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Kassenbuch

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kassenbuch im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mein Betreuter hat bis vor kurzem alle Bankgeschäfte noch mehr oder weniger selbstständig erledigt, ist aber inzwischen aus gesundheitlichen Gründen ...


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Alt 02.05.2015, 20:29   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 18.03.2015
Beiträge: 10
Standard Kassenbuch

Mein Betreuter hat bis vor kurzem alle Bankgeschäfte noch mehr oder weniger selbstständig erledigt, ist aber inzwischen aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage, d.h. ich bin zukünftig u.a. auch dafür zuständig, Bargeld von seinem Konto abzuheben.


Barabhebungen müssen meines Wissens vom Betreuten quittiert werden und die Quittungen werden dann der jährlichen Rechnungslegung beigefügt, richtig? Führe ich dann auch ein Kassenbuch über die Einkäufe (Lebensmittel etc.), die teilweise von mir oder der Pflegekraft getätigt werden oder was möchte das Gericht sehen?


Danke vorab und Gruß
Chris





Chris11 ist offline  
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Alt 02.05.2015, 22:01   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.11.2012
Ort: Delmenhorst bei Bremen
Beiträge: 64
Standard

hallo Chris

es komt ganz drauf an. ob der Betreuer das als ehrentamtlich macht, oder ob es sich um ein berufbetreuer sich handel. ich zu mein teil bin ehrenamtlich als Betreuer Tätick und ich brauche kein kassenbuch führen das einzige, was das gericht verlangen kann, sind die Belege wie Konto auszüge und idealer weise auch quitungen über die leistungen die nicht über das konto abgewickelt wurden ,bis jetz hat dsas gericht nie solche unterlagen angefordert was aber nicht heissen mus das dass sich nicht ändern kann.
nun weis ich aber nicht genau wie es bei den berufs betreuer ist

schönen abend
Chris
optimusprime1977 ist offline  
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Alt 03.05.2015, 11:55   #3
EFB
Stammgast
 
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
Standard

Dem Gericht reicht es, wenn Du die wöchentliche Barauszahlung an den Betreuten quittieren lässt.

Die Herausgabe des Restbetrages nach dem Einkauf würde ich mir von dem Betreuten im Binnenverhältnis quittieren lassen, z.B. in einem Einkaufsbüchlein, in das ich die Quittungen einkleben würde o.ä. Das würde ich auch der Pflegerin raten.

Was sich ein Betreuter von seinem Haushaltsgeld kauft, gehört m.E. zu seiner Privatsphäre und muss dem Gericht nicht auch noch haarklein mitgeteilt werden.
EFB ist offline  
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Alt 03.05.2015, 13:09   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,809
Standard

Hallo,

Zitat:
es komt ganz drauf an. ob der Betreuer das als ehrentamtlich macht, oder ob es sich um ein berufbetreuer sich handel.
das ist eher der Fantasie entsprungen. Es gibt keine unterschiedlichen Regelungen für Ehrenamtliche oder Berufsbetreuer.
Lediglich für befreite Betreuer gelten einige andere Regelungen.

Wie EFB bereits geschrieben hat ist die Aushändigung an den Betreuten per Quittung nachzuweisen.

Wenn der noch selber über sein Geld verfügen kann dann benötigt das Gericht keine weiteren Nachweise.

Wenn ein Pflegedienst über das Geld verfügt dann solltest du ihm lieber das Geld überweisen und der Pflegedienst soll ein Haushaltskonto führen zum Nachweis der Verwendung.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 04.05.2015, 07:14   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Die Spielregeln der Rechnungslegung für befreite Betreuer ist aber auch nicht tiefgreifend anders. Sie können (nicht müssen) zwar von der jährlichen Rechnungslegung befreit werden (§§ 1908i, 1840 BGB), aber eine Schlussrechnungslegung muss er am Ende der Betreuung dennoch anfertigen (§§ 1908i, 1890 BGB). Das heißt im Zweifel, dass diese Rechnungslegung für mehrere Jahre auf einen Schlag angefertigt werden muss. So ist es besser, dieses immer auf dem laufenden zu halten, auch wenn man sie nicht jedes Jahr bei Gericht vorlegen muss.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 04.05.2015, 08:23   #6
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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@ Betreuerwichtel:


Befreite Betreuer heißen so, weil sie von Gesetzes wegen von einigen Bestimmungen befreit sind. Sowieso.
Das Gericht kann (!) unter bestimmten Umständen die Befreiung aufheben. Durch Beschluss.


Rechnungslegungen sind bei den befreiten Betreuern erst zum Schluss der Vermögensverwaltung erforderlich. Jährlich sind nur Vermögensaufstellungen einzureichen.
Wenn von die Befreiung aufgehoben wurde, muss ab dem Zeitpunkt die Rechnungslegung gefertigt werden.


Bei allen nicht befreiten Betreuern besteht die Möglichkeit, den Zeitraum der Rechnungslegung auf bis zu drei Jahre zu verlängern.
Ist mir in praxi aber noch nicht untergekommen.
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 05.05.2015, 05:19   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Fara

ich finde es gut, dass Betreuerwichtel Chris11auf diese Tücke hingewiesen hat.
Nämlich, dass die Befreiten teilweise glauben können, sie müssten keine Nachweise wie z.B. Berufsbetreuer jährlich führen.
Das iwrd oft vergessen explizit zu erwähnen und dann ist
oft i das Erwachen wirklich schrecklich wenn Angehörige z.B. feststellen, dass sie 10 Jahre lang eine Rechnungslegung nachholen sollen für die Schlussrechnung. Das ist im Grunde ohne jährliche Vorarbeit eigentlich auch gar nicht mehr möglich.

Und der arme Rechtspfleger sitzt dann da und darf versuchen das irgendwie hinzubiegen letztendlich.

Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.05.2015, 08:52   #8
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Und der arme Rechtspfleger sitzt dann da und darf versuchen das irgendwie hinzubiegen letztendlich.

Natürlich ist es gut, auf diese Sache hinzuweisen.


Und natürlich hat der vernünftige Rechtspfleger vorgesorgt und ordentlich verpflichtet.


Nebenbei:
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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