Dies ist ein Beitrag zum Thema und noch eine Frage zur Vergütung gegen den Nachlass im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
habe meinen ersten Vergütungsantrag gegen den Nachlass gestellt. Wie wird dieser eigentlich abgewickelt? ich nehme an, dass ich einen ...
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29.03.2012, 22:32 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 77
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und noch eine Frage zur Vergütung gegen den Nachlass
Hallo,
habe meinen ersten Vergütungsantrag gegen den Nachlass gestellt. Wie wird dieser eigentlich abgewickelt? ich nehme an, dass ich einen Vergütungsbeschluss bekomme. Muss ich mich mit diesem dann an den Erben wenden oder kann ich damit zur Bank? Bei mir ist der spez. Fall, dass der erbende Sohn derzeit in Indien ist und erst in ca. einem Jahr wieder nach Dt. kommt und sich dann um das Erbe kümmern möchte. Beerdigung, Wohnungsauflösung etc. regelt vorab die Enkeltochter. Muss ich jetzt warten, bis der Erbe in Dt. erscheint um meine Vergütung zu bekommen? |
29.03.2012, 23:35 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Also da der Erbe zum Vergütungsantrag gehört werden müsste könnte sich die Sache etwas hinziehen.
Die reine Auszahlung könnte doch auch die Enkeltochter vornehmen wenn sie schon die restlichen Angelegenheiten regelt. Gruß, Andreas
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30.03.2012, 20:04 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Ich hatte einen Fall, da ist meine Betreute vestorben. Es war noch ausreichend Geld auf dem Konto. Daraufhin bekam ich einen Beschluss des Amtsgerichtes, dass ich meine Vergütung noch aus dem Vermögen der Verstorbenen nehmen durfte. Die Bank hat den Beschluss aktzeptiert. Die Kinder meiner ehemaligen Betreuten waren zwar nicht damit einverstanden, konnten jedoch nicht dagegen unternehmen, da ich vom Gericht entlastet wurde und mir die Vergütung damit rechtlich zustand. Hätten die Kinder das Konto bereits aufgelöst, hätte es etwas komplizierter werden können, aber dem war zum Glück nicht so.
Gruß Lotte |
31.03.2012, 16:06 | #4 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Das ist aber verfahrensrechtlich absolut neben den gesetzlichen Möglichkeiten!
Wenn der Betreute verstorben ist, muss d. Erbe bzw. der gesetzliche Vertreter (Nachlasspfleger o. ä.) involviert werden. Das Betreuungsgericht kann einem Betreuer keinen rechtlich wirksamen Vergütungsantrag ausstellen. Schon gar nicht kann das Betreuungsgericht dem ehemaligen Betreuer die Erlaubnis erteilen, über das Nachlassvermögen zu verfügen. Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auch nicht entlasten, sondern nur die Schlussrechnungslegung prüfen. Das ist total daneben, pardonnez-moi. |
05.04.2012, 09:13 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Ich kann nicht sagen warum das Gericht dies damals so gemacht hat. Es lag vielleicht daran, dass die Erben in Nigeria lebten und fast nicht zu erreichen waren.
Das mit der Entlastung habe ich vielleicht etwas falsch dargestellt, offiziell heißt es: Die Rechnungslegung wurde geprüft, es begaben sich keine Beanstandungen. Die Vergütung für die Betreuung wurde korrekt berechnet und steht dem Betreuer rechtlich zu. Ich habe einen Beschluss mit Rechtskraft bekommen, dass ich das Geld nehmen darf. Ich musste das Amtsgericht noch informieren, dass ich das Geld genommen habe und das war es. Das ist jetzt schon eine Zeitlang her, ich glaube 3 Jahre. Der Rechtspfleger ist immer noch der Gleiche. Gruß Lotte |
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