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Wahlrecht zwischen Grundsicherung und Wohngeld

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wahlrecht zwischen Grundsicherung und Wohngeld im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde, habe einen Betreuten, der bis Ende Oktober ALG 1 bezogen hat. Es wurde nach mehreren Prüfungen ...


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Alt 17.11.2023, 15:23   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 01.01.2016
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Beiträge: 35
Standard Wahlrecht zwischen Grundsicherung und Wohngeld

Hallo in die Runde,



habe einen Betreuten, der bis Ende Oktober ALG 1 bezogen hat. Es wurde nach mehreren Prüfungen festsgestellt, dass er dauerhaft weniger als 3 Stunden/Tag arbeiten kann und die Leistungen wurden gestoppt. Seit Anfang 2023 bekommt die Familie Wohngeld, seine Ehefrau bezieht noch bis April 2024 ALG 1. Die Familie hat 2 Kinder.
Als ALG1 beendet wurde, habe ich einen Antrag auf SGB XII Leistungen für den Betreuten gestellt und gleichzeitig einen Antrag beim Wohngeldamt auf Überprüfung/Anpassung des Wohngeldes. Der Anspruch auf Wohngeld läuft zum 31.03.2024 aus.

Ich habe alle Unterlagen dem Sozialmat vorgelegt, danach kommt die Antwort, der Betreute bekomme Wohngeld und habe kein Anspruch auf SGB XII. Ich antworte, sollten die SGB XII Leistungen höher als Wohngeld ausfallen, hat der Betreute ein Wahlrecht sich für SGB XII zu entscheiden und verzichtet auf Wohngeld.
Die Sachbearbeiterin bezieht sich auf § 131 SGB XII und teilt mir, der Betreute konnte nur bis zum 30.06.2023 sich gegen das Wohngeld entscheiden. Ich interpretiere § 131 SGB XII so nicht. Aus meiner Sicht, da steht geschrieben, dass es nicht verpflichtend ist Wohngeld in Anspruch zu nehmen.

Verstehe ich § 131 falsch und kann mein Betreute vor Ablauf des Zusagezeiraums Wohngeld ( endet am 31.03.2024), d.h. ab November 2023 sich für SGB XII Leistungen entscheiden?


Vielen Dank für Eure Meinungen!
MLinke ist offline  
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Alt 17.11.2023, 20:45   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,257
Standard

In welchem Alter sind die Kinder? Besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, der ggfs. noch geltend gemacht werden müsste?


Ich habe hier Probleme damit, dass angeblich das Einkommen der Familie mit Wohngeld noch unter dem SGB XII-Bedarf liegt. Unter diesen Bedingungen hätte Wohngeld niemals bewilligt werden dürfen. Eigentlich wird das auch von den Wohngeldstellen geprüft (Stichwort Plausibilitätsprüfung), deshalb weiß ich nicht was da schiefgelaufen ist.
Pichilemu ist offline  
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Alt 17.11.2023, 22:15   #3
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,285
Standard

Wohngeld und Grusi werden halt unterschiedlich berechnet, daher prüft die jeweils andere Behörde nur überschlägig, wie hoch die andere Leistung sein wird.

Jedenfalls gibt's auch noch unterschiedlich hohe Schonvermögen.

Aber, wenn Einkommen + Wohngeld unter Grusi Niveau ist, müsste Grusi trotzdem bewilligt werden.

Einige, die mit dem Einkommen an der Grenze liegen, werden wohl ab 01.01.2024 die Grenze zur Grusi unterschreiten...
Mächschen ist offline  
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Alt 17.11.2023, 22:52   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 01.01.2016
Ort: Hamburg
Beiträge: 35
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
In welchem Alter sind die Kinder? Besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, der ggfs. noch geltend gemacht werden müsste?


Ich habe hier Probleme damit, dass angeblich das Einkommen der Familie mit Wohngeld noch unter dem SGB XII-Bedarf liegt. Unter diesen Bedingungen hätte Wohngeld niemals bewilligt werden dürfen. Eigentlich wird das auch von den Wohngeldstellen geprüft (Stichwort Plausibilitätsprüfung), deshalb weiß ich nicht was da schiefgelaufen ist.

Die Kinder sind im Schulalter, 2010-2013 geboren. Das Kindergeld hat die Mutter der Kinder beantragt, ich habe keine Kontakte mit der Familienkasse, auf den Kindergeldzuschlag hat sie verzichtet.
Das Einkommen der Familie setzte sich bis Ende Oktober aus ALG1 des Vaters+ALG1 der Mutter+Kindergeld zwei Kinder+etwas Wohngeld (kleiner Betrag). Jetzt ist ALG 1 des Vaters komplett weg. Das sind ca. 900 EUR weniger. Aus diesem Grund wurde Antrag auf SGB XII sofort gestellt.


Mich interessiert eigentlich ob die Aussage der Sachbearbeterin des Sozialamtes stimmt, dass nach § 131 SGB XII die Familie keine Wahlmöglichkeit hat und jezt Wohngeld bis zum Ablauf des Bescheides (31.03.24) bekommen muss?
MLinke ist offline  
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Alt 17.11.2023, 23:12   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,285
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Der 131 SGB XII heißt, wer bereits in SGB XII muss nicht in Wohngeld wechseln, nur, weil die Wohngeldreform 2023 ihn besserstellen könnte.

