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wolle83 13.01.2010 17:33

Bescheid Tod einer Verfahrenspflegschaft?
 
Hallo,

bekomme ich Bescheid, wenn eine Betroffene, für die ich mal als Verfahrenspfleger bestellt worden bin, verstorben ist?

Vielen Dank
Jan

michaela mohr 13.01.2010 17:48

Hallo wolle83,

Du bekommst keinen Bescheid, ausser die Sache in der Du Verfahrenspfleger warst wäre noch offen und am laufen.

Gruss Michaela

wolle83 13.01.2010 18:43

Also der Beschluss ist noch gültig. Er wurde im November 09 auf 5 Jahre gesetzt. Ich habe meine erste Stellungnahme gemacht. Also müsste ich Bescheid bekommen?

michaela mohr 13.01.2010 19:02

Sorry, da bin ich gerade überfragt. Was heisst erste Stellungnahme? Zu was?

Ich kenne Verfahrenspflegschaften immer nur für eine bestimmte Sache.
Sicher, bzw. hoffentlich weiss ein anderer mehr.

Gruss Michaela

wolle83 13.01.2010 19:07

Hallo,

in dem Beschluss wird man zum Verfahrenspfleger bestellt, weil z.B. freiheitsenziehende Maßnahmen, und der Beschluß ist für 5 Jahre gültig. Die Richterin wünscht eine Stellungnahme innerhalb der 4 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses. Ob die Interessen der Betroffenen gewahrt werden.

Also ich möchte das wissen, um Ihnen zum Geburtstag zu gratulieren. Schicke ich eine Karte und Sie sind schon länger Tod, ist das peinlich.

heiner 13.01.2010 19:29

Hallo,

Verfahrenspfleger bis Du nur für das Verfahren bis zum Beschluss. In fünf jahren kann durchaus ein anderer Verfahrenspfleger eingesetzt werden.

Gruß:winke:
Heiner

wolle83 13.01.2010 19:40

Die 5 Jahre sind noch nicht rum. Ich bin noch bestellt. Will nur wissen, ob ich Bescheid bekomme ob der Betroffene Tod ist und ob ich Bescheid darüber bekomme.

Chesterfield 13.01.2010 20:04

Zitat:

Zitat von wolle83 (Beitrag 32063)
Die 5 Jahre sind noch nicht rum. Ich bin noch bestellt. Will nur wissen, ob ich Bescheid bekomme ob der Betroffene Tod ist und ob ich Bescheid darüber bekomme.

Ja - denn wenn's ein Dauerbeschluss ist, wird der logischerweise aufgehoben, wenn die Betreute verstorben ist.

Aber mal nix für ungut - ich glaube, Du musst Dich noch ein wenig besser in die Materie einlesen... Da ergeben sich dann derartige basale Antworten von alleine.
Auch eine Verfahrenspflegschaft ist nichts, was man so aus dem Stand heraus machen sollte...

michaela mohr 13.01.2010 20:23

Also halt, der Beschluss gilt nur zur Überprüfung ob die Unterbringung rechtmässig ist.

Wenn man das bejaht und die Unterbringung dann bestätigt wird ist der Verfahrenspfleger überflüssig, es gibt ja dann auch keine "Verfahren" mehr(das meinte ich mit der einen Sache).

In Unterbringungssachen gibts doch nicht 5 Jahre lang einen Verfahrenspfleger. Wozu sollte hier ein Dauerbeschluss nötig sein?

Gruss Michaela

Chesterfield 13.01.2010 20:50

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 32069)
In Unterbringungssachen gibts doch nicht 5 Jahre lang einen Verfahrenspfleger. Wozu sollte hier ein Dauerbeschluss nötig sein?

Ich kenne durchaus Dauerbeschlüsse - in (dauerhaften) Unterbringungssachen oder wenn es um besondere Vergütungsangelegenheiten geht beispielsweise. Das macht durchaus Sinn, wenn man die Funktion eines Verfahrenspflegers anguckt.

In so einer Vergütungssache bin ich z. B. als "Dauerverfahrenspfleger" bestellt, d.h. es geht nicht mit jedem "Prüfungsauftrag" (und der steht etwa einmal monatlich an) ein separater Beschluss zur Bestellung einher.

Abgesehen davon habe ich bislang stets auch einen Beschluss erhalten, dass die Verfahrenspflegschaft zu einem gewissen Zeitpunkt X beendet ist.


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