Dies ist ein Beitrag zum Thema CORONA: Schonbetrag SGB XII Grenze überschritten im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bitte zukünftig auf die richtigen Unterforen achten.
Hallo Zusammen,
bei drei meiner Betreuten wurde die Grenze des Schonbetrages nach dem ...
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26.02.2021, 18:45 | #1 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 218
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CORONA: Schonbetrag SGB XII Grenze überschritten
Bitte zukünftig auf die richtigen Unterforen achten.
Hallo Zusammen, bei drei meiner Betreuten wurde die Grenze des Schonbetrages nach dem SGB XII überschritten. Alle im Heim. Ich konnte die weiteren Hilfen seit Corona nicht mehr fortsetzen (zusätzliche Betreuung etc.). Ich erinnere mich, dass es im letzten Frühjahr 2020 mal eine regel gab, wonach der Schonbetrag überschritten werden konnte. Gilt dies noch und wo finde ich eventuell die Rechtsgrundlage. Besten Dank. Maren |
26.02.2021, 20:11 | #2 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
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Beiträge: 491
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Zitat:
Personen, die schon länger dauerhaft Sozialhilfe beziehen, profitieren davon in der Regel nicht. |
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02.03.2021, 13:00 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 218
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Habe beim Sozialamt nachgefragt.
Irgendeine Corona Regel gibt es nicht. Vermögen über die Vermögensfreigrenze ist zu melden. Eine geduldte Überschreitung aufgrund von COVID-19 macht das Sozialamt nicht mit. Dafür gäbe es keine Gründe. Trotzdem Danke :-) |
02.03.2021, 14:50 | #4 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Was geben die denn für falsche Auskünfte? § 141 SGB XII ist doch die Corona-Sonderregelung. Und wurde gerade bis 31.12.2021 verlängert: https://www.bundesregierung.de/breg-...aket-3-1852066
Warum sollte das für Altfälle nicht gelten? HzL und die Hilfen in bes. Lebenslagen gelten ja jeweils immer nur für einen Monat als bewilligt. Also beginnt an jedem 1. ein neuer Bewilligungszeitraum. Bei Grusi ist der Bewilligungszeitraum länger, idR 1 Jahr, § 44 Abs. 3 SGB XII. Aber danach ist es auch ein neuer Bewilligungszeitraum. Wenn man zwischendurch zusätzliche Einkünfte erzielt, werden die natürlich weiter wie bisher angerechnet, denn die §§ 82 ff SGB XII sind ja durch den § 141 SGB XII nicht geändert worden. So dass einmalige Einnahmen, wie eine Erbschaft, erst mal 6 Monate als Einkommen zählen (sog erweitertes Zuflussprinzip, § 82 Abs. 6 SGB XII). Hier haben wir aber einfach ein Anwachsen durch Nichtverwendung bereits vorhandener Einnahmen. Es bleibt natürlich ein Problem bestehen. Das planlose Ansparen des Barbetrags nach § 27b SGB XII war ja noch nie ok. Das hatten wir schon öfter, dass man sich als Betreuer schon Gedanken machen muss, wie man das bei dem einen oder anderen Heimbewohner sinnvoll einsetzen kann (zB für Besuchsdienst, sonstige Dienstleistungen usw). Aber was ich sagen will: wenn da nix mehr möglich ist, ist das „Taschengeld“ sogar schon vor Erreichen der 5.000er Grenze zu melden und wird dann vom SHT „angemessen“ gekürzt. Wenn man allerdings zb für eine größere Anschaffung anspart, ist die Überschreitung aufgrund des § 141 SGB XII derzeit unschädlich (soweit nicht 60.000 € überschritten werden). Das ist daher also zb auch eine gute Zeit, einen Bestattungsvorvertrag abzuschließen. Sicher hat der Betreute diesen Wunsch einmal (mündlich) geäußert.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.02.2022, 16:32 | #5 |
Forums-Geselle
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Ich erwecke diesen älteren Thread mal zum Leben (falls ein eigenes Topic besser wäre, bitte ich die Admins um Split).
