Dies ist ein Beitrag zum Thema Einzelabrechnung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich hab gerade einen Fall in dem ich Gegenbetreuerin bin. Ich soll eine Einzelabrechnung einreichen.
Wie und was kann ...
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29.06.2011, 17:51 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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Einzelabrechnung
Hallo,
ich hab gerade einen Fall in dem ich Gegenbetreuerin bin. Ich soll eine Einzelabrechnung einreichen. Wie und was kann ich denn alles abrechnen? Aufsuchen der Bank Aufsuchen des Betreuten Aufsuchen der Betreuerin gefahrene Kilometer Schriftverkehr und Telefonate mit Banken, Ämtern, Betreuerin, Einrichtung,.. Danke und liebe Grüße Isabelle |
30.06.2011, 21:25 | #2 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 16.05.2010
Beiträge: 52
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Ich würde es wie Verfahrenspflegschaftsabrechnung aufbauen nur mit Berufsbetreuervergütung. Märchensteuer nicht vergessen (*und dann auf den Rüffel warten*). Hatte ich aber auch noch nicht...
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30.06.2011, 21:48 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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Danke schonmal für deine Antwort. Ich hatte noch nie eine Verfahrenspflegschaft, nur "normale" Betreuungen. Die Verfahrenspflegschaften werden hier immer an gewisse Verfahrenspfleger vergeben die nichts anderes machen.
Daher weiss ich leider nicht wie ich abrechnen soll Mein Programm weiss es auch nicht Viele Grüße Isabelle |
30.06.2011, 22:05 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
dein Programm weiß es wahrscheinlich du müsstest nur wissen was du einstellen musst. Zur Vergütung schau doch einfach hier nach: Verfahrenspfleger ? Betreuungsrecht-Lexikon Gruß, Andreas
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30.06.2011, 22:21 | #5 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hm. Das geht ein bißchen aus der Richtung, denke ich.
Klar ist: "Ein beruflicher Gegenbetreuer darf nach § 1899 Abs. 1 BGB neben einem beruflichen Betreuer bestellt werden. Dies ist eine Ausnahme vom Verbot der Bestellung mehrerer Berufsbetreuer. Der Gegenbetreuer hat den gleichen pauschalierten Vergütungsanspruch wie der sonstige berufliche Betreuer. Rechtsgrundlagen: § 4 und § 5 VBVG." (Gegenbetreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon) Also kein Anspruch auf Kilometerentschädigung und es kommt bei USt-Berechnung der Rüffel korrekterweise; nur daß eben der konkrete (Zeit-)Aufwand berechnet werden muß. Dabei ist klar, daß das Programm das nicht kann, weil es schlicht die Eingabe der entsprechenden Stunden braucht, sonst nix. Geändert von mungo (30.06.2011 um 22:26 Uhr) |
30.06.2011, 22:51 | #6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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Es handelt sich um eine rechtliche Verhinderung des Betreuers. Daher Einzelvergütung gem. §§ 3 u. 6 VBVG.
Meinem Programm hatte ich schon gesagt, dass ich Gegenbetreuerin bin. Es scheint aber nur die tatsächliche und nicht die rechtliche Verhinderung zu kennen |
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