Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungskosten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe bei google gesucht, nachdem ich erfahren hatte das ein Bekannter der auch unter Betreuung steht 20.000 zahlen musste ...
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18.11.2009, 15:42 | #1 |
Gesperrt
Registriert seit: 17.11.2009
Ort: Waltrop
Beiträge: 3
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Betreuungskosten
Ich habe bei google gesucht, nachdem ich erfahren hatte das ein Bekannter der auch unter Betreuung steht 20.000 zahlen musste nachdem er geerbt hat. Hier in dem Forum steht auch drin dass die Jahresfrist von 10 auf 3 Jahre gesenkt worden ist, bzw zum 1.1.2010 gültig wird. der Bekannte steht seit 2001 unter gesetzlicher Betreuung. Bei der Suche habe ich dann auch gefunden, allerdings woanders, dass seit 2005 pauschal abgerechnet wird. Mir hat mein damaliger Betreuer zugesichert das nur die tatsaeschlichen Kosten abgerechnet wuerden und wenn man sich alle 2- 3 Monate mal kurz trifft das dann keine horenden Kosten enstehen.
gruss smokie68 |
19.11.2009, 09:43 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo smokie 68,
seit 2005 sind tatsächlich die Pauschalen eingeführt und werden gezahlt bzw. müssen von Vermögenden gezahlt werden. Die Aussage, dass man sich alle zwei, drei Monate mal treffe und deshalb entstünden keine horrendenen Kosten ist nicht korrekt. Ausserhalb von persönlichen Treffen regeln Betreuer eine Menge an Verwaltungsarbeit, Anträgen usw. und diese Zeit wurde ebenfalls aufgeschrieben und abgerechnet- bis 07. 2005. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
20.11.2009, 18:37 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Hallo Smokie
Es gib noch was dazu zu schreiben: Die Landeskasse hat bis zu 10 Jahren ein Rückgriffsrecht. Die von Dir genannte Änderung der Frist auf 3 Jahre ist mir nicht bekannt. Kann aber auch sein, dass es da schon wieder eine Änderung gegeben hat, wer weiß? Das Rückgriffsrecht bedeutet, dass die Betreuungskosten der letzten 10 Jahre (maximal) angefordert werden können. Z.B., wenn der Betreute im Lotto gewonnen hat, ordentlich geerbt hat oder z.B. ein Haus verkauft hat und dadurch verfügbares Geld auf dem Konto hat. Die genannte Zahl von ca. 20.000,00 € ist schon eine ganze Menge. Angenommen, die Pauschale Abrechnungsweise gäbe es schon seit 10 Jahren, und der Bekannte wohnt die ganze Zeit in einer eigenen Wohnung, dann müßte er 10 x 1848,00 € = 18.480,00 € nachbezahlen. Wenn die 20.000,00 € stimmen, muss in der Zeit vor dem Juli 2005 deutlich mehr als 1848,00 € abgerechnet worden sein. Damals aber nach den tatsächlich aufgelaufenen Arbeitsstunden, die über die Tätigkeitsnachweise belegt werden mußten. Wenn ein Betreuter etwas erbt, kann dieses Erbe aber auch nur bis zu der üblichen Freigrenze belastet werden. (2600,00 €) Wenn ein Betreuter etwas vererbt, dass durch das Ableben erst zu Geld wird (z.B. eine Lebens- oder Unfallversicherung), dann können die Erben wg. der Betreuungskosten auch bis zu 10 Jahren hreangezogen werden, aber nicht über die Höhe der Erbschaft bzw. den Erbenfreibetrag hinaus. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
21.11.2009, 10:20 | #4 |
Gesperrt
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Ort: Waltrop
Beiträge: 3
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Es gib noch was dazu zu schreiben:
Die Landeskasse hat bis zu 10 Jahren ein Rückgriffsrecht. Die von Dir genannte Änderung der Frist auf 3 Jahre ist mir nicht bekannt. Kann aber auch sein, dass es da schon wieder eine Änderung gegeben hat, wer weiß? Powered by Google Text & Tabellen Danke für eure Antworten smokie68 |
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betreuungskosten, kosten, kosten der betreuung |
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