Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung von "ferne"? + Hauptwohnsitzwechsel? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ganz aktuell habe ich einen neuen Betreuten (20 Jahre alt) bekommen, den ich persönlich noch gar nicht kennenlernen konnte. Er ...
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10.10.2014, 05:33 | #1 |
Forums-Geselle
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Ort: Bammental
Beiträge: 103
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Betreuung von "ferne"? + Hauptwohnsitzwechsel?
Ganz aktuell habe ich einen neuen Betreuten (20 Jahre alt) bekommen, den ich persönlich noch gar nicht kennenlernen konnte. Er ist gerade zu einem Praktikum in einem anderen Bundesland und will dort sein FÖJ (freiwilliges ökologisches Jahr) machen. Die Situation wird wahrscheinlich die sein, dass er also für die nächsten 11 Monate weiter weg lebt. Alle Infos habe ich von den Eltern, die engagiert und kooperativ sind. Jetzt entstehen für mich folgende Fragen:
1. Wie händelt ihr solche Fälle, wo der Betreute gar nicht vor Ort ist? 2. Muss mein Betreuter eigentlich seinen ersten Wohnsitz in den Ort verlegen in dem er das FÖJ leistet oder kann er nicht seinen Hauptwohnsitz weiterhin bei seinen Eltern haben? Für mich wäre bei Hauptwohnsitzwechsel sogar die Frage, ob nicht dann die Betreuungssache an das dortige Betreuungsgericht gegeben werden muss und die "sinnvollerweise" einen Betreuer vor Ort bestellen. Vielen Dank im voraus für eure Tipps.
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10.10.2014, 06:08 | #2 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
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Beiträge: 1,404
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Na ich denke, die Entscheidung ob du die Betreuung behältst oder nicht kann sich nur danach richten, ob du unter diesen Umständen in der Lage bleibst, dessen Angelegenheiten zu erledigen oder nicht.
Bspw gebe ich Betreute nicht ab, die geschlossen im übernächsten AG-Bez. untergebracht werden und deren Rückkehr in mein "Revier" zu erwarten ist. Da bleibt das hiesige Soz.-Amt zuständig, ich habe regelmäßig Infos durch den Kontakt zu den Betreuern der Einrichtung usw. Ich habe auch schon ne Betreuung (die zunächst ne Eilbetreuung aus dem hiesigen Krankenhaus war) abgegeben, bei der die B. nur 20 Autominuten von meinem Büro weg wohnte. Das war aber schon n anderer Landkreis mit Verwaltungssitz (also auch Sozialamt, Sparkasse, AG usw.) mit ner Fahrzeit dorthin von 45 min. Ausserdem kannte ich die ganzen Infrastrukturen nicht. Das wäre mir zuviel Aufwand geworden. Wie der Hauptwohnsitz definiert wird, ist für mich erstmal unerheblich. Wichtig ist, wo er sich tatsächlich aufhält. Bei 11 Monaten kann man da schon von dauerhaftem Aufenthalt sprechen. Insgesamt sind das aber für mich jeweils Einzelfallentscheidungen. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" Geändert von Rudi (10.10.2014 um 06:18 Uhr) |
10.10.2014, 19:21 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,611
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Moin Rene
Der Betreute macht ein FÖJ in irgendwo weiter weg hört sich doch eigentlich ganz gut an. Was hat er denn für einen Betreuungsbedarf und was für Sachen stehen tatsächlich an. Ist es besser die Sachen von deinem Amtssitz aus oder in der Nähe des Betreuten zu regeln? Davon würde ich abhängig machen, ob ich beantrage, die Betreuung sowie die Betreuungsakte an das dortige Gericht /Kollegen abgegeben werden soll oder nicht. MfG Imre
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11.10.2014, 06:50 | #4 |
Forums-Geselle
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Danke ihr beiden für die Antworten.
Ich werde meinen Betreuten erst in 2 Wochen kennen lernen und dann kann ich erst mit den Infos entscheiden, ob es wirklich sinnvoll ist, die Betreuung zu führen. Wenn ich das richtig bei euch rausgelesen habe ist die Entscheidung bzgl. Erstwohnsitz nicht zwingend an die Abgabe der Betreuungssache an das dortige Betreuungsgericht gebunden. Habe ich das richtig verstanden?
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11.10.2014, 07:43 | #5 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
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Zitat:
Die Frage ist, was ist der "gewöhnliche Aufenthalt". Das legt jeder Richter für sich aus. Z.B. gibts hier n relativ kleinen AG-Bezirk mit einem riesigen Therapiedorf, in dem die B. 1 Jahr oder auch länger bleiben. Der Betreuungsrichter dieses AG lehnt grundsätzlich die Übernahme dieser Betreuungsverfahren ab. Es kann aber auch sein, dass die "Heimat"-Richter die Abgabe bei längerem Aufenthalt ausserhalb des AG-Bez. nicht vornehmen, wenn es Gründe dafür gibt. Es gibt also keine Festschreibungen, was der gewöhnliche Aufenthalt ist. Er wird jedenfalls nicht nach dem Hauptwohnsitz definiert, wobei dies in aller Regel der Fall ist. Gr. Rudi
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11.10.2014, 07:45 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 02.09.2012
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danke für die schnelle Antwort. Schönes Wochenende
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