Dies ist ein Beitrag zum Thema Flüchtling Ukraine, Hilfe zur Pflege im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das Verlangen nach den Unterlagen aus dem Land im Krieg und noch in einer übersetzten Form würde ich nicht akzeptieren. ...
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07.10.2023, 16:49 | #21 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.01.2016
Ort: Hamburg
Beiträge: 35
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Das Verlangen nach den Unterlagen aus dem Land im Krieg und noch in einer übersetzten Form würde ich nicht akzeptieren. Ich vermute, dass die Arbeitsanweisungen an die Sozialamtarbeiter /JobCenter Mitarbeiter bezüglich der Einkünfte aus Russland/Ukraine sich geändert haben. Ich habe eine Betreute aus Russland, die eine Auslandsaltersrente aus Russland bekommt. Die Rente wird quartalsweise auf ihr Konto in Deutschland überwiesen. Vor dem Krieg musste man den Zahlungseingang dem Sozialamt laufend anzeigen, der Betrag wurde mit SGB XII Zahlungen verrechnet. Seit ca. einem Jahr scheint das Sozialamt vergessen mich daran zu erinnern. Ich sende von mir aus die Nachweise der Zahlungseingänge dem Sozialamt zu. Das wird ignoriert, keine Verrechnungen finden mehr statt.
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07.10.2023, 18:03 | #22 | |
Club 300
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 360
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Zitat:
Nachdem ich mit dem Leiter des Resorts telefoniert hatte, lief es dann ohne Probleme. |
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10.10.2023, 21:56 | #23 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 179
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Nicht müde werden. Wesentliche Veränderungen hat der Leistungsberechtigte von sich aus mitzuteilen. Die herrschende Meinung der OLG ist, dass man sogar dieselbe Änderung mehrfach mitteilen muss, solange man nicht beweisen kann, dass die Mitteilung den zuständigen Sachbearbeiter erreicht hat.
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11.10.2023, 09:45 | #24 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,288
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Aus meiner Sicht reicht es, wenn man im Falle des Vorwurfs des Sozialleistungsbetruges beweisen zu können, dass die Behörde das entsprechende Schriftstück bekommen hat.
Wenn die dann trotzdem zu viel Geld zahlen, ist das deren Problem und der Betreute darf dieses Geld unter Umständen sogar behalten. |
11.10.2023, 11:28 | #25 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 179
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Leider schon gegenteilig geklärt Zitat:
OLG Hamburg II - 104/03 vom 11.11.2003 |
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14.10.2023, 21:35 | #26 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,611
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Moin moin
Es gibt durchaus Behörden, bei denen das Personal dermaßen schnell wechselt, dass es kaum möglich ist, die jeweils aktuell zuständigen SachbearbeiterInnen herauszufinden. Da sollte es genügen, den Fachbereich und/oder die Leitung anzuschreiben und um entsprechende Weiterleitung zu bitten. Bei aller Modernisierung und Freude über eBO: Inzwischen treffe ich immer mehr Behörden bzw. MitarbeiterInnen von Behörden, die überhaupt keine Ahnung haben, dass es eBO ach in ihrer Behörde gibt. Z.B. die AOK mindestens eines Bundeslandes schafft es Anmeldungen freiwillig zu versichernder Personen auch nach 6 Monaten nirgendwo zu finden, obwohl auch schon Rückfragen geschrieben und beantwortet wurden. Auch ganze Landkreise haben eBO, sind aber nicht in der Lage damit umzugehen... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
15.10.2023, 08:53 | #27 | ||
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 179
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Zitat:
Aber es gibt Ideen, was man dann machen muss: Jedesmal selber nachrechnen, ob die Leistungshöhe stimmt und wenn das nicht der Fall ist Zitat:
OLG München, 4 St RR 159/07 vom 31.10.2007 "auf diese Weise zu gewährleisten" ist einfach eine Behauptung des OLG München. Was ist, wenn nach der zweiten Mitteilung sich nichts tut? Dann muss man nach der Logik der Entscheidung wohl nochmal mitteilen und so weiter, bis die Behörde endlich korrigiert. Das ganze betrifft wohlgemerkt nur eine fehlerhafte Zahlung. schon da kann die Mitteilungspflicht im Prinzip ewig bestehen. Wenn wie bei MLinke der Fehler jeden Monat wieder gemacht wird, startet eine solche Schleife "Mitteilen - prüfen - bei Zuvielzahlung GOTO 1" für jeden Monat. |
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15.10.2023, 09:37 | #28 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Zu MLinke: ist denn die russische Rente weiterhin nicht als Einnahme nach § 82 SGB XII abgezogen? Ich weise dringend auf den Haftungstatbestand des § 103 SGB XII hin. Da haftet - auch der Betreuer persönlich! - wenn er weiß, dass die Zahlung zu Unrecht bezogen wird. Da geht es genau um Fehler der Behörde!
Das Geld, dass auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, sollte auf keinen Fall ausgegeben werden, so dern an das Sozialamt zurück überwiesen werden, auch ohne einen Rückforderungsbescheid. Das Girokonto der Stadt/Kreisverwaltung ist ja wohl bekannt. Statt des Kassenzeichens schreibt man in das Feld Verwendungszweck „Rückzahlung Sozialhilfe für XYZ (Name des Betreuten)“. Dann landet das auf einem internen Verwahrgeldkonto und die Stadt/Kreiskasse darf intern den Richtigen suchen. Daa ist leider die einzige Möglichkeit, sich vor der Haftung - und ergänzend dem Betrugsvorwurf zu schützen. Dass zusätzlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landrat/OB einzureichen ist, dass der Sozialhilfesachbearbeiter nicht reagiert, ist dann wohl auch klar.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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