Dies ist ein Beitrag zum Thema BTHG - Schikane durch Sozialamt? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
im Zuge des neuen BTHG, welches ab 2020 in Kraft tritt, müssen nun ja für Bewohner in Einrichtungen separate ...
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26.10.2019, 21:33 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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BTHG - Schikane durch Sozialamt?
Hallo,
im Zuge des neuen BTHG, welches ab 2020 in Kraft tritt, müssen nun ja für Bewohner in Einrichtungen separate Anträge für Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Grundsicherung gestellt werden - was bekanntermaßen an sich schon leicht sinnfei erscheint. Nachdem ich dies alles gemacht habe, erhalte ich nun vom Grundsicherungsamt ein Schreiben - ich dachte ich lese nicht recht - wonach ich zusätzlich zu meinem Antrag - zwecks Identitätsnachweis - eine Kopie des BPA übersenden oder mit dem Betreuten persönlich beim Amt vorsprechen soll. Darüber hinaus wird die Vorlage der Krankenversicherungskarte und eine Bestätigung, dass dieser auch tatsächlich krankenversichert ist (und wie), verlangt. Dann noch ein Nachweis über erteilte Freistellungsaufträge bei der Bank des (mittellosen) Betreuten sowie der komplette erste Rentenbescheid über die Altersrente. Der Betreute erhält bereits seit gefühlt 20 Jahren Leistungen der sozialen Eingliederungshilfe bzw. die ergänzenden mtl. Heimkosten (Lebenshilfe-Einrichtung) von derselben Behörde übernommen. Zu gut deutsch: In der Behörde (allerdings ein Zimmer nebenan, andere Abteilung) liegen alle diese Nachweise stets aktualisiert vor. Was soll das also? Langeweile beim Sozialamt? Ich dachte, dort herrscht Personalmangel. Habt ihr ähnliche Rückfragen erhalten? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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26.10.2019, 23:54 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Anfangs hiess es ja noch die Unterlagen würden weitergegeben aber das war dann doch sehr schnell vom Tisch.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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27.10.2019, 09:41 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Sofern die Unterlagen tatsächlich in der anderen Akte der gleichen Behörde (andere Abteilung oder so) vorliegen, ist das Ansinnen des erneuten Vorlegens eine unverhältnismäßige Mitwirkungsanforderung nach § 65 Abs 1 Nr 3 SGB I. Ich würde darauf hinweisen, wenn möglich mit Namen des anderen Sachbearbeiters, bei dem sich alles befindet. Und natürlich auch zugleich im Namen des Betreuten der entsprechenden Datenweitergabe zustimmen (damit nicht die Datenschutzkeule hervorgeholt wird).
Wenn sich sowas häuft, dann Dienstaufsichtsbeschwerde beim Chef des Ladens (Landrat, Oberbürgermeister) einlegen, dass offenbar die einfachsten Grundregeln des Sozialrechtes nicht eingehalten werden (siehe dazu auch § 17 SGB I). Falls es da einen Behindertenbeauftragten gibt, sollte man den auch informieren. Die Rats- oder Landkreisfraktion der Grünen ist für eine Info meist auch dankbar. Ist ja sozusagen der parlamentarische Arm der Behindertenbewegung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
27.10.2019, 14:44 | #4 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Zitat:
Einige bzw. andere Träger agieren auch unbürokratischer. Scheint abhängig von den Sachbearbeitern zu sein. @HorstD: Danke für den Hinweis. mfg
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