Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter in Haft, Abschiebung beabsichtigt und angedroht im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
mein Betreuter ist bis wohl bis 03.25 in Haft. Das Bundesland ist Bremen. Der bisherige Aufenthalt vor Haft war ...
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06.02.2024, 16:17 | #1 |
Stammgast
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Beiträge: 688
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Betreuter in Haft, Abschiebung beabsichtigt und angedroht
Moin,
mein Betreuter ist bis wohl bis 03.25 in Haft. Das Bundesland ist Bremen. Der bisherige Aufenthalt vor Haft war ohne festen Wohnsitz in Bremen. Im Vollzugsplan steht: Ausländerrechtlicher Status: Ausgewiesen/erneute Abschiebung beabsichtigt und angedroht. In Bremen gibt es im Gegensatz zu anderen Bundesländern keinen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe. Es tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe. Fachanwälte sind da rar. Meine Frage: Was kann ich als ersten Schritt unternehmen? Und muss ich was unternehmen? Grüße Der Leuchtturm |
06.02.2024, 22:52 | #2 |
Routinier
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Beiträge: 1,285
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Warum wurdest Du als Betreuer bestellt?
Was ist der Wunsch des Betreuten? Wahrscheinlich kommt er nach der Strafhaft in Abschiebehaft und wird exportiert. Daher aus meiner Sicht - ohne Details zu kennen - Aufhebung der Betreuung anregen. |
06.02.2024, 23:02 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,257
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Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist der Regelfall für eine Abschiebung. Sofern da nicht ein zwingendes Abschiebeverbot vorliegt (Krieg im Heimatland etc.) sehe ich da ehrlich gesagt sehr geringe Chancen.
Im Übrigen kann die Abschiebung erst nach Vollzug der Freiheitsstrafe vollzogen werden, das heißt bis 2025 sehe ich da noch keinen Handlungsbedarf. |
06.02.2024, 23:55 | #4 |
Routinier
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Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,285
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Theoretisch könnte er vorzeitig entlassen und damit vorzeitig abgeschoben werden, das ist aber unwahrscheinlich.
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07.02.2024, 06:25 | #5 |
Moderator
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Beiträge: 5,819
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Welche Staatsangehörigkeit hat denn der Betreute? Und welchen ausländerrechtlichen Status? Und weshalb die Betreuung überhaupt? Soll die Haftfähigkeit geprüft werden oder gehts um die Einwilligung in Behandlungen während des Strafvollzugs? Dafür in das zuständige StVollzG des Landes schauen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
07.02.2024, 10:26 | #6 | |
Stammgast
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Beiträge: 688
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Moin,
die Nationalität ist kosowarisch. Ich habe die Betreuung von einem Kollegen übernommen und ihn schon vor der Haft betreut Vor der Haft wollte er eigentlich nur Drogen nehmen, alle Hilfen scheiterten nach kurzer Zeit. Letztendlich hat ihn die Beschaffungskriminalität die Haftstrafe eingebracht. Die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit wurde geprüft. § 63 StGB kam nicht in Frage. Zitat:
Danke für die Hinweise Der Leuchtturm |
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07.02.2024, 10:32 | #7 | ||
Stammgast
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Zitat:
Bezügl. der von Dir, @Mächschen, angeregten Aufhebung der Betreuung: Sehe ich als eine sinnvolle Zielsetzung an, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen sollten. Meine Marschrichtung wäre das. Aber dafür musst Du, Leuchtturm-H, ja Dich nun erstmal kundig machen (Betreuungsakte, Rspr. BtB/AG, den Klienten sehen usw. usf.), vermute ich. Dadurch wird sich für den Anfang ja einiges klären lassen. Und dann weiter... Zitat:
MfG von Florian |
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07.02.2024, 11:29 | #8 |
Routinier
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Beiträge: 1,285
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Ich habe nichts gegen Ausländer, mag aber Ausländer, die sich nicht benehmen können, genauso wenig, wie Deutsche, die sich nicht benehmen können.
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07.02.2024, 13:21 | #9 |
Stammgast
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Beiträge: 679
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Mit dem Unterschied, die "aber Ausländer" dann zu "exportieren" Läuft bei Dir! Und, nichts für ungut: Dass Du "ausländerfeindlich" seiest, habe ich nicht gesagt. Wenngleich Du Dich offensichtlich auf dem Fuße genötigt sahst, jeglichem Verdacht dahingehend vorzubeugen. So weit, so gut.
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07.02.2024, 14:39 | #10 |
Moderator
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Beiträge: 5,819
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Kosovo ist ja Dank KFOR „befriedet“. Also wohl kein Abschiebehindernis. Aber der eigentliche Grund für eine Betreuung bleibt mir unklar. Sollen die ausländerrechtlichen Verfügungen formal richtig bekannt gegeben werden? Wäre doch nur nötig, wenn der Betroffene geschäftsunfähig wäre. Kann natürlich bei massivem Drogenkonsum mal die Folge sein, wäre aber die Ausnahme.
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