Dies ist ein Beitrag zum Thema Von Alg II zu Grundsicherung im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
es handelt sich um einen jungen Mann mit psycischer Erkrankung, bei dem der ärztliche Dienst des Jobcenters festgestellt hat, ...
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25.03.2015, 08:42 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 22.05.2011
Beiträge: 31
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Von Alg II zu Grundsicherung
Hallo,
es handelt sich um einen jungen Mann mit psycischer Erkrankung, bei dem der ärztliche Dienst des Jobcenters festgestellt hat, dass er länger als 6 Monate nicht erwerbsfähig ist. Das Jobcenter hat mich als Betreuerin aufgefordert, einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen zu stellen. Rücksprache mit seiner behandelnden Ärztin ergab, dass sie den Betreuten für reha-fähig hält und ihm auch eine geeignete Maßnahme vorgeschlagen hat. Die Ärztin wird Kontakt zum Amtsarzt aufnehmen. Jetzt läuft der Bewilligungszeitraum aus und über den Weiterbewilligungsantrag ist noch kein Bescheid erlassen worden, mit der Begründung: Zuerst muss der vom Jobcenter zugesandte formlose Grundsicherungsantrag vorliegen, um sich gegebenenfalls Erstattungsansprüche gegenüber dem Sozialamt zu sichern. Kann das JObcenter die Zahlung verweigern, wenn der Antrag nicht eingereicht wird. Gibt es diesen Erstattungsanspruch nicht gernerell ohne Vorliegen eines Antrages? Danke im voraus für eure Antworten! amrei |
25.03.2015, 14:26 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Eine kleine Verständnisfrage :
Antrag auf Grundsicherung ? Wenn damit Grundsicherung wegen Alter und Erwerbsunfähigkeit gemeint ist, gibs wohl erhebliche Probleme , weil Vorraussetzung ist, daß die Erwerbsunfähigkeit definitiv festgestellt ist , unbefristete EU - Rente. Bei nur vorübergehender Erwerbsunfähigkeit gibts Hilfe zum Lebens-unterhalt . fwu |
25.03.2015, 15:12 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 22.05.2011
Beiträge: 31
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Danke für den Hinweis!
In dem Vordruck vom Jobcenter ist einmal von Hilfe zum Lebensunterhalt und dann von Leistungen der Grundsicherung die Rede. ("Hiermit beantrage ich Leistungen der Grundsicherung nach SGBXII") Danach wird auf die Feststellung der nicht vorhandenen Erwerbsfähigkeit und den damit nicht vorhandenen Anspruch auf AlgII hingewiesen . Dann kommt eine Erklärung, dass das Jobcenter dem landratsamt ärztliche Gutachten zur Verfügung stellen darf. amrei |
26.03.2015, 08:29 | #4 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Guten Morgen,
ich würde in dem Fall Widerspruch gegen die Einstellung von Alg II einlegen, aber zeitgleich vorsichtshalber einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt stellen. Habe gerade einen ähnlichen Fall, aber hier musste eben die Erwerbsunfähigkeit vom Rententräger festgestellt werden. Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit wurde festgestellt, aber er wird keine EU Rente wegen der fehlenden Versicherungszeiten erhalten. Da werde ich nun wohl einen Antrag auf Grundsicherung stellen müssen. Nur dumm, dass mich der Betreute gestern anrief und mir mitteilte, dass er einen Arbeitsvertrag auf dem 1. Arbeitsmarkt unterschrieben hat. Der junge Mann sieht sich nämlich auch so garnicht als dauerhaft arbeitsunfähig an. Ich kenne ihn noch zu kurz und zu wenig, um mir hier ein wirkliches Urteil bilden zu können. Gutes Gelingen. Gruß Christine |
27.03.2015, 11:34 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 22.05.2011
Beiträge: 31
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Hallo,
Widerspruch kann ich erst gegen den u.U. erfolgenden Aufhebungsbescheid einlegen. Ich habe den formlosen Antrag auf HzL jetzt gestellt, aber mitgeteilt, dass ich mit der Beurteilung des Ärztlichen Dienstes nicht einverstanden bin und Widerspruch einlegen werde, falls die Einstellung von Alg II erfoglen sollte. In deinem Betreuungsfall gehen die Einschätzung hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit von Jobcenter und Betreuten ja ganz schön auseinander, wenn der Betreute einen Arbeitsvertrag unterschreibt und er damit zumindest seinen Arbeitgeber von scih überzeugt hat. Auch dir gutes Gelingen und danke für deine Rückmeldung! amrei |
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