Hat also mit deinem Sachverhalt gar nichts zu tun.

Aber, die Frau ist doch erwerbsfähig, also SGB II oder?
Mächschen ist offline  
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Alt 17.11.2023, 23:14   #6
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,257
Standard

Zitat:
Zitat von MLinke Beitrag anzeigen
Mich interessiert eigentlich ob die Aussage der Sachbearbeterin des Sozialamtes stimmt, dass nach § 131 SGB XII die Familie keine Wahlmöglichkeit hat und jezt Wohngeld bis zum Ablauf des Bescheides (31.03.24) bekommen muss?
Diese Frage stellt sich erst dann, wenn das Wohngeld bedarfsdeckend für die Familie ist.


Wenn feststeht dass die Familie mit dem Wohngeld unter dem Bedarf ist, besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Dann würde ich vom Wohngeldamt einen sofortigen Aufhebungsbescheid fordern, weil die Familie mit dem Einkommensverlust durch den Wegfall des ALG I des Vaters nunmehr unter das Mindesteinkommen fällt und Wohngeld somit nicht weiter bewilligt werden darf. Sodann mit dem Aufhebungsbescheid zum Sozialamt und Leistungen nach dem SGB XII beantragen weil die Familie bedürftig ist. Dabei auch klarmachen dass du keinen Einfluss hast auf die Weigerung der Mutter Kinderzuschlag zu beantragen da du nur den Vater betreust und dieser durch die dauerhafte volle Erwerbsminderung für diesen Antrag nicht mehr antragsberechtigt ist.
Pichilemu ist offline  
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Alt 17.11.2023, 23:17   #7
Routinier
 
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Beiträge: 1,257
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Aber, die Frau ist doch erwerbsfähig, also SGB II oder?
Wenn die Frau mit ihrem ALG I sich selbst und die beiden Kinder, aber nicht auch den Ehemann versorgen kann, kann es tatsächlich passieren, dass der Vater alleine Leistungen nach dem SGB XII bezieht, während der Rest der Familie aus dem Bezug fällt.


Ist aber keine einfache Berechnung und wohl auch kein alltäglicher Fall, würde mich also nicht wundern, wenn sich die Ämter da verrechnen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 19.11.2023, 08:34   #8
Forums-Azubi
 
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Diese Frage stellt sich erst dann, wenn das Wohngeld bedarfsdeckend für die Familie ist.


Wenn feststeht dass die Familie mit dem Wohngeld unter dem Bedarf ist, besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Dann würde ich vom Wohngeldamt einen sofortigen Aufhebungsbescheid fordern, weil die Familie mit dem Einkommensverlust durch den Wegfall des ALG I des Vaters nunmehr unter das Mindesteinkommen fällt und Wohngeld somit nicht weiter bewilligt werden darf. Sodann mit dem Aufhebungsbescheid zum Sozialamt und Leistungen nach dem SGB XII beantragen weil die Familie bedürftig ist.

Vielen Dank für Deinen Beiträg, Pichilemu, ich glaube, das ist genau das Richtige. Wenn 900 EUR aus dem Einkommen der Familie jetzt weg sind, dann sollte das neu berechnete Wohngeld jetzt bei ca. 1000 EUR liegen. Bei so einem Betrag ist sicherlich Sozialamt als Kostenträger einzuschalten und nicht das Wohngeldamt. Mich hat nur das Schreiben der Sachbearbeitein des Sozialamtes durcheinander gebracht. Ich werde den Aufhebungsbescheid beim Wohngeldamt anfordern.


Zu SGB XII Anspruch des Vaters (warum nicht SGB II): er ist nicht erwerbsfähig dauerhaft, kein Anspruch auf EMR, sein ALG1 wurde vorzeitig beendet, er wurde in SGB XII dauerhaft ausgesteuert.
MLinke ist offline  
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Alt 19.11.2023, 08:53   #9
Routinier
 
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Aber, wenn die Partnerin oder Ehefrau in der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig ist, wird der persönliche Bedarf nach dem SGB XII berechnet, zuständige Behörde ist aber wegen der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II das Jobcenter.
Mächschen ist offline  
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Alt 19.11.2023, 09:16   #10
Forums-Azubi
 
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Aber, wenn die Partnerin oder Ehefrau in der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig ist, wird der persönliche Bedarf nach dem SGB XII berechnet, zuständige Behörde ist aber wegen der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II das Jobcenter.

Hallo Mächschen, ich hoffe, ich habe Deinen Beitrag richtig verstanden, Du meinst, sollte einer der Ehepartner SGB II Leistungen beziehen, bekommt der zweite die Gelder auch vom JobCenter,auch wenn er Anspruch auf SGB XII hat?
In meinem Fall bekommt die Frau Arbeitslosengeld 1 von der Agentur für Arbeit.

Ich führe sogar mehrere Fälle, wo ein Ehepartner SGB II Leistungen vom JC bezieht und der andere SGB XII Leistungen vom Sozialamt (auch in einer Eltern-Kind Konstellation).
MLinke ist offline  
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