Dies ist ein Beitrag zum Thema Zahlungspflicht für verlorene Rollstuhlteile im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
demente Betreute, Heimbewohnerin, wurde wegen Corona ein paarmal auf verschiedene Stationen verlegt.
Der nicht mehr passende Rollstuhl wurde vom ...
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12.02.2021, 11:19 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Zahlungspflicht für verlorene Rollstuhlteile
Hallo,
demente Betreute, Heimbewohnerin, wurde wegen Corona ein paarmal auf verschiedene Stationen verlegt. Der nicht mehr passende Rollstuhl wurde vom Heimpersonal an das Sanitätshaus zurück gegeben. Jetzt ging eine Rechnung des Sanitätshauses ein. Die Betreute soll für den Verlust von 2 Fußstützen und einer Kippstütze zahlen. Meines Erachtens wäre hier aber das Heim in der Pflicht, oder seht ihr das anders ? Gruß Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
12.02.2021, 18:46 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 677
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Guten Abend Gaby,
sehe ich auch erstmal so. Wie ich Dich verstehe, handelt es sich ja um drei fehlende Teile, die durch das Heimpersonal verschludert wurden. Viele Grüße von Florian |
12.02.2021, 19:22 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
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Die Betreute ist ja am Rollstuhl Leihnehmerin (§§ 598 ff BGB) gewesen. Eigentlich gibt es eine Rückgabepflicht nach Leihende (§ 604 BGB).
Bei Leistungsstörungen (das Teil ist weg) gilt § 276 BGB, das setzt Verschulden des Vertragspartners voraus. Es wird ausdrücklich auf § 828 BGB (Deliktunfähigkeit) verwiesen. Wenn die Betreute so dement ist, dass sie gar nicht mehr mitschneidet, dass der Rollstuhl eine Leihgabe war und dass da Teile fehlen, ist sie eindeutig deliktunfähig. Also keine Rückgabepflicht. Ob das Sanitätshaus sich bei jemand anderen schadlos halten kann, muss nicht weiter interessieren. Wahrscheinlich wird das Teil eh einfach aus dem Warenbestand ausgebucht. Aber die versuchen es halt einfach immer wieder. Nicht aufs Glatteis führen lassen. Das Gesetz beantwortet alle Fragen - und diesmal auch im Sinne des gesunden Menschenverstandes.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.02.2021, 14:13 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 677
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Hallo nochmal,
ja, § 827 BGB könnte dem Verschulden der Betreuten entgegenstehen. An das Vorliegen einer Deliktsunfähigkeit sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, um die Rechtssicherheit für alle sicherzustellen (auch für das Sanitätshaus). Käme hier also auf den Einzelfall, die Ausprägung der Erkrankung pp. an. Allein aus der Tatsache, wie HorstD schrieb, dass sie nicht mehr mitbekommt, wenn über die Zeit hier mal was fehlt und da mal was wegkommt, lässt sich ein Ausschluss der Verantwortlichkeit nicht begründen. Aber vermutlich, wie auch HorstD annahm, denke ich, werden weitere wegweisende "Ausfälle" bei der Betreuten vorliegen... Ist aber auch eher dogmatisch, theoretisch; nur für den Hinterkopf, wenn es sich nicht einfach lösen lassen sollte und man auf stur stellt - meist (bei resolutem Auftritt) ja nicht. Also: Ich würde hier ebenfalls auf fehlende Verantwortlichkeit setzen und dem Versuch des Sanitätshauses, Schadensersatz zu ergattern, so entgegentreten. Gruß von Florian Geändert von Florian (15.02.2021 um 14:34 Uhr) |
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