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Marsupilami 11.03.2020 17:48

Aufgabenkreis: familienrechtliche Angelegenheiten
 
Ich habe eine Klientin, die Mutter eines Kleinkindes ist, welches beim Vater lebt.
Im familienrechtlichen Verfahren geht es nun um das Umgangsrecht.
Hier erscheint meine K. nicht zu den Terminen, und äußert sich auch sonst nicht.
Sie wäre auch gar nicht hierzu in der Lage: Medikamentenabhängig (Tavor und Alk), Persönlichkeitsgestört und die übelste Borderlinerin, die mir bislang untergekommen ist.
Nun moniert das Gericht, dass ich sie beim letzten Termin weder entschuldigt habe, anwesend war oder bereit gewesen wäre sie hinzufahren.
Mal abgesehen, dass ich nicht geladen war, wurde mir kein Aufgabenkreis "familienrechtliche Angelegenheiten" übertragen, ich bin kein Fahrdienst und keine Privatsekretärin (hätte auch kein Attest vorlegen können, da sie sich weigert zum Doc zu gehen).


Ich habe hin und wieder mal so einen Fall, und unterstütze die willigen und fähigen Klienten gerne auch ohne Aufgabenkreis während Gerichtsverfahren oder Hilfeplangesprächen. In diesen Fällen müssen die Eltern jeweils aber eine Schweigepflichtsentbindung unterschreiben.

Da es hier aber ums Umgangsrecht geht, würde ich es eher für kontraproduktiv halten mitzumischen, schließlich würde ich ja auch keine Kontakte mit dem Kind wahrnehmen.


Aber: ich habe mal gelesen, dass ein rechtlicher Betreuer überhaupt nicht für familienrechtliche Angelegenheiten bestellt werden kann. Wenn ich mich recht entsinne, ging es bei der Begründung darum, dass es hierbei ja ums Recht des Kindes und nicht um das Recht der Eltern geht.


Hat jemand eine Idee, ob das korrekt ist?

michaela mohr 11.03.2020 18:13

Zitat:

Hat jemand eine Idee, ob das korrekt ist?
Völlig korrekt!


Alles was durch die elterliche Sorge umfasst ist, ist nicht Bestandteil der Betreuung.

phantasmagoria 11.03.2020 18:49

Davon kann ich auch ein Lied singen, ich muss sehr häufig der Außenwelt erklären, dass die rechtliche Betreuung eines erwachsenen Menschen sich nicht auf dessen Belange als sorgeberechtigter Elternteil eines Kindes erstreckt.
Eines der Gerichte, für die ich tätig bin, hat sich nun ausgedacht, in solchen Fällen manchmal den Betreuungsumfang um den für mein Empfinden höchst fraglichen Baustein "Unterstützung in Belangen der elterlichen Sorge" zu erweitern.
Dagegen wehre ich mich üblicherweise mit allem, was geht, auf keinen Fall möchte ich als Laufbursche für Unterschriften und Dekorationsgegenstand bei Gerichtsverhandlungen und Jugendamtsterminen fungieren für bspw.eine Mutter mit sechs Kindern...
Du hast da keine Aktien drin, wenn deine Betreute in ihrer Funktion als Mutter geladen wird.
Du hast es vermutlich sehr viel leichter, indem du früher aussteigst, sie z.B.nicht entschuldigst, wenn sie nicht erscheinen will, kann oder wird.
Wie du zurecht sagst, wäre ja auch niemandem geholfen, wenn du in Vertretung zu einem Termin über Umgangsrecht erscheinst.


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