuter mittellos oder vermögend ist
Zählt Auto, Bausparguthaben zum Schonvermögen oder wird hier nur das Barvermögen gerechnet. Im Internet finde ich sehr widersprüchliche Informationen |
15.04.2020, 20:43 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Das Auto zählt wahrscheinlich nicht zum anzurechnenden Vermögen (es sei denn, es ist ein Bugatti, dass darfst Du die Radkappe entnehmen) Ein Bausparvermögen ist m.W. nicht geschützt. Kommt hier auch auf die Höhe an. Ansonsten ist es manchmal bei kniffligen Lagen ganz hilfreich, die Rechtspfleger zu fragen, da sie die Freigrenzen anerkennen müssen. Das spart Probleme. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
15.04.2020, 22:30 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
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Bausparvertrag (das Guthaben) ist natürlich Vermögen. Wieso auch nicht? Ausnahme wäre § 90 Abs. 2 Nr 3 SGB XII. Der Nachweis dürfte nicht einfach sein. Ich würde mal die einschlägigen Kommentare lesen.
Auch der Verkaufswert des PKW ist in der Sozialhilfe einzusetzendes Vermögen, Ausnahme § 90 Abs. 2 Nr 5 SGB XII. Erwerbsfähige Personen sind aber normalerweise nicht im SGB XII, sondern im SGB II-System, das ist an dieser Stelle großzügiger. Ansonsten: nicht immer nur Internet, sondern einen vernünftigen Kommentar zur Sozialhilfe zulegen: https://www.amazon.de/exec/obidos/AS...ternetsevon-21
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.04.2020, 00:10 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Beim Bausparvertrag muss man immer das Kleingedruckte lesen. Ist die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen, ist der Bausparvertrag nicht verwertbar und gehört dann nicht zum Vermögen. Man kann also pauschal nicht sagen, dass jeder Bausparvertrag automatisch Vermögen darstellt.
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16.04.2020, 06:59 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Bei vielen Berträgen ist eine reguläre Kündigung nicht möglich aber eine vorzeitige Auflösung- mit Verlust wegen der dafür angesetzten (Straf) Gebühren. Hierzu gibts sog. Verhältnismässigkeiten, also bitte mal konkret beim Bausparunternehmen nach fragen nach dieser Möglichkeit und besonders auch danach wie hoch diese Gebühren im Vergleich zur angesparten Summe wären.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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16.04.2020, 08:59 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
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Hallo, dass ein BSV nicht „vorzeitig“ (gemeint ist wohl vor der Zuteilungsreife) gekündigt werden kann, wäre vollkommen unüblich. Siehe auch hier: https://www.finanztip.de/bausparvert...rag-kuendigen/
Zuteilungsreife hat ja nur etwas mit dem Darlehensteil des Bausparvertrags zu tun, der hier dann ja eh nicht in Anspruch genommen würde. Was natürlich passieren kann, ist dass die staatliche Wohnungsbauprämie zurückgefordert wird. Und natürlich auch ein Verlust durch Abschlusskosten droht. Sodass sich bei BSV (wie auch bei manchen anderen Geldanlagen wie Lebensversicherungen - dort „Rückkaufswert“) die Frage stellt, ob die Kündigung (letztlich auch für den SHT) wirtschaftlich nachteilig ist. Da geht es dann um die Frage, ob sich die Verwertung als besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt. Wobei, wenn der Zeitraum bis zu einer sinnvollen Verwertbarkeit übersichtlich bleibt, die Sozialhilfe als rückzahlbares Darlehen ausgezahlt werden kann. Auch das ist aber keine Besonderheit nur für BSV. Was ich mit dem Ganzen ausdrücken wollte, ist dass die Frage des Einkommens- und Vermögenseinsatzes im Sozialhilferecht zu komplex für kurze Internetdiskussionen ist und ich deshalb auf die Kommentarliteratur verwiesen habe.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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betreuervergütung, schonvermögen |
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