Bei einer Betreuten habe ich unter Verweis auf das Corona Sozialschutz-Paket (damals noch das erste) erfolgreich bewirkt, dass weiter Sozialhilfe (GruSi im Alter) bezahlt wurde, obwohl der Vermögensfreibetrag überschritten war. Seitdem zahlt die GruSi-Stelle, die 5000 Euro sind fast durchgehend überschritten, zuletzt deutlich, ich melde das auch brav immer mal wieder. Meines Wissens gibt es kein Corona Sozialschutz-Paket IV. Die letzte Weiterbewilligung (Anfrage zu Vermögensverhältnissen) war zum Jahreswechsel 21/22. Eh jemand das Offensichtliche vorschlägt: Ich kriege meine Betreute nicht dazu, das Geld auszugeben oder (kostenpflichtige) Hilfen anzunehmen. Wie ist generell mit solchen Überzahlungen umzugehen und gibt es etwas, was ich dringend tun sollte? Außer "vermögend" bei den Vergütungsanträgen anzukreuzen, natürlich |
03.02.2022, 18:46 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Wenn Deine Betreute das viele Geld einfach nicht ausgeben will und es sich einfach nur ansammelt, dann ist es schon mal gut, wenn Du das meldest. Wenn du einigermaßen sagen kannst, wieviel Geld tatsächlich verbraucht wird, dann könntest Du auch den Vorschlag machen, weniger Grusi zu zahlen, damit die Betreute immer so in etwa im Grenzbereich vom Schonvermögen bleibt. Das darf sie haben, das ist auch da, wenn es tatsächlich mal gebraucht wird, und alle sparen sich die Mehrarbeit wg. der ständigen Auf- und Gegenrechnerei. So ein ähnliches Problem habe ich auch gerade mit einem Betreuten im Heim. Bei ihm wird schon alles ausgegeben, was überhaupt geht und was er auch annehmen kann. Trotzdem sammelt sich das Geld von der GruSi und der Blindenhilfe reichlich an. MfG Imre
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04.02.2022, 11:30 | #7 |
Forums-Geselle
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Danke, Imre.
Das Problem ist, dass beim zuständigen Sozialamt seit geraumer Zeit Land unter zu sein scheint. Mein Eindruck ist, die schaffen es gerade noch, Gelder anzuweisen, aber nicht mehr, zusätzliche Korresponenz auch nur zu lesen. Der Kontostand explodiert freudig weiter, jetzt bucht auch noch der Anbieter für das betreute Seniorenwohnen die Miete plötzlich nicht mehr ab und ich erreiche dort niemand. Wenn das so weiter geht, ist die Dame bald wirklich "vermögend" ... |
04.02.2022, 17:55 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Das ist dann auch kein Grund, sich graue Haare wachsen zu lassen. Erst recht nicht beim Vergütungsantrag, der dann gegen das Vermögen laufen kann. MfG Imre
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21.04.2022, 12:33 | #9 |
Berufsbetreuer
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Beiträge: 2,643
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Hallo,
§ 141 SGB XII gilt ja noch für Bewilligungszeiträume, die bis zu dem 31.3.2022 begannen: https://www.gesetze-im-internet.de/s...6efe3c65db56c4 Wobei mir die Formulierung "Vermögen wird für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt" immer noch verwirrend vorkommt, weil ja diese Zeiträume - gemäß Bescheid - bei Dauerbeziehern doch immer wieder neu beginnen (die SGB 12-Bescheide i.d.R. 12 Monate lang) und die Betroffenen dann mehrmals von dieser 6-Monatsphase "profitieren" könnten - was anscheinend aber nicht so gesehen wird. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
Geändert von carlos (21.04.2022 um 12:44 Uhr) |
15.05.2022, 15:38 | #10 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 183
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Zitat:
gern würde ich dort nochmal ansetzen. Ist es zutreffend, dass die entsprechende Regelung bis zum 31.12.2022 verlängert wurde?
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Viele Grüße Fridel |